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III ZR 417/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 417/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2012 wird zurückgewie- sen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tra- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um ein von der Klägerin geltend gemachtes Besitz- recht an einer Kleingartenparzelle. Die Beklagten sind seit 1998 (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Ei- gentümer eines im Jahre 1986 parzellierten Grundstücks in G. , auf dem sich, wie im Verhältnis zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden ist (Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts P. vom 1. September 2004 - 20 C 475/03), Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befinden. Die Klägerin nutzt die Parzelle 22 dieses Grundstücks. Für diese Parzelle 1 2 - 3 - schloss sie am 20. Dezember 1996 einen "Kleingarten-Pachtvertrag" mit dem Verband der Garten- und Siedlerfreunde e.V. Kreisvorstand P. (im Fol- genden: VGS), der indes, wie zwischen den Parteien ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden ist (Teilurteil des Amtsgerichts P. vom 9. Juni 2004 - 20 C 475/03), für die Beklagten nicht verpflichtend ist. Im September 2010 ließen die Beklagten auf ihrem Grundstück neue Elektroleitungen verlegen und im Zuge dieser Maßnahme auf der von der Klägerin genutzten Parzelle einen Teil des Maschendrahtzauns und der Ligusterhecke entfernen, um an dieser Stelle einen Stromkasten aufzustellen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Entfernung des Stromkas- tens, die Wiederanpflanzung der Hecke und die Wiederherstellung des Zauns. Sie stützt sich auf ein vertragliches Besitz- und Nutzungsrecht und hat dieses (zuletzt) aus einem "Nutzungsvertrag für Wochenendsiedlergärten in Wochen- endsiedlungen des VKSK" mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Klein- tierzüchter, Kreisvorstand P. (im Folgenden: VKSK) vom 23. November 1988 hergeleitet. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Räu- mung und Herausgabe der Parzelle. Sie haben die Wirksamkeit des Nutzungs- vertrags bestritten und sich hilfsweise auf eine am 27. Mai 2010 ausgesproche- ne fristlose Kündigung dieses Vertrags wegen Zahlungsverzugs der Klägerin berufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge- geben. Das Landgericht hat das Ersturteil auf die Berufung der Klägerin abge- ändert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne wegen verbo- tener Eigenmacht der Beklagten die Beseitigung der Besitzstörung verlangen. Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch stehe den Beklagten nicht zu, weil die Klägerin aufgrund des Nutzungsvertrags vom 23. November 1988 in Ver- bindung mit § 20a BKleingG zum Besitz und zur Nutzung der Kleingartenpar- zelle berechtigt sei. Nach der Aussage des Zeugen N. stehe fest, dass der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 zwischen der Klägerin und dem VKSK wirksam abgeschlossen worden sei. Soweit die Beklagten die Echtheit dieses Vertrags bestreiten, sei dies "ins Blaue hinein" erfolgt und mit- hin unbeachtlich. Der Nutzungsvertrag sei gemäß § 20a BKleingG in den Gel- tungsbereich des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet und nicht durch den Pachtvertrag zwischen der Klägerin und dem VGS vom 20. Dezember 1996 ersetzt worden. Mangels Identität der Vertragsparteien sowie in Anbetracht des Vertragsinhalts liege keine Umgestaltung des alten Schuldverhältnisses durch eine Novation vor. Das sonach bestehende Vertragsverhältnis sei auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden, da es an einem Zahlungsverzug der Klägerin fehle. Die Klägerin habe die Pachtzinsen über die von ihr Bevollmächtigten - E. und den VGS - mit Erfüllungswir- kung geleistet. Die Beklagten seien zur Zurückweisung dieser Zahlungen nicht berechtigt gewesen. Die Zuordnung der zusammengefassten Pachtzahlungen zu den einzelnen Pächtern sei den Beklagten offengelegt und für diese erkenn- 5 6 - 5 - bar gewesen. Ihnen sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin über einen "Altvertrag" verfüge. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Nutzungsvertrag vom 23. No- vember 1988 sei wirksam zustande gekommen und durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 nicht in Wegfall geraten, begegnet keinen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. a) Gestützt auf die Aussage des Zeugen N. , des damaligen Sekre- tärs des Kreisverbands des VKSK, hat das Berufungsgericht die Überzeugung von der Echtheit des vorgelegten Nutzungsvertrags gewonnen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Ver- letzung des § 286 ZPO hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erach- tet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. b) Der Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 ist auch nicht im Wege der Schuldumschaffung (Novation) durch den Pachtvertrag vom 20. Dezember 1996 in Wegfall geraten. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der VGS schon nicht befugt gewesen ist, durch Vereinbarung mit der Klägerin den Nutzungsvertrag vom 23. November 1988 aufzuheben und durch einen ande- 7 8 9 10 11 12 - 6 - ren Vertrag zu ersetzen, weil er unstreitig nicht Rechtsnachfolger des VKSK (als bisherige Vertragspartei) ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04, NZM 2005, 475 f). bb) Unbeschadet dessen lässt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Pachtvertrags vom 20. Dezember 1996 als bloße (freilich: man- gels Sachbefugnis des VGS fehlgeschlagene) Änderung des Nutzungsvertrags vom 23. November 1988 (im Sinne einer Anpassung an die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes) einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgren- zung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbunde- nen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen sol- chen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsänderung auszugehen (s. zu alldem etwa Senatsurteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, NJW 1986, 1490; BGH, Urteil vom 1. Okto- ber 2002 - IX ZR 443/00, NJW 2003, 59; Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, BeckRS 2010, 19644 Rn. 12; Urteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156, 165 Rn. 21; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, NJW-RR 2011, 403, 405 Rn. 28 und vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, BeckRS 2013, 00692 Rn. 20). 13 14 - 7 - Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet und seiner Ausle- gung zu Grunde gelegt. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Sie möchte lediglich - in revisionsrechtlich unzulässiger Weise - ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsgerichts setzen. 2. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Auffassung des Beru- fungsgerichts, dass der Nutzungsvertrag nicht wirksam gemäß § 8 Nr. 1 BKleingG gekündigt worden sei, weil kein Zahlungsverzug der Klägerin vorge- legen habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision als solche nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin die Pachtzinszahlungen über Be- vollmächtigte, nämlich E. und den VGS, im Rahmen von Sammelüberweisungen - gemeinsam mit anderen Nutzern der Kleingartenanla- ge - an die Beklagten geleistet. Entgegen der Ansicht der Revision waren die Beklagten nicht zur Zu- rückweisung dieser Zahlungen berechtigt. Für die Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei diesen Zahlungen um Entgelte für die Nutzung der Kleingartenparzelle(n) handelte. Ihnen war zuvor mitgeteilt worden, dass der VGS bei der Vornahme der Überweisungen als (Unter-)Bevollmächtigter der Kleingartennutzer, insbesondere auch der Klägerin, handelte und welche Zah- lungsanteile auf die einzelnen Pächter entfielen. Zudem war den Beklagten seit dem Jahre 2003 bekannt, dass die Klägerin ihr Besitz- und Nutzungsrecht an dem Kleingarten - auch - auf einen "Altvertrag", nämlich den Nutzungsvertrag mit dem VKSK vom 23. November 1988, stützte. 15 16 17 18 - 8 - Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Pachtzinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin mit Gutschrift der Überweisungen auf dem Konto der Beklagten durch Erfüllung erloschen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, NJW 1999, 210 mwN). Im Übrigen wäre die Klägerin auch dann nicht in Schuldnerverzug ge- kommen, wenn die Erfüllungswirkung infolge der Rücküberweisung der Pacht- zinszahlungen - mangels Annahme der Zahlungen durch die Beklagten - gehin- dert worden sein sollte. Denn durch die Ablehnung der angebotenen Zahlungen wären die Beklagten ihrerseits in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 294 BGB), der einen Schuldnerverzug entfallen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2007 - X ZR 104/04, NJW 2007, 2761, 2762 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11, BeckRS 2012, 07964 Rn. 7). 3. Mangels wirksamer Kündigung besteht zwischen den Parteien nach wie vor ein Kleingartennutzungsverhältnis. Dies bedeutet nicht nur, dass den Be- klagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Parzelle zusteht (Widerklage), sondern zugleich, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Teils der Ligusterhecke und des vorhandenen Maschendrahtzauns eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) darstellte. Es kann deshalb da- hinstehen, ob es insoweit (Wiederherstellung des vorherigen Zustands) - wie 19 20 21 - 9 - das Berufungsgericht gemeint hat - (noch) um die Beseitigung einer (Besitz-) Störung oder aber um Schadensersatz geht. Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2011 - 33 C 244/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 15.06.2012 - 1 S 26/11 -