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Beschluss

2 AR 44/17

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1120.2AR44.17.00
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Leitsätze
1. Ein bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgter Rügeverzicht durch den Beklagten ist wirksam und begründet die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts, wenn er nicht nur angekündigt, sondern unter Beachtung der Voraussetzungen von § 38 ZPO und mit dem erforderlichen Bindungswillen erklärt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, Rn. 12, MDR 2013, 481).(Rn.9) 2. Eine Partei muss gegenüber dem Gericht kein besonderes schutzwürdiges Interesse darlegen, um sich rügelos einlassen zu können oder einen Rügeverzicht zu erklären.(Rn.11) 3. Erklärt sich ein Gericht trotz eines wirksamen Rügeverzichts für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an ein anderes Gericht, kann sich dies als objektiv willkürlich darstellen und zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO führen.(Rn.12)
Tenor
Das Amtsgericht Mitte wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgter Rügeverzicht durch den Beklagten ist wirksam und begründet die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts, wenn er nicht nur angekündigt, sondern unter Beachtung der Voraussetzungen von § 38 ZPO und mit dem erforderlichen Bindungswillen erklärt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, Rn. 12, MDR 2013, 481).(Rn.9) 2. Eine Partei muss gegenüber dem Gericht kein besonderes schutzwürdiges Interesse darlegen, um sich rügelos einlassen zu können oder einen Rügeverzicht zu erklären.(Rn.11) 3. Erklärt sich ein Gericht trotz eines wirksamen Rügeverzichts für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an ein anderes Gericht, kann sich dies als objektiv willkürlich darstellen und zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO führen.(Rn.12) Das Amtsgericht Mitte wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Der Kläger nimmt die ursprünglich drei Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich in Schönfeld bei Berlin ereignet hat, auf Schadensersatz in Höhe von 1.435,84 Euro sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Bei den ehemals Beklagten zu 1) und zu 2), die jeweils in Berlin wohnhaft sind, handelt es sich um die Halterin bzw. den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs. Die ursprünglich als Beklagte zu 3) und nach Abtrennung nunmehr noch als alleinige Beklagte in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung hat ihren Sitz in München. Im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung korrespondierte sie mit dem Kläger unter einer Berliner Postfachanschrift. Die Parteien des Rechtsstreits sind sich darüber hinaus einig, dass der Schadensfall vorgerichtlich in der Berliner Niederlassung der beklagten Versicherung bearbeitet und dort die Regulierungsentscheidung getroffen wurde. Bereits vor der Zustellung der bei dem Amtsgericht Mitte eingereichten Klage hat die zuständige Richterin dem Kläger mit Verfügung vom 25. Januar 2016 auf Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der beklagten Haftpflichtversicherung hingewiesen, weil sich der Unfall nicht Berlin ereignet, die Beklagte ihren Sitz in München habe und auch nicht über eine Niederlassung in Berlin verfüge. Im Falle eine Teilklagerückannahme könne der Rechtsstreit entweder noch Königs Wusterhausen oder nach München verwiesen werden. Andernfalls sei eine Abtrennung des Verfahrens notwendig. Dieser Auffassung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 widersprochen und lediglich hilfsweise eine Verweisung des Rechtsstreits betreffend sämtliche Beklagten an das Amtsgericht Königs Wusterhausen beantragt. Nach der erst danach von dem Gericht veranlassten Zustellung der Klage hat auch die beklagte Haftpflichtversicherung mit Schriftsatz vom 30. März 2016 einer Verweisung des Rechtsstreits widersprochen und darauf hingewiesen, dass der Schadensfall vorgerichtlich in ihrer Berliner Niederlassung bearbeitet worden sei, weshalb das Amtsgericht Mitte für sämtliche Beklagte zuständig sei. Ferner hat sie vorsorglich erklärt, auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit zu verzichten. Hierauf hat das Amtsgericht Mitte das Verfahren gegen die beklagte Haftpflichtversicherung mit einem Beschluss vom 4. April 2016 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage abgetrennt und mit einem weiteren Beschluss vom 13. Mai 2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Mai 2017 anberaumt. In diesem Termin hat der Kläger beantragt, die Zulässigkeit der Klage und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte festzustellen. Die Beklagte hat sich dem Antrag angeschlossen. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Mai 2017 hat der Kläger erneut beantragt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts festzustellen und das abgetrennte Verfahren wieder mit dem Ausgangsverfahren zu verbinden. Lediglich rein vorsorglich und hilfsweise hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen. Nach mehrfacher Verlegung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung hat sich das Amtsgericht Mitte schließlich mit einem Beschluss vom 7. Juli 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung wird in dem Verweisungsbeschluss ausgeführt, dass die Beklagte in Berlin keine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO betreibe, was sich u. a. aus der fehlenden Eintragung im Handelsregister und dem Fehlen eines “Niederlassungsleiters” ergebe. Der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit sei irrelevant, weil die Formerfordernisse des § 38 ZPO nicht erfüllt seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12. Die gegenteilige Rechtsprechung des erkennenden Senats in früheren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sei nicht überzeugend. Das Amtsgericht München sieht sich durch die Verweisung hinsichtlich seiner Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich durch Beschluss vom 11. Oktober 2017 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das Amtsgericht Mitte als das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Gericht zu seinen Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung des Amtsgerichts München an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Mitte als auch das Amtsgericht München rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. 3. Das Amtsgericht Mitte ist bereits nach § 21 ZPO örtlich zuständig. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Beklagte in Berlin eine selbständige Niederlassung unterhält, der streitgegenständliche Schadensfall dort bearbeitet und die Entscheidung getroffen wurde, die Regulierung des geltend gemachten Anspruchs abzulehnen, womit sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschrift erfüllt sind. Entgegen der von dem Amtsgericht Mitte vertretenen und nicht weiter begründeten Auffassung ist die für Annahme einer selbständigen Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO eine Eintragung ins Handelsregister weder erforderlich noch ausreichend (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 21 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 21 Rn. 6, jeweils m. w. N.). Entsprechendes gilt für die von dem verweisenden Gericht für notwendig angesehene Benennung eines Niederlassungsleiters. Im Übrigen ist ein Gericht zwar gehalten, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, was jedoch nicht mit einer Amtsermittlung gleichzusetzen ist. Vielmehr beschränkt sich die danach vorzunehmende Prüfung auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88 -, NJW 1991, 3095 [3096]; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 12 Rn. 14; Müko/Patzina, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 12 Rn. 55). Unabhängig hiervon wäre das Amtsgericht Mitte auch aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die Zuständigkeitsrüge zuständig geworden, ohne dass es hierzu einer rügelosen Einlassung in einer mündlichen Verhandlung nach § 39 ZPO bedurft hätte, wie der Senat in den vergangenen Jahren bereits in einer Vielzahl bei dem Amtsgericht Mitte anhängig gewesenen Parallelverfahren entschieden hat (vgl. zuletzt den Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 AR 42/17). Ein solcher unwiderruflicher Rügeverzicht ist nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung zulässig und begründet die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts, wenn er nicht nur angekündigt, sondern unter Beachtung der nach § 38 ZPO vorgesehenen Form mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen erklärt wird (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, Rn. 11, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 27. August 2013 - X ARZ 425/13 -, Rn. 10, NJW-RR 2013, 1398; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, a. a. O., § 39 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 39 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 39 Rn. 8; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 39 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Smind/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2014; aA noch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 AR 12/00, MDR 2010, 832; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 W 187/11, SchlHA 2013, 78). Mit Schriftsatz vom 30. März 2016 hat die Beklagte einen diesen Anforderungen entsprechenden Rügeverzicht erklärt. Die von dem Amtsgericht Mitte gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen sind ohne erkennbare Substanz und offenbar allein von dem Bestreben geprägt, die eigene Zuständigkeit in Abrede stellen zu können. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in dem zitierten Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, Rn. 11, die Zulässigkeit eines unwiderruflichen Rügeverzichts lediglich im Rahmen einen obiter dictum bejaht hat, was jedoch nichts daran ändert, dass sich die dort vertretene Auffassung - wie aus den oben zitierten Nachweisen ersichtlich - mittlerweile allgemein durchgesetzt hat. Nachdem die Beklagte den Rügeverzicht schriftlich erklärt hat, ist auch nicht verständlich, weshalb die nach § 38 ZPO notwendige Form nicht eingehalten sein soll, was in dem Verweisungsbeschluss auch nicht näher erläutert wird. Aus der von dem Amtsgericht Mitte zur Begründung seiner Auffassung bemühten Kommentarstelle (Zöller/Vollkommer, a. a. O. § 39 Rn. 8) ergibt sich nichts anders. Vielmehr wird dort explizit ausgeführt, dass ein bindender Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge einer Zuständigkeitsvereinbarung gleichsteht. An der weiteren von dem Amtsgericht Mitte zitierten Stelle des Kommentars (Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 18) heißt es überdies unter Hervorhebung in Fettdruck, dass eine trotz unwiderruflichen Verzichts auf die Zuständigkeitsrüge erfolgte Verweisung willkürlich und damit nicht bindend sei. Entgegen der Auffassung des verweisenden Gerichts ist auch nicht ersichtlich, weshalb der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam gewesen sein sollte. Der von dem Amtsgerichte Mitte hierfür herangezogene und mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliegende Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 17. September 1996 - 36 O 504/95, NJW-RR 1997, 378) ist auf einhellige Ablehnung gestoßen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 39 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 39 Rn. 11; Deubner, JuS 1997, 253). Ebenso wie der zitierte Verweisungsbeschluss verkennt das verweisende Amtsgericht Mitte, dass die gesetzlichen Beschränkungen der Prorogationsfreiheit in den §§ 38 ff. ZPO dem Schutz der Parteien und insbesondere der Verbraucher geschuldet sind (vgl. nur Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 38 Rn. 4 f. m. w. N.), jedoch sicher nicht dazu dienen sollen, einem Gericht die Bearbeitung unliebsamer Verfahren zu ersparen (so zutreffend auch Deubner, JuS 1997, 253). Es ist daher keineswegs so, dass ein Beklagter ein schutzwürdiges Interesse nachweisen müsste, um sich bei einem Gericht rügelos einlassen oder einen Verzicht auf Zuständigkeitsrüge erklären zu dürfen. Unabhängig hiervon erscheint die von Amtsgericht Mitte vertretene Auffassung im vorliegenden Fall aber auch deshalb haltlos, weil die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Klage gegen die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Beklagten auch ganz offensichtlich im Interesse der Prozessökonomie gelegen hätte. Dass das Amtsgericht Mitte das Verfahren betreffend die beklagte Haftpflichtversicherung gleichwohl gegen den Widerspruch sämtlicher Beteiligten abgetrennt und verwiesen hat, ist daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich. Das Amtsgericht Mitte hat seine Zuständigkeit schließlich auch nicht auf Grund der Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 7. Juli 2017 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO verloren. Die genannte Vorschrift entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der durch das Amtsgericht Mitte erlassene Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, weil sich das verweisende Gericht - wie bereits ausgeführt - in mehrfacher Hinsicht in bewussten Widerspruch zu einer in Rechtsprechung und Schrifttum ganz herrschenden Meinung gesetzt hat, ohne seine abweichende Auffassung auf nachvollziehbare Weise zu begründen. Der hierdurch hervorgerufene Eindruck einer willkürlichen Sachbehandlung wird durch die Art und Weise der Prozessleitung noch zusätzlich bestätigt. Dies beginnt bereits damit, dass das Gericht schon vor der Zustellung der Klage und ohne Beteiligung der Beklagten dem Kläger eine Teilklagerücknahme nahegelegt hat, um den Rechtsstreit verweisen zu können. Schließlich ist auch für die Anberaumung eines Termins zur abgesonderten mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ein sachlicher Grund nicht ersichtlich, was den Eindruck einer willkürlichen und von sachfremden Motiven geleiteten Sachbehandlung noch weiter verstärkt.