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X ZR 130/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 130/11 Verkündet am: 9. April 2013 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verschlüsselungsverfahren EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c a) Allein aus dem Umstand, dass aus technischer Sicht der Anwendung eines in der Patentanmeldung offenbarten Verfahrens (hier: Verschlüsselungsverfahrens) zeit- lich nachgeordnet ein weiteres Verfahren (hier: Entschlüsselungsverfahren) folgen muss, um insgesamt ein technisch und wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu errei- chen, kann in der Regel nicht gefolgert werden, dass das weitere Verfahren auch ohne erwähnt zu werden als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. b) Dies gilt auch dann, wenn dem Fachmann mit der Beschreibung des ersten Ver- fahrens alle Informationen an die Hand gegeben werden, die er benötigt, um mit Hilfe seines Fachwissens auch das weitere Verfahren auszuführen. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - X ZR 130/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 12. Mai 2011 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 033 703 (Streitpatents), das am 29. November 1994 angemeldet wurde und auf die europäische Stammanmel- dung 0 655 739 (veröffentlicht als EP 0 655 739 A2, Anlage K3) zurückgeht. Das Streitpatent nimmt eine japanische Priorität vom 30. November 1993 in Anspruch. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufzeichnung von Informationssignalen und umfasst zehn Ansprüche, die bis auf die Ansprüche 3 und 8 einander nebengeordnet sind. Die Patentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 betreffen das Verfahren, die Patentansprüche 4 und 5, 9 und 10 betreffen Vor- richtungen. Die Patentansprüche 1 und 10 lauten in der Verfahrenssprache: "1. A method of recording and reproducing information signals of binary digital signal train using an information signal record- 1 - 3 - ing medium formed with circular information signal tracks di- vided into a plurality of sectors each having a sector address by scrambling and de-scrambling the information signals with scrambling signals having cyclic codes, the method compris- ing the steps of: generating a plurality of initial values according to the sector addresses; generating a scrambling signal based on each generated ini- tial value; and scrambling the information signals, and, in the case of repro- duction, de-scrambling scrambled information signals read from said recording medium, in each sector with one of said generated scrambling signals, each said scrambling signal being used for a predetermined plurality of sequential sec- tors, wherein a starting point in said cyclic codes of the scrambling signal used for the signals in each said predetermined plu- rality of sequential sectors is offset by a predetermined offset value from the starting point of the scrambling signal used for the signals in the immediately preceding predetermined plu- rality of sequential sectors, sectors in adjacent portions of said signal tracks being scrambled using different scrambling signals. 10. Apparatus for reproducing original information signals by de- scrambling scrambled information signals of binary digital signal train read from an information signal recording medi- um formed with circular information signal tracks divided into a plurality of sectors having sector addresses, the apparatus comprising: means for generating a first initial value based on the sector address, the first initial value being used over first sequential sectors of a predetermined number of sectors; means for generating a second initial value based on the sector address, the second initial value being used over sec- ond sequential sectors of a predetermined number of sec- tors; means for generating a first scrambling signal based on the first initial value; - 4 - means for generating a second scrambling signal based on the second initial value; means for de-scrambling the information signals per sector with repeated use of the first scrambling signal that starts at the first initial value with respect to each sector of the first sequential sectors and with repeated use of the second scrambling signal that starts at the second initial value with respect to each sector of the second sequential sectors; wherein a starting point of the second scrambling signal cor- responding to the second initial value is offset by a prede- termined offset value from another starting point of the first scrambling signal corresponding to the first initial value." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge- he über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 10 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Pa- tentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Be- klagte mit der Berufung, mit der sie weiterhin die Klageabweisung erstrebt. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Auf- nahme und zur Wiedergabe von Informationssignalen. 1. Nach der Patentbeschreibung werden digitale Signale durch die Bil- dung von konkaven und konvexen Stellen, also von Vertiefungen und Erhöhun- gen, entlang kreisförmiger Spuren auf eine optische Datenträgerscheibe, wie eine Compact Disc (CD), als Aufzeichnungsträger aufgenommen. Das Ausle- sen der Informationssignale erfolgt mittels eines Lasers, indem die Intensität dieses Lichtstrahls, der von den Vertiefungen und Erhöhungen reflektiert wird, analysiert wird. Dabei ist die Rotationsgeschwindigkeit der CD als Aufzeich- 2 3 4 - 5 - nungsträger so geregelt, dass entweder die lineare Abtastgeschwindigkeit (CLV = Constant Linear Velocity) oder die Winkelgeschwindigkeit (CAV = Constant Angular Velocity) konstant ist. Im Fall konstanter Winkelgeschwindigkeit enthal- ten außen- und innenliegende Spuren die gleiche Anzahl Sektoren, deren An- fänge auch auf gleichen radialen Linien liegen. Ist hingegen die lineare Abtast- geschwindigkeit konstant, passen auf außenliegende Spuren mehr Sektoren als auf innenliegende Spuren, so dass auch die Sektoranfänge in der Regel auf unterschiedlichen radialen Linien liegen. Dabei kann es vorkommen, dass die Sektoranfänge benachbarter Spuren auf der gleichen radialen Linie liegen, was Lesefehler verursachen kann. Um dies zu verhindern, werden die Daten vor der Aufnahme mittels mathematischer Algorithmen verschlüsselt. Mit zunehmender Speicherkapazität der Aufzeichnungsträger erhöht sich jedoch auch die Wahr- scheinlichkeit dafür, dass benachbarte Sektoranfänge nicht nur auf der gleichen radialen Linie liegen, sondern auch die gleiche Information beinhalten. Werden die aufzunehmenden Informationssignale in einem solchen Fall mit üblichen Methoden verschlüsselt, führt dies zu einer Verschlechterung des Signal-/ Rauschverhältnisses (Patentbeschreibung Abs. 2 bis 16). 2. Dem Streitpatent liegt demnach das technische Problem zugrunde, die Spursteuerung stabil zu halten (Abs. 16). 3. Dieses Problem soll durch die nebengeordneten Verfahrensansprü- che 1, 2, 6 und 7 sowie die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 4, 5, 9 und 10 gelöst werden. Patentanspruch 1, der ein Verfahren zur Aufnahme (re- cording) und zur Wiedergabe (reproducing) von Informationssignalen einer bi- nären digitalen Signalstrecke zum Gegenstand hat, lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klam- mern): 5 6 - 6 - 1. Bei dem Verfahren [1.2] 1.1 wird ein Informationssignalaufnahmemedium verwendet, das 1.1.1 aus kreisförmigen Informationssignalspuren auf- gebaut und 1.1.2 in eine Vielzahl von Sektoren mit je einer Sektor- adresse eingeteilt ist; 1.2 findet eine Verschlüsselung und Entschlüsselung der In- formationssignale mit Verschlüsselungssignalen, die pe- riodische Codes haben, statt. 2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte: 2.1 Erzeugung einer Vielzahl von Anfangswerten entspre- chend den Sektoradressen [1.3]; 2.2 Erzeugung eines Verschlüsselungssignals, basierend auf jedem der erzeugten Anfangswerte [1.4]; 2.3 Verschlüsselung der Informationssignale in jedem Sektor mit einem der erzeugten genannten Verschlüsselungs- signale, wobei jedes Verschlüsselungssignal für eine vorbestimmte Vielzahl aufeinanderfolgender Sektoren verwendet wird [1.5 teilweise]; 2.4 bei der Wiedergabe Entschlüsselung der verschlüsselten Informationssignale, die von dem Aufnahmemedium ge- lesen werden [1.5 teilweise]; 2.5 in den periodischen Codes des für die vorbestimmte Zahl aufeinanderfolgender Sektoren verwendeten Verschlüs- selungssignals wird ein Startpunkt durch einen vorbe- stimmten Offset-Wert vom Startpunkt desjenigen Ver- - 7 - schlüsselungssignals verschoben, das für die Signale in der unmittelbar vorhergehenden vorbestimmten Zahl aufeinanderfolgender Sektoren verwendet wird [1.6 teil- weise]; 2.6 für Sektoren in benachbarten Teilen der zu verschlüs- selnden Signalspuren werden unterschiedliche Ver- schlüsselungssignale verwendet [1.6 teilweise]. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand sämtlicher An- sprüche des Streitpatents in der erteilten und in den erstinstanzlich hilfsweise beanspruchten Fassungen gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Die Unterlagen der Stammanmeldung offenbarten aus der Sicht des Fach- manns, eines mit der Aufzeichnung von Informationssignalen auf Datenträgern betrauten Diplomphysikers oder Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektro- technik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, an keiner Stelle unmittelbar und ein- deutig, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Verfahren oder eine Vorrich- tung zur Wiedergabe und Entschlüsselung von Informationssignalen sein solle. Sämtliche nebengeordneten Ansprüche der erteilten Fassung und auch der Hilfsanträge enthielten Merkmale bezüglich der Wiedergabe und der Entschlüs- selung von Informationssignalen. Die Stammanmeldung zum Streitpatent offen- bare ausschließlich die Verschlüsselung von Informationssignalen und deren Aufnahme auf einen Datenträger. Sämtliche nebengeordneten Ansprüche der erteilten Fassung und auch der Hilfsanträge enthielten indessen die Entschlüs- selung und Wiedergabe von Informationssignalen betreffende Merkmale. Die Argumentation der Beklagten, der Fachmann entnehme der Stamm- anmeldung, dass die mit der Erfindung bereitgestellte Lösung bei der Wieder- 7 8 - 8 - gabe der aufgezeichneten Informationssignale hervortrete, führe zu keinem an- deren Ergebnis. Eine Wiedergabe von Informationssignalen, die verschlüsselt aufgenommen worden seien, erfordere zwangsläufig deren Entschlüsselung. Dies komme in den Ansprüchen des Streitpatents dadurch zum Ausdruck, dass gleichzeitig mit der Wiedergabe auch die Entschlüsselung beansprucht werde. Die Stammanmeldung offenbare jedoch an keiner Stelle ein Verfahren zur Ent- schlüsselung von Informationssignalen, sondern lediglich ein Verfahren zum Verschlüsseln. Auch die Sichtweise der Beklagten, dass sich für den Fachmann aus der Offenbarung des Verschlüsselungsalgorithmus zwangsläufig die symmetrische Entschlüsselung und Wiedergabe gleichsam als Schattenbild der Verschlüsse- lung und Aufnahme ergebe, könne nicht überzeugen. Das "Mitlesen" des Fachmanns umfasse weder die Einbeziehung von Austauschmitteln noch die Berücksichtigung von Abwandlungen und Weiterentwicklungen der ursprünglich offenbarten Verschlüsselung und Aufnahme. III. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt des Streitpatents in jeder der beanspruchten Fassungen über die Offenbarung der Stammanmeldung (K3) hinausgeht (Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ), indem (auch) die Entschlüsselung erfindungsgemäß verschlüsselter Signale geschützt wird. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Of- fenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich einge- reichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemel- deten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehen- de Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens 9 10 11 - 9 - oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fach- mann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I Rn. 39; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument Rn. 62; Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin, zur Offenbarung bei der Neu- heitsprüfung). Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche Änderun- gen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkre- ten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung Rn. 22, zum Ein- spruchsverfahren; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 29). 2. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass den Ur- sprungsunterlagen ein Verfahren oder eine Vorrichtung, mit der erfindungsge- mäß verschlüsselte Signale zum Zwecke der Wiedergabe der Information ent- schlüsselt werden können, nicht unmittelbar und eindeutig als Bestandteil der zum Patent angemeldeten Erfindung zu entnehmen sind. a) Die Stammanmeldung offenbart ein Verfahren zur Aufnahme von In- formationssignalen auf ein Aufzeichnungsmedium, das aus einer Vielzahl von kreisförmigen Spuren gebildet wird, insbesondere ein Verfahren zur Aufnahme von mit Verschlüsselungssignalen verschlüsselten Informationssignalen (me- 12 13 - 10 - thod of recording information signals on an information signal recording medium formed with a plurality of circular tracks, and more specifically to a method of recording information signals scrambled with scrambling signals, vgl. Stammanmeldung K3, S. 2, Z. 5 bis 7). Ein Verfahren zur Wiedergabe und zur Entschlüsselung der aufgenommenen Informationssignale, die vor der Wieder- gabe zu erfolgen hätte, ist, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, weder der zitierten Einleitung der Beschreibung, noch der Beschreibung der Erfindung und der Ausführungsbeispiele, noch den Patentansprüchen der Stammanmel- dung zu entnehmen. Weder ist eine konkrete Ausgestaltung eines derartigen Verfahrens beschrieben, noch ist es in abstrakter Form erwähnt. b) Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Verständnisses des Fachmanns, eines - wie das Patentgericht unangegriffen festgestellt hat - mit der Aufzeichnung von Informationssignalen auf Datenträger betrauten Diplom- physikers oder Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hoch- schulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, der die Stammanmeldung zur Kenntnis nimmt und ihren Gesamtinhalt mit Hilfe seines Fachwissens erfasst, kann das Wiedergabe- und Entschlüsselungsverfahren nicht als zur Erfindung gehörend "mitgelesen" wer- den. Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass der Ver- schlüsselung der Signale bei der Wiedergabe der Information eine Entschlüsse- lung folgen muss. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die Stam- manmeldung die Wiedergabe ausdrücklich anspricht (Therefore, the recorded data can be reproduced by binarizing the reproduced signals modulated on the basis of the light intensity change along the pit and the land portions, and fur- ther demodulated into digital signals [K3 S.2 Z. 25 bis 27]). Richtig ist auch, dass die erfindungsgemäßen Maßnahmen gerade der fehlerfreien Auslegung 14 15 - 11 - und Wiedergabe der Information dienen sollen. Es mag schließlich auch zutref- fen, dass, wie in dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten ausge- führt wird, dem Fachmann bekannt ist, dass zur Rekonstruktion der Informa- tionsfolge nach einer Verschlüsselung mittels einer Exklusiv-Oder-Verknüpfung eine Entschlüsselung mittels derselben Methode gegenüberstehen muss, dass also die in den Blockdiagrammen der Figuren 1 und 4 der Stammanmeldung dargestellten Verschlüsselungsmittel ebenso als Entschlüsselungsmittel ver- wendet werden können oder gar müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch nach dem Verständnis des Fachmanns Verschlüsselung und Entschlüsselung unterschiedliche Vorgänge sind und unterschiedliche Funktionen haben. Wenn ihm daher die erfindungs- gemäße Verschlüsselung im Allgemeinen und in den Ausführungsbeispielen beschrieben wird, mag dem Fachmann deren Bedeutung für die Entschlüsse- lung und Wiedergabe stets bewusst sein. Dessen ungeachtet beschreibt die Stammanmeldung gerade aus fachlicher Sicht ausschließlich diejenigen Maß- nahmen, die bei der Aufzeichnung der Daten zu treffen sind, um die angestreb- te stabile Spursteuerung zu erzielen; die Stammanmeldung gibt an, was zu tun ist, um die Signale so zu verschlüsseln, dass der erfindungsgemäße Erfolg er- zielt wird. Dies ist technisch konsequent, denn die Verschlüsselung bildet die Grundlage des erfindungsgemäßen Erfolges; Art und Weise und Verfahren der Entschlüsselung sind nur die Konsequenz der Befolgung der technischen An- weisungen, die die Stammanmeldung zur Verschlüsselung gibt. Allein der Um- stand, dass aus technischer Sicht auf ein bestimmtes Verfahren zeitlich nach- geordnet ein weiteres Verfahren folgen muss, um insgesamt ein technisch (und wirtschaftlich) sinnvolles Ergebnis zu erreichen, besagt jedoch nicht, dass das zweite Verfahren stets - auch ohne erwähnt zu werden - unmittelbar als zum ersten Verfahren gehörend offenbart ist. Der Anmelder hat es vielmehr in der Hand, worauf er sein Patentbegehren richtet. Er kann Ver- und Entschlüsselung 16 - 12 - gemeinsam oder auch nebeneinander beanspruchen. Er kann aber auch nur ein Verfahren zur Aufnahme von Daten zum Gegenstand der Anmeldung ma- chen. Sonach sind - auch wenn man die Verschlüsselungsschritte zur Ent- schlüsselung verwenden kann - mit dem im Streitpatent beanspruchten Verfah- ren zur Wiedergabe und Entschlüsselung von Daten nicht lediglich weitere Merkmale zu dem ursprünglich offenbarten Verfahren zur Aufnahme und Ver- schlüsselung hinzugefügt worden. Vielmehr wird mit dem Verfahren zur Wie- dergabe und Entschlüsselung ein anderes Verfahren, ein Aliud, beansprucht, das von dem ursprünglich offenbarten Erfindungsgegenstand nicht umfasst wird. c) Bei einem engen technischen Zusammenhang, wie er hier zwischen der erfindungsgemäßen Verschlüsselung und der ihr folgenden Entschlüsse- lung besteht, kann gegebenenfalls zwar auch ein kurzer Hinweis in der Be- schreibung ausreichen, um dem fachmännischen Leser der Anmeldung deutlich zu machen, dass auch der nicht im Einzelnen beschriebene Bereich zu der an- gemeldeten Erfindung gehören soll. Im Streitfall bietet die Beschreibung für die Einbeziehung der Entschlüsselung in den Gegenstand der angemeldeten Erfin- dung aber keinerlei Anhalt. Die unter b erwähnte Darstellung der Informations- wiedergabe in der Stammanmeldung beschreibt das Auslesen der Daten mittels Laserstrahls im Stand der Technik und damit den Hintergrund der Erfindung. Eine Aussage über den Gegenstand der Erfindung ist ihr nicht zu entnehmen. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbaren auch die Figu- ren 1 und 4A der Stammanmeldung kein Verfahren zur Wiedergabe von Infor- mationssignalen. Die Beklagte meint, den Figuren 1 und 4A seien als technische Informa- tion sowohl eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Aufzeichnung als auch eine 17 18 19 - 13 - Vorrichtung und ein Verfahren zur Wiedergabe von Informationssignalen zu entnehmen; diese Information verkörpere die Lösung der in der Beschreibungs- einleitung angesprochenen Probleme. Dies trifft nicht zu. Bei den Figuren 1 und 4A handelt es sich um Blockdiagramme, die - wie es ausdrücklich heißt - die Verschlüsselungsmittel (scrambling means) eines ersten und eines zweiten Informationssignalaufnahmeverfahrens gemäß der Erfindung zeigen (K3 S. 3, Z. 34/35, 41/42). Die Beschreibung spricht bei der Erläuterung der Zeichnungen von digitalen Bild- oder Toninformationssignalen, die verschlüsselt und dann auf einem Datenträger aufgenommen werden. Bei beiden Zeichnungen ist nur von "scrambled signals", also verschlüsselten Sig- nalen, die Rede, die von einer "scrambled signal generating section" verschlüs- selt und dann auf einer CD aufgezeichnet werden (Fig. 1: S. 3 Z. 56 bis 58; Fig. 4A: S. 5 Z. 6 bis 15). Die Annahme der Beklagten, in der Beschreibung von Figur 4A werde eine Trennung der Informationssignale von den Adressensigna- len für erforderlich gehalten, ein solcher Vorgang sei nur bei der Signalwieder- gabe erforderlich und in dem betreffenden Beschreibungsteil sei eine Signal- wiedergabe erläutert, findet im Beschreibungstext keine Grundlage. Dort wird lediglich erwähnt, dass die Sektoradresssignale durch die Informationssignale (voneinander) getrennt seien (As shown in Fig. 4A, the address of a scrambled signal generating section 50 is designated on the basis of sector address signals S1 separated by the information signals S3). Auch die Privatgutachter nehmen erkennbar nicht an, dass die Figuren 1 und 4A eine Signalwiedergabe erläutern. Sie führen zu diesem Punkt aus: "Für den durchschnittlichen Fach- mann ist daher der Beschreibung eindeutig und unmittelbar entnehmbar, dass die dargestellte Einheit in Figur 1 bzw. Figur 4 genauso im Wiedergabegerät verwendet werden muss, wobei das 'information Signal S3' das vom Datenträ- ger reproduzierte Signal darstellt und das 'signal to be recorded' dann das ent- würfelte Signal" (Gutachten S. 11). Die Privatgutachter nehmen danach an, 20 - 14 - dass bei der Signalwiedergabe eine Einheit, wie sie in den Figuren 1 und 4A der Stammanmeldung gezeigt ist, verwendet werden muss, nicht aber, dass dort eine Wiedergabeeinheit an sich offenbart ist. Auch hier handelt es sich um eine Überlegung, die der Fachmann aufgrund seines Fachwissens treffen mag, die aber nicht die Annahme rechtfertigen kann, in der Beschreibung werde ein Entschlüsselungsverfahren unmittelbar als zur Erfindung gehörend offenbart. 3. Die Berufung kann schließlich das Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 10 nicht mit Erfolg mit der Erwägung verteidigen, dieser An- spruch sei auf eine in der Stammanmeldung offenbarte Schaltung gerichtet, die lediglich mit der Zweckangabe versehen sei, dass die mit der beanspruchten Vorrichtung erzeugbaren Signale im Rahmen einer Wiedergabe benutzt werden könnten. Die Berufung leitet dabei nicht die in Patentanspruch 10 bezeichnete Vorrichtung aus der Stammanmeldung ab, sondern meint lediglich, sie sei ebenso offenbart wie die Aufzeichnungsvorrichtung nach Patentanspruch 10 des auf die Stammanmeldung erteilten europäischen Patents 655 739. Diese Argumentation führt nicht zum Erfolg. Patentanspruch 10 ist auf ein Gerät (ap- paratus) gerichtet, das zur Wiedergabe von entschlüsselten Informationssigna- len geeignet ist, die von einem Aufzeichnungsmedium wie einer CD gelesen werden (for reproducing original information signals by de-scrambling scramb- led information signals of binary digital signal train read from an information sig- nal recording medium formed with circular information signal tracks divided into a plurality of sectors having sector addresses). Auch wenn Patentanspruch 10 keine Bezugnahme auf Wandlereinrichtungen enthält, mit denen die reprodu- zierten ursprünglichen digitalen Signale in wahrnehmbare analoge Signale um- gewandelt werden, und solche daher nicht erfordern mag, so muss das Gerät doch jedenfalls die verschlüsselten Informationssignale von der CD lesen und 21 22 - 15 - wiedergeben können. Die Annahme, dass der Anspruch insoweit lediglich einen Verarbeitungsvorgang für Signale beschreibe, die mit einer gegebenenfalls ex- ternen und nicht zum Anspruchsgegenstand gehörenden Leseeinrichtung er- zeugt würden, verkürzt den Sinngehalt des Patentanspruchs und geht daran vorbei, dass das Auslesen der Information das Gegenstück zu der im Streitpa- tent beanspruchten Aufzeichnung darstellt. Der Gegenstand des Patentan- spruchs 10 ist sonach nicht als bloße Schaltung zu verstehen. Das beanspruch- te Gerät ist vielmehr durch seine Befähigung definiert, Daten, die in irgendeiner Weise eingelesen worden sind, verschlüsselt aufzunehmen und entschlüsselt wiederzugeben. Weder ein Verfahren und erst recht nicht ein Gerät zum Ausle- sen erfindungsgemäß verschlüsselter Informationen oder zu deren Verarbei- tung durch Entschlüsselung sind aber in der Stammanmeldung als zur Erfin- dung gehörend offenbart. - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.05.2011 - 2 Ni 32/09 (EU) - 23