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Leitsatz

XII ZB 719/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 7 1 9 / 1 2 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 197 Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 719/12 - OLG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber- Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. November 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gegen die Zwangsvollstreckung durch die An- tragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wegen Ehegattenunterhalts nebst Zin- sen. Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2003 rechtskräftig geschieden. 1 2 - 3 - Durch Vergleich vom 8. Oktober 2001 sowie durch Beschluss des Amts- gerichts vom 28. August 2002 wurden unter anderem Regelungen zum Kindes- sowie zum Trennungsunterhalt getroffen. Am 18. Dezember 2003 schlossen die Beteiligten im Scheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem der Ehegattenunterhalt geregelt wurde. Ziff. 2 des Vergleichs lautet: "Zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Tren- nungsunterhalt (einschl. des bisher titulierten Trennungsunterhal- tes) und nachehelichen Unterhaltes zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin 65.000 € in folgenden Raten: a) bis 31.12.2003: 20.000 € b) bis 01.07.2004: 15.000 € c) bis 31.12.2004: 15.000 € und d) bis 01.07.2005: 15.000 €. Ab Verzug ist der jeweils rückständige Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. … Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig auf nacheheli- chen Unterhalt auch für den Fall der Not und der Erwerbslosigkeit und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an." Mit Schreiben vom 20. September 2011 forderten die Antragsgegnerver- treter den Ehemann zur Zahlung von 60.633,57 € auf, um weitere Zwangsvoll- 3 4 5 - 4 - streckungsmaßnahmen zu vermeiden. Dabei verwiesen sie auf eine Forde- rungsaufstellung, in der als Titel der Vergleich vom 8. Oktober 2001, der Be- schluss vom 28. August 2002 und ein Vergleich vom 18. März 2003 genannt waren. Der Ehemann hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung hinsicht- lich Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 18. Dezember 2003, hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 28. August 2002 und hinsichtlich Ziff. 1 des Ver- gleichs vom 8. Oktober 2001 für unzulässig zu erklären. Nachdem die Ehefrau klarstellte, nur wegen des Ehegattenunterhalts aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 zu vollstrecken, hat er sein Begehren, die Zwangsvollstre- ckung für unzulässig zu erklären, nur im Hinblick auf diesen Titel aufrechterhal- ten und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat er seinen Antrag für erledigt erklärt. Die Ehefrau hat der Erledigungserklärung nicht zuge- stimmt. Das Amtsgericht hat im beantragten Umfang die Erledigung der Haupt- sache festgestellt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Die Beschwer- den beider Beteiligten, mit denen sie jeweils ihre Begehren weiterverfolgt ha- ben, sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann weiterhin, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 für unzulässig zu erklären. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Ehemanns ausgeführt: 6 7 8 9 - 5 - Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. In der Forderungsaufstellung vom 19. September 2011 sei eine offene Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von 4.611,78 € ent- halten. Die Zinsforderung aus dem vorangegangenen Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis 24. (richtig: 23.) September 2008 sei durch Erfüllung erloschen. Aus den Forderungsaufstellungen gehe hervor, dass eingehende Zahlungen ent- sprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet worden seien. Nicht getilgt sei danach die Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. Septem- ber 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von 4.611,78 €. Für Verzugszin- sen gelte gemäß §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB die Regelverjährung von drei Jahren. Die dreijährige Verjährung des betreffenden Anspruchs seit dem 24. September 2008 habe mit Ablauf des 31. Dezember 2009 begonnen. Aufgrund des Vollstreckungsauftrags vom 17. Oktober 2011 habe die Verjäh- rung von diesem Zeitpunkt an erneut begonnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB), so dass hinsichtlich des Zinsanspruchs seit dem 24. September 2008 keine Ver- jährung eingetreten sei. Auch der Hauptanspruch sei nicht verjährt. Es handele sich um einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich. Soweit ein solcher Anspruch künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt habe, trete an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Ein Anspruch der vorgenann- ten Art müsse sich seiner Natur nach auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische Erscheinung habe, und nicht etwa um eine in Raten zerlegte Kaufpreisforde- rung oder sonstige Kapitalschuld. Daher gelte § 197 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa nicht für einen Aufopferungsan- 10 11 - 6 - spruch in Rentenform, da es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handle, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstelle. So liege der Fall auch hier. Vorliegend bestehe die vereinbarte Verbindlichkeit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Sie habe darin auch nicht ihre charakteristische Erscheinung. Es handle sich zwar nach wie vor um eine Unterhaltsschuld. Diese sei aber nicht mehr regel- mäßig wiederkehrend zu erfüllen, sondern in einem einmaligen Abfindungsbe- trag. Die Merkmale der ursprünglichen Unterhaltsforderung, dass die Leistun- gen in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen und die einzelnen Unterhaltsleistun- gen jeweils an einen bestimmten Zeitabschnitt gebunden seien, besitze der vereinbarte Abfindungsbetrag nicht mehr. Er sei auch nicht zeitlich wiederkeh- rend zu erbringen; die Aufteilung der Zahlung in vier Raten stelle nur eine be- sondere Form der Erfüllung dar. Abgesehen davon greife der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht ein. Da es sich somit nicht um eine wiederkehrende Leistung handle, gelte gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist nicht verjährt, weil das Beru- fungsgericht insoweit zu Recht von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausge- gangen ist. a) Nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckba- ren Vergleichen in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit die Ansprü- che nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. 12 13 - 7 - Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun- gen iSv § 197 Abs. 2 BGB ist dann gegeben, wenn der Anspruch von vornhe- rein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, son- dern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGH Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147 mwN). Andererseits findet nicht auf je- den Zahlungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen die regelmäßige Verjäh- rungsfrist Anwendung. So sind die vorgenannten Voraussetzungen bei einem Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auch in den Fällen nicht er- füllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende Teilwertersatz- leistungen in Geld bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Für eine Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht ausreichend, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird. Gegen eine Einordnung als regelmäßig wieder- kehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, dass sich der Rückforderungsanspruch des Schenkers - anders als etwa Unterhaltsan- sprüche - nicht als ein "Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wieder- kehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleis- tung in Geld (BGHZ 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN). b) Wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB, zu denen Unter- haltsforderungen regelmäßig gehören, verlieren diesen Charakter grundsätzlich nicht dadurch, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden (Staudin- ger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74). Zur Kapitalisierung künftiger Leis- tungen, etwa einer Unterhaltsrente, wird insofern allerdings vertreten, dass sich 14 15 - 8 - hierdurch der Charakter der Schuld so nachhaltig ändere, dass in aller Regel von einer Novation auszugehen sei, weshalb § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB und nicht § 197 Abs. 2 BGB anwendbar sei (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 74). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Ab- grenzung zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher eine bloße Änderung des Schuldverhältnisses anzunehmen (BGH Ur- teil vom 14. März 2013 - III ZR 417/12 - NZM 2013, 545 Rn. 14 mwN). bb) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des Schuldverhältnis- ses oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Beschwerdegericht angestellten Erwä- gungen tragen aber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise ge- ändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Interes- se beider Beteiligten ein Abfindungsbetrag getreten ist. Die für eine Unterhalts- schuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des Ver- gleichs bereits fällige rückständige Trennungsunterhalt in dem Betrag von 65.000 € mit erfasst worden, obwohl es sich von vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB handelt. 16 17 - 9 - Angesichts dieser Sachlage begegnet die tatrichterliche Würdigung keinen Be- denken, dass den Unterhaltsleistungen durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags der Charakter einer wiederkehrenden Leis- tung iSv § 197 Abs. 2 BGB genommen worden ist. Der Umfang der Unterhalts- leistung steht fest, weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den Unterhalts- verzicht nicht geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB), wir- ken sich nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662, 1663). Mit Rücksicht auf die daher überschaubare Belastung bedarf es auch nicht des Schutzes durch eine kurze Verjährung. Denn der Schuldner kann sich auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einstel- len und muss nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen, was durch die regelmäßige Verjährung verhindert werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - NJW 2005, 3146, 3147). An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Abfindungs- betrag in vier Raten zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich, wie das Beschwer- degericht zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere Form der Erfüllung ei- nes einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 - NJW 1957, 1148, 1149). 3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Zinsan- spruchs hat die Rechtsbeschwerde nicht im Einzelnen angegriffen. Die Annah- me, der Zinsanspruch sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis auch keinen rechtlichen Bedenken. Da der Hauptanspruch nicht verjährt ist, greift § 217 BGB nicht ein. Die Zinsforderung ist ebenfalls nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund der von der Ehefrau veranlassten Vollstreckungshandlung erneut be- gonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und die dreijährige Verjährungsfrist des- 18 - 10 - halb selbst bezüglich der ältesten noch offenen Zinsforderung nicht abgelaufen ist. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des Beru- fungsgerichts beanstandet, hat sie auch damit keinen Erfolg. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz zu unterscheiden sei, ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der An- nahme der Rechtsbeschwerde waren sowohl in erster als auch in zweiter In- stanz der Vollstreckungsgegenantrag und der Antrag auf Feststellung der ein- seitigen Erledigung der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens, da auch die Ehefrau Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte. 19 - 11 - Deshalb hat das Beschwerdegericht folgerichtig eine einheitliche Kostenent- scheidung getroffen. Dabei sind bezüglich des Feststellungsbegehrens die vom Senat zur Kostenentscheidung aufgestellten Grundsätze beachtet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.). Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 08.05.2012 - 206 F 1452/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 UF 177/12 -