Entscheidung
VIII ZR 162/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 162/11 vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Beklagten seit 1979 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas inzwischen mehrfach; der Beklagte erhob hierge- gen ab Juli 2005 Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung rückständiger Entgeltforderungen begehrt. Der Beklagte hat widerklagend unter anderem beantragt festzustellen, dass von der Klägerin zwischen Mai 2002 und Januar 2007 vorgenommene Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - den Beklagten als Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Die Preis- änderungen bis Dezember 2004 seien nicht mehr auf ihre Billigkeit zu überprü- 1 2 - 3 - fen, da der Beklagte ihnen nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen ab Januar 2005 hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB angesehen. Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparenz- vorgaben genügen. Letztlich erhebt der Beklagte Einwände gegen die vom Be- rufungsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen- markt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erd- gaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der all- gemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anfor- derungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht 3 4 5 - 4 - wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversor- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemesse- ner Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? 2. Diese Frage hält der Senat auch im vorliegenden Fall für entschei- dungserheblich. 3. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentschei- dung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechts- frage führen (vgl. hierzu BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C-359/11 bis nach der Urteils- verkündung in den Rechtssachen C-8/11 und C-92/11 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentschei- dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorge- legt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemein- schaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche An- wendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (BPatG, GRUR 2002, 734). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschafts- rechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechts- mittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (BGH, Be- schluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird. 6 7 8 - 5 - 4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhän- gigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, und VIII ZR 158/11, juris, jeweils mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 13/08 - 9