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Leitsatz

VI ZB 53/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/12 vom 26. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsver- fahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 - LG Kiel AG Rendsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. August 2012 aufge- hoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 786,60 € Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Kastenwagens Citroen, der am 4. Dezember 2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. An dem Unfall beteiligt war der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haft- pflichtversicherten Pkw. Die anwaltlich vertretene Klägerin nahm ihren Kasko- versicherer in Anspruch, der Ersatz in Höhe von 6.740,28 € leistete. Die Repa- raturkosten belaufen sich ausweislich der Werkstattrechnung, die über einen 1 - 3 - Betrag von 6.492,47 € lautet, in dem Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 321,30 € brutto (270 € netto) enthalten sind, auf 6.222,47 € netto. Der merkanti- le Minderwert beträgt 750 €, die Gutachterkosten belaufen sich auf 747,81 €. In der Fahrzeugversicherung ist der Klägerin im Jahr 2011 durch Rückstufung ein Rabattverlust in Höhe von 103,56 € entstanden. Mit der Klage hat sie Ersatz weiteren Schadens in Höhe von 2.555,46 € begehrt. Darin enthalten ist eine Kostenpauschale von 25 €. Daneben hat sie Ersatz weiterer 693,50 € für die vorgerichtliche Schadensregulierung verlangt, wovon 555,60 € auf Anwaltskos- ten entfallen, die durch die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entstan- den sind. Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter Zugrundele- gung einer Haftungsquote von 50 % angenommen. Es hat die Beklagten zur Zahlung von 1.314,28 € nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag bezüglich des Anspruchs auf Ersatz des künftigen Rückstufungsschadens zur Hälfte entsprochen. Daneben hat es der Klägerin 156,50 € vorgerichtliche An- waltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von (1.314,28 € + 250 € =) 1.564,28 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche auf Ersatz der (gesondert in Rechnung gestellten) Mietwagenkosten und der Kosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seien nicht begründet. Für die vorge- richtliche Inanspruchnahme der Beklagten sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Als Kostenpauschale seien nur 20 € zu ersetzen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie - über die ihr vom Amts- gericht zugesprochenen Beträge hinaus - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers (555,60 €) sowie - unter Zugrundelegung eines höheren Gegenstandswerts und unter Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr - Ersatz restlicher vorgerichtli- cher Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten in Höhe weiterer 231 € begehrt. - 4 - Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Klägerin betrage nur 555,60 €. Die daneben für die außergericht- liche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231 € würden als Nebenfor- derung geltend gemacht und wirkten sich deshalb nicht auf den Streitwert aus. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Ent- scheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von der Klägerin ver- langten vorprozessualen Kosten von 231 € für die außergerichtliche Inan- spruchnahme der Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts streitwerterhöhend zu berücksichtigen. a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver- fahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma- teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be- 2 3 4 5 - 5 - steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Se- natsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Se- natsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. De- zember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7). b) Etwas anderes gilt jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforde- rung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das Amtsgericht der Klä- gerin einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt. c) Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfah- ren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 555,60 € umfasst, sondern durch die daneben für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten verlangten 231 € auf über 600 Euro erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Ge- 6 7 8 - 6 - schäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senats- urteile vom 17. Dezember 2012 - VI ZR 195/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, Rn. 7, zVb; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50 % rechnerisch 270 € zu viel zuer- kannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvor- rechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. De- zember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 341 ff. und vom 12. Januar 1982 - VI ZR 265/80, VersR 1982, 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 3 C 65/12 - LG Kiel, Entscheidung vom 06.08.2012 - 1 S 80/12 -