Beschluss
I-14 U 136/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1202.I14U136.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Rechtsstreit auf den äußerst hilfsweise angekündigten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Detmold zu verweisen. II. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für den ersten Rechtszug und das Berufungsverfahren auf bis 25.000,00 € festzusetzen. III. Im vermuteten Einverständnis der Parteien wird das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. IV. Die Parteien erhalten zur Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2013. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO). V. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, 19.12.2013, 10:00 Uhr, Raum C 112. 1 Gründe: 2 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig ist. 3 Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht aus § 32 ZPO. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung. Die dagegen erhobenen Berufungsangriffe rechtfertigen insgesamt keine abweichende Beurteilung. 4 Auch für eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 32 b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Grundlage des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich. Daran ändert der Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.08.2012 (I-5 Sa 57/12) nichts. 5 § 513 Abs. 2 ZPO vermag in zweiter Instanz ebenfalls keine Zuständigkeit zu vermitteln, weil die Regelung nicht einschlägig ist, sondern nur den umgekehrten Fall regelt, dass das Vordergericht seine Zuständigkeit angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 504; OLG München, Urteil vom 09.07.2013, 9 U 5159/12, juris; KG, Urteil vom 01.03.2011, 14 U 122/08, juris). Der nunmehr in zweiter Instanz angekündigte Verweisungsantrag ist zuzulassen, weil sich § 531 Abs. 2 ZPO lediglich auf Angriffs- und Verteidigungsmittel bezieht, welche der Begründung eines Sachantrages oder der Verteidigung hiergegen dienen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.05.2008, 5 U 238/07, NJW-RR 2009, 569, 570). 6 Dementsprechend beabsichtigt der Senat, gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das örtlich zuständige Landgericht Bielefeld zu verweisen. Entsprechend §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO werden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sein. Zwar sind die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Es steht jedoch schon jetzt fest, dass der Kläger die abgrenzbaren Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens ungeachtet des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens beim Landgericht zu tragen hat, weil diese Kosten durch Anrufung eines unzuständigen Landgerichts angefallen sind (vgl. KG, Urteil vom 01.03.2011, 14 U 122/08, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 26.05.2008, 5 U 238/07, juris, insoweit nicht in NJW-RR 2009, 569 ff. abgedruckt). 7 2. Der Streitwert für den ersten Rechtszug ist mit bis 25.000,00 € zu bemessen. 8 Der Zahlungsantrag, der Haupt- und Nebenforderungen zusammenfasst, hat einen Streitwert von lediglich 22.829,27 €. 9 10 Bei den in den Zahlungsantrag eingerechneten Ansprüchen auf Ersatz des entgangenen Gewinns und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um Nebenforderungen, die sich nicht werterhöhend auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2013, III ZR 191/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, juris; BGH, Beschluss vom 26.03.2013, VI ZB 53/12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 04.09.2012, IV ZR 134/11; juris). 11 Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag hat keinen eigenen Wert (vgl. BGH Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, juris; BGH, Beschluss vom 06.07.2010, XI ZB 40/09, juris). 12 Den Wert des auf die Feststellung weiter gehender Ersatzpflicht gerichteten Antrags schätzt der Senat vorläufig auf bis zu 2.000,00 € (§ 3 ZPO). 13 3. Für den Fall, dass eine der Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprechen sollte, wird der Senat unter Aufhebung des Verkündungstermins einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.