Entscheidung
VIII ZR 275/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 275/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Sie verlangt von dem Beklagten, den sie seit dem Jahre 1999 leitungsgebunden mit Erdgas versorgt, eine Restzahlung in Höhe von 1.672,47 € aus den Ver- brauchsabrechnungen der Jahre 2008 und 2009, die der Beklagte unter Beru- fung auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungen der Klägerin verweigert. Der Beklagte erstrebt widerklagend unter anderem die Feststellung, dass der Gas- versorgungsvertrag der Parteien über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht zu einem höheren als dem bis dahin geltend gemachten Arbeitspreis fortbesteht, die jeweiligen Forderungen aus den Endabrechnungen der Klägerin für die Jah- re 2000 bis 2009 unwirksam sind und ihm aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin für den Gasverbrauch aus dem Zeitraum der Versorgung zwischen dem 1. März 2003 und dem 31. Dezember 2009 Rückzahlungsansprüche zu- 1 - 3 - stehen. Hilfsweise macht der Beklagte mit der Widerklage die Unbilligkeit der seit dem 1. Januar 2000 erfolgten Preisbestimmungen der Klägerin gemäß § 315 Abs. 3 BGB geltend. Für die Belieferung von Tarifkunden standen nach den Versorgungsbe- dingungen der Klägerin bis einschließlich 2006 vier Tarifgruppen zur Verfügung (Kleinverbrauchstarif, Heizgastarif 1, Heizgastarif 2 und Vollversorgung). Seit dem Jahr 2007 bietet die Klägerin einen Basistarif, einen Heizgastarif und einen Vollversorgungstarif an. Die Belieferung des Beklagten erfolgte durchgehend nach dem Tarif "Vollversorgung". Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegen- über dem Beklagten mit jährlichen Verbrauchsabrechnungen ab und nahm während der Zeit des Gasbezugs mehrere Preisanpassungen vor. Bis auf die Rechnungen vom 26. Juni 2008 und vom 1. Juli 2009 sind die Rechnungen vollständig bezahlt. Aus der erstgenannten Rechnung ist ein Betrag von 800,81 € offen, aus der zweitgenannten ein solcher von 871,66 €. Aus der Summe dieser Beträge ergibt sich die Klageforderung. Mit Schreiben vom 20. April 2006 hatte der Beklagte die Preiserhöhun- gen als unbillig gerügt und angekündigt, künftige Zahlungen nur auf offene For- derungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zu leisten und Preiser- höhungen nicht zu bezahlen. Er beruft sich darauf, aufgrund der Belieferung nach dem Tarif "Vollversorgung" Sonderkunde zu sein. Für den Tarifkunden gelte der Basistarif, der einen Kleinverbrauchstarif darstelle. Er, der Beklagte, werde hingegen zu günstigeren als den allgemeinen Tarifen beliefert, weil er eine entsprechende Menge Gas abnehme. Der Tarif "Vollversorgung" stehe mithin nicht jedermann zur Verfügung und sei daher ein Sondervertrag. Man- gels vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts habe die Klägerin die Preise nicht einseitig ändern dürfen. Zudem seien sowohl der Einstandspreis (wegen eines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlenden Wettbewerbs) 2 3 - 4 - als auch die Preisanpassungen der Klägerin gemäß § 315 Abs. 3 BGB unbillig. Schließlich hat der Beklagte die Richtigkeit der Jahresabrechnungen bestritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 1.672,47 € nebst Zinsen und 261,20 € Inkassokosten gerichteten Klage bis auf einen kleinen Teil der Inkas- sokosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Be- klagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat bean- tragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwände erhoben. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: "Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgasliefe- rungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an 4 5 6 7 - 5 - das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Vo- raussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergege- ben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingun- gen nicht akzeptieren wollen?" 2. Diese Frage ist bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorge- nommenen Einstufung des Beklagten als Tarif- und nicht als Sonderkunde auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Senat kann daher unter Be- achtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Hieran ändert nichts, dass der Gerichts- hof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat. Der Senat hält es daher für angemessen, auch das vorliegende Verfah- ren - wie bereits die Verfahren VIII ZR 236/10, VIII ZR 158/11, VIII ZR 162/11, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 208/12 - gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreif- lichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405, und VIII ZR 158/11, juris; vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 162/11, juris; vom 17. Juli 8 9 - 6 - 2012 - VIII ZR 13/12, juris; vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 208/12, zur Veröf- fentlichung vorgesehen). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.11.2011 - 4 O 123/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2012 - I-22 U 171/11 -