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Entscheidung

IX ZB 61/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 6 1 / 1 4 vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 12. November 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.012,25 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen hö- herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechts- schutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächli- chen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versach- 1 2 - 3 - lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehen- de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und we- gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiord- nung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Be- schluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Mu- sielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 07.08.2013 - 2 C 178/11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2014 - 12 S 12/13 -