Entscheidung
3 StR 492/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 492/12 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 21. Juni 2012, soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahin abgeändert, dass drei Jahre der Gesamt- freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheits- strafe von zwei Jahren und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit seiner Revisi- on rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung kei- 1 2 - 3 - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entschei- dung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheits- strafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem 7. Februar 2012 vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unter- bringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Ange- klagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstre- ckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Für eine Berück- sichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel ver- streicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvoll- zug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßre- gel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen. 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 4