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X ARZ 622/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 622/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stuttgart. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Ausbildungs- vertrags auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch. Das ursprünglich angerufene Amtsgericht Freiburg im Breisgau äußerte Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit, weil die Beklagte ihren Wohnsitz schon vor Klageerhebung von Freiburg nach Basel verlegt und die Ausbildung in Stuttgart stattgefunden habe. Der Kläger beantragte daraufhin vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Stuttgart. Die Beklagte teilte mit, sie halte das Amtsgericht Freiburg sowohl als Wohnsitz- gericht als auch als Gericht des Erfüllungsortes für zuständig, und hielt an die- ser Auffassung auch nach einem erneuten gerichtlichen Hinweis fest. Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 hat sich das Amtsgericht Freiburg für ört- lich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart ver- wiesen. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Übernahme des Verfahrens abge- lehnt und das Oberlandesgericht Karlsruhe um Entscheidung über den Gerichtsstand ersucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1 2 3 - 3 - II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas- sung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ansieht, wenn der Beklagte zuvor angekündigt hat, rügelos zur Hauptsache zu verhandeln (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 19 W 37/09, NJW-RR 2010, 792; Be- schluss vom 23. Januar 2012 - 5 AR 1/12; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366). III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amts- gericht Stuttgart. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 18. Juni 2012 ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. 1. Wie der Senat nach Erlass des Vorlagebeschlusses entschieden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzu- ständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeits- rüge aber nicht verzichtet hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - X ARZ 507/12, zur Veröffentlichung vorgesehen). 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu be- urteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswir- kung zu. Den Ausführungen der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg mag die Ankündigung zu entnehmen sein, dass sie in einer mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit nicht erheben werde. Als endgültigen Verzicht auf diese Rüge musste das Amtsgericht das Vorbringen der Beklagten aber nicht verstehen. 2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2013 (X ARZ 507/12) näher ausgeführt hat, beruht die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzustän- digen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte. Der Regelung kann aber nicht entnommen werden, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Mög- lichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Ver- handlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. 11 12 13 - 5 - § 504 und § 39 Satz 2 ZPO modifizieren diese Regelung lediglich dahin, dass der Beklagte die Rügemöglichkeit in einem Rechtsstreit vor dem Amts- gericht nur dann verlieren kann, wenn er sich dieser Folge bewusst ist. Auch daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beklagte stets die Mög- lichkeit haben müsste, die Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung zu be- gründen (ebenso OLG München, Beschluss vom 20. August 2012 - 34 AR 312/12, ZIP 2012, 2180; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 W 187/11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 AR 12/10, MDR 2010, 832). Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2012 - 18 C 3043/12 (2) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2012 - 9 AR 29/12 - 14