Beschluss
12 W (pat) 11/21
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2024:250724B12Wpat11.21.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2024:250724B12Wpat11.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 12 W (pat) 11/21 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2015 218 300 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie des Richters Dr.-Ing. Krüger, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und der Richterin Berner beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentab- teilung 22 vom 17. Juni 2021 aufgehoben und das Streitpatent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1a in der erteilten Fassung ge- mäß Patentschrift DE 10 2015 218 300 B4 unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beschreibungsseiten 1/7 und 2/7 sowie der Seiten 3/7 bis 5/7 der Patentschrift und der Fi- guren 1 und 2 gemäß Patentschrift. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen das am 23. September 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt ange- meldete Patent DE 10 2015 218 300 mit der Bezeichnung „Motorbetriebener Kran- antrieb, Verfahren zu dessen Betrieb, und Steuergerät“, dessen Erteilung am 31. Oktober 2019 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2020 Ein- spruch eingelegt. Der Einspruch wurde sinngemäß auf die Widerrufsgründe der feh- lenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit gestützt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 PatG). - 3 - Im Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Dokumente eingeführt: E1: DE 695 11 674 T2 E2: DE 44 40 420 A1 E3: DE 1 288 271 A E4: EP 0 647 586 A1 E5: DE 199 05 020 A1 E6: DE 38 38 058 A1 E7: EP 1 710 199 A1 E8: Vöth, Stefan: Hubwerke mit Sicherheitsbremsen, Teile 1-3, in: Hebezeuge Fördermittel, Fachzeitschrift für Technische Logistik, ISSN 0017-9442, Ber- lin: Huss-Medien GmbH, 55 (2015), Heft 3, Seiten 150 bis 152; Heft 4, Seiten 192 bis 194; und Heft 5, Seiten 254 bis 255, www.hebezeuge-foerdermit- tel.de E9: Siemens: Applikation zur Antriebstechnik, MICROMASTER 4 Applikati- onsbeschreibung - Fördertechnik - Hubwerk - Auslegung und Inbetrieb- nahme, mit Copyright-Vermerk „2005“, abgerufen online unter https://cache.industrv.siemens.com/dl/files/072/22318072/att 12230/v1/mm4appl 013 hubwerk de.pdf E10: Ausdruck der Webseite https://support.industry.sie- mens.com/cs/document/22318072/micromaster-4%3A- auslequnq-und-inbetriebnahme-ei- nes-hubwerks E11: KTA 3902 - Auslegung von Hebezeugen in Kernkraftwerken, Fassung 2012-11 mit einer Berichtigung vom Mai 2013, verfügbar über http://www.kta-qs.de/d/reaeln/3900/3902 r 2012 11.pdf E12: Ausdruck der Webseite https://www.umweltdigital.de/ce/auslegunq-von-hebe- zeugen-in-kernkraftwerken/vo-norm-complex.html - 4 - E13: CN 202208616 U E14: Übersetzung der E13 ins Englische E15: IFA Report - Sichere Antriebssteuerungen mit Frequenzumrichtern, ISBN 978-3-86423-071-4, – Juli 2013 – E16: CN 202848956 U E17: Maschinenübersetzung der E16 E18: SINAMICS S120 - Safety Integrated - Funktionshandbuch 01/2012, mit Co- pyright-Vermerk „2012“ Mit in der Anhörung vom 17. Juni 2021 verkündetem Beschluss hat die Patentab- teilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, das Patent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem gehe der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber der E9 und der E11. Dies gelte auch für die nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3. Zudem sei der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 auch durch eine Kombination der E8 mit E13/E14, der E13/E14 mit E15 oder der E16/E17 mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht nahegelegt. Gegen diesen ihr am 30. Juni 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Juli 2021 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. - 5 - Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 3 sei unzulässig erweitert. Zudem sei der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 3 ge- genüber der E9 jeweils nicht neu. Zudem sei der Gegenstand der Ansprüche 1, 2 und 3 nahelegt durch eine Kombination der E11 oder der E16/E17 mit dem Fach- wissen (E15) oder ausgehend von E8 in Verbindung mit E9. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2024 nicht erschienen. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 17. Juni 2021 aufzuheben und das Patent 10 2015 218 300 zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte in der mündlichen Verhand- lung am 25. Juli 2024 zuletzt folgende Anträge: 1. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent mit nachfolgenden Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge jeweils unter Zugrundelegung der Figuren ge- mäß der Patentschrift DE 10 2015 218 300 B4 wie folgt aufrecht zu erhalten: a) Gemäß Hilfsantrag 1a in der Fassung der Ansprüche 1 und 2 in der erteilten Fassung gemäß Patentschrift DE 10 2015 218 300 B4 unter - 6 - Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Be- schreibungsseiten 1/7 und 2/7 sowie der Seiten 3/7 bis 5/7 der Patent- schrift. b) Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 17. Juli 2024 und Beschreibung gemäß Patentschrift; c) Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 17. Juli 2024 und Beschreibung gemäß Patentschrift; d) Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 gemäß Schriftsatz vom 17. Juli 2024 und Beschreibung gemäß Patentschrift. 3. Die Beschwerdegegnerin beantragt zudem, der Beschwerdeführerin die Kos- ten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nicht über den In- halt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Das Steuergerät sei in der ur- sprünglichen Anmeldung bereits als zur Erfindung gehörend offenbart. Es könne als in seinem Wesen unveränderte Komponente als einzelner Gegenstand herausge- griffen und in einen neuen nebengeordneten Anspruch gefasst und hierfür isolierter Schutz beantragt werden (BPatG Urteil „Brustpumpe“, GRUR, 2015, Heft 8, S. 321 bis 360). Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung: (M1.1) Motorbetriebener Kranantrieb, umfassend (M1.2) einen Motor (1) und (M1.3) einen Frequenzumrichter (6) zur Steuerung des Motors (1), (M1.4) wobei der Motor (1) über ein Getriebe (2) eine Seiltrommel (3) antreibt - 7 - (M1.5) und auf der langsamer drehenden Seite des Getriebes (2) eine Sicher- heitsbremse (5) angeordnet ist, (M1.6) wobei ein zur Auslösung der Sicherheitsbremse (5) dienendes Signal zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors (1) genutzt wird, (M1.7.1) und ein Steuergerät (80) zur Generierung des Signales zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors (1) und (M1.7.2) [zur] zeitlichen Festlegung des Signales zur Einleitung einer elektri- schen Bremsung des Motors (1). (M1.7) und ein Steuergerät (80) (M1.7.1) zur Generierung (M1.7.2) und zeitlichen Festlegung des Signales zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors (1). Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung: (M2.1) Verfahren zum Betreiben eines motorbetriebenen Kranantriebs, (M2.2) bei dem ein schneller drehender Motor (1) über ein Getriebe (2) eine langsamer drehende Seiltrommel (3) antreibt und (M2.3) auf der langsamer drehenden Seite des Getriebes (2) eine Sicher- heitsbremse (5) angeordnet ist, (M2.4) wobei ein zur Auslösung der Sicherheitsbremse (5) dienendes Not- Haltsignal zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors (1) genutzt wird, (M2.5) wobei das zur Auslösung der Sicherheitsbremse (5) dienende Signal in einem Steuergerät (80) empfangen wird, (M2.6.1) das Steuergerät (80) nach Empfang des Signals ein Signal zur Einlei- tung einer elektrischen Bremsung des Motors (1) generiert (M2.6.2) und zeitlich festlegt, - 8 - (M2.7) und das Signal zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors (1) an einen Motor oder einen den Motor speisenden Umrichter sen- det. Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung: (M3.1) Steuergerät (80) für einen motorbetriebenen Kranantrieb, dadurch ge- kennzeichnet, dass (M3.2) das Steuergerät (80) zur Durchführung eines Verfahrens nach An- spruch 2 ausgebildet ist. Der Hilfsantrag 1a weist die erteilten Patentansprüche 1 und 2 auf, der nebenge- ordnete Patentanspruch 3 ist gestrichen. Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 1a führt. 1. Das Patent betrifft einen motorbetriebenen Kranantrieb, ein Verfahren zum Betreiben eines solchen Kranantriebs, und ein entsprechendes Steuergerät (Absatz [0001] der Patentschrift, im Folgenden „PS“). - 9 - 1.1 Nach den Ausführungen in der Patentschrift (Absätze [0002] bis [0007]) sind motorbetriebene Kranantriebe aus den Druckschriften E6 und E7 bekannt, bei de- nen ein schnell drehender Motor über ein Getriebe eine langsam drehende Seil- trommel antreibt. Bei diesen Antriebssträngen sei es üblich, auf der „schnellen Seite“ des Getriebes, d.h. auf die schnell laufende Getriebeeingangswelle wirkend, eine Betriebsbremse und auf der „langsamen Seite“ des Getriebes, d.h. auf die lang- sam laufende Getriebeausgangswelle wirkend, eine Sicherheitsbremse anzuord- nen. Betriebsbremsen kämen bei den heute bekannten elektrisch bremsenden Sys- temen kaum als Stoppbremse zum Einsatz, sondern dienten dazu, die Last sicher zu halten. Sicherheitsbremsen dienten als zusätzliche Absicherung der Anlage, z.B. bei einem Bruch einer Getriebewelle. Bei Kranantrieben gebe es unterschiedliche Methoden, einen Hebe- oder Senkvor- gang zu stoppen. Insbesondere beim Not-Halt oder Not-Aus sei es bekannt, die auf der langsamen Seite des Getriebes befindliche Seiltrommelbremse zu aktivieren. Diese Bremse falle mit sehr kurzer Totzeit ein, um die vom Kran transportierte Last möglichst schnell zum Stillstand zu bringen. Bei diesem Bremsvorgang müsse die Drehmasse auf der Achse der schnell laufenden Motorwelle, insbesondere von Mo- tor, Kupplung und Bremstrommel bzw. -scheibe der Betriebsbremse, vom Getriebe aufgefangen werden. Das könne dazu führen, dass das Getriebe ein Vielfaches des Nennmomentes als Lastspitze erfährt. Die auftretenden Drehmomentspitzen erfor- derten, dass das Getriebe größer ausgelegt werden muss als es die maximale sta- tische Last des Krans erfordere. Trotzdem seien die Lastspitzen zum Teil so groß, dass sich die Lebensdauer des Getriebes verkürze. 1.2 In Absatz [0008] der PS wird als Aufgabe angegeben, die bei einem Not-Halt auf dem Getriebe wirkende Last zu reduzieren. 1.3 Als hier zuständiger Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Rege- lungstechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule ge- mäß Hochschulrahmengesetz angesehen, der über besondere Kenntnisse und - 10 - mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Steuerungen und Regelungen für Seil- und Kettenwinden verfügt. 1.4 Die im Patent genannte Aufgabe soll gemäß Absatz [0009] der PS durch ei- nen motorbetriebenen Kranantrieb mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und ein Verfahren zum Betreiben eines motorbetriebenen Kranantriebes mit den Merk- malen des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gelöst werden. III. Dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin in Form der erteilten Fassung des Streitpatents kann nicht stattgegeben werden, denn der Gegenstand des nebenge- ordneten Patentanspruchs 3 geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). 1. Der Senat legt aufgrund des Inhalts der Patentansprüche und der am techni- schen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung durch den Fachmann dem nebengeordneten Patentanspruch 3 folgendes Verständ- nis zu Grunde: Die Merkmale M3.1 und M3.2 des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 3 betreffen ein Steuergerät für einen motorbetriebenen Kranantrieb. Mit dem Merkmal M3.1 „für einen….Kranbetrieb“ ist eine Zweck- oder Verwen- dungsangabe beansprucht, die den absoluten Schutzbereich des Erzeugnisses nicht beschränkt. Unter Schutz gestellt wird somit das Steuergerät allein. - 11 - Nach Merkmal M3.2 muss das Steuergerät zur Durchführung eines Verfahrens nach den Merkmalen M2.5 bis M2.7 des Anspruchs 2 ausgebildet sein, wonach das zur Auslösung der Sicherheitsbremse dienende Signal in dem Steuergerät empfan- gen wird (M2.5), das Steuergerät nach Empfang des Signals ein Signal zur Einlei- tung einer elektrischen Bremsung des Motors generiert und zeitlich festlegt (M2.6.1, M2.6.2), und das Signal zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors an einen Motor oder einen den Motor speisenden Umrichter sendet (M2.7). Der Fach- mann versteht die Merkmale M2.5 bis M2.7 als funktionelle Angaben im Sinne einer Zweckangabe, welche die Aufgabe haben, das Steuergerät dahingehend zu defi- nieren, dass es darauf beschränkt ist, einen Signaleingang und mindestens einen Signalausgang aufzuweisen und ein zeitlich definiertes Signal zu generieren und am Ausgang bereitzustellen. Damit sind den Merkmalen M2.5 bis M2.7 jedoch keine näheren Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Signaleingangs und -Ausgangs zu ent- nehmen, weil weder in Patentanspruch 2 noch in Patentanspruch 3 vorgegeben ist, wie das Steuergerät eines Kranantriebs beschaffen sein muss. Darüber hinaus ist dem Merkmal M2.6.2 lediglich zu entnehmen, dass das Signal zur Einleitung der elektrischen Bremsung zeitlich festgelegt sein muss, nicht dage- gen, wie es zeitlich festgelegt sein muss. Zwar ist im Absatz [0014] der Beschrei- bung angegeben, dass eine Lastspitze im Getriebe reduziert wird, wenn der Motor zeitgleich zum Ansprechen der Sicherheitsbremse oder kurz vorher ein Bremsmo- ment erzeugt. Diese Angaben haben jedoch keinen Eingang in den Anspruch 2 ge- funden. Weiterhin wird mit dem Anspruch 3 ein Steuergerät allein unter Schutz gestellt, ohne einen Kranantrieb. An einem Steuergerät allein kann jedoch nicht festgestellt wer- den, was an seinen Signaleingang und Signalausgang möglicherweise angeschlos- sen werden wird. Daraus folgt, dass nach Patentanspruch 3 jedes Steuergerät mit einem Signaleingang und einem Signalausgang beansprucht wird, das geeignet ist, nach Empfang eines Signals am Eingang irgendwie zeitlich definiert ein Signal am Ausgang bereitzustellen. - 12 - 2. Der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 3 geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentan- meldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ge- langen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen ge- tragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I Rn. 39; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument Rn. 62; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - X ZR 130/11 - Verschlüsselungsverfahren). Zu einer unzulässigen Erweiterung führen auch solche Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel- dungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ur- sprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder we- nigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkel- messeinrichtung Rn. 22, zum Einspruchsverfahren; Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement Rn. 29). Dies ist hier der Fall, denn ein Steuergerät in der beanspruchten allgemeinen Form ist nicht ursprünglich offenbart. Maßgeblich ist ein bloßer Vergleich mit dem Ge- samtoffenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen. Diese lehren dem Fachmann den motorbetriebenen Kranantrieb und das Verfahren zum Betreiben ei- nes motorbetriebenen Kranantriebs jeweils in Verbindung mit einem in bestimmter - 13 - Weise in den Kranantrieb bzw. in das Verfahren eingebundenen Steuergerät, nicht jedoch ein Steuergerät allein. Der ursprünglichen Patentanmeldung war nicht zu entnehmen, dass jedes Steuergerät unter Schutz gestellt werden sollte, das an ei- nem Eingang ein Signal empfangen und an einem Ausgang ein zeitlich definiertes Signal ausgeben kann. Da das Wesen des ursprünglich offenbarten Steuergerätes vielmehr in der Art seiner Einbindung in den Kranantrieb bzw. in das Verfahren be- stand, liegt somit der von der Beschwerdegegnerin zitierte Fall, dass für eine in ih- rem Wesen unveränderte Komponente isolierter Schutz beansprucht wird, hier nicht vor. Da sich der erteilte Patentanspruch 3 nach Hauptantrag als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 1 und 2, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 27.6.2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät). IV. Soweit die Patentinhaberin das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1a verteidigt, hat sie in der Sache Erfolg. 1. Der Hilfsantrag 1a unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 3 gestrichen ist. 2. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). - 14 - Der Vorrichtungsanspruch 1 entspricht den ursprünglich eingereichten Patentan- sprüchen 1, 2 und 3. Der Verfahrensanspruch 2 entspricht den ursprünglich eingereichten Patentansprü- chen 4 und 5. 3. Die Merkmale M.1.6 und M2.4 sowie M1.7.2 und M2.6.2 des Patentan- spruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 2 nach dem Hilfsantrag 1a bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. Merkmal M1.6 / M2.4 gibt an, dass ein zur Auslösung der Sicherheitsbremse die- nendes Signal zur Einleitung einer elektrischen Bremsung des Motors genutzt wird. Damit ist ein kausaler Zusammenhang vorgegeben, bei dem das Auftreten eines zur Auslösung der Sicherheitsbremse dienenden Signals Ursache für die Einleitung einer elektrischen Bremsung des Antriebsmotors ist. Unter einer Einleitung einer elektrischen Bremsung des Antriebsmotors wird gemäß Absatz [0012] der Beschrei- bung die Generierung eines der aktuellen Rotationsrichtung des Antriebsmotors entgegengesetzten Moments verstanden. Die Merkmale M1.7 bis M1.7.2 bzw. M2.4 bis M2.5 enthalten weitere Angaben zur Umsetzung der im Merkmal M1.6 / M2.4 geforderten Nutzung des zur Auslösung der Sicherheitsbremse dienenden Signals zur Einleitung einer elektrischen Brem- sung des Motors mittels eines Steuergeräts. Merkmal M1.7.2 / M2.6.2 verlangt, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, dass das Signal zur Einleitung der elektrischen Bremsung des Motors zeitlich festgelegt wird, gibt jedoch nicht an, wie es zeitlich festgelegt sein muss. Daher fallen unter die Merkmale M1.7.2/M2.6.2 alle Kranantriebe und Verfahren, bei denen das Mo- torbremsen-Signal überhaupt irgendwie zeitlich festgelegt ist. - 15 - 4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG muss die Erfindung im Patent so deutlich und vollstän- dig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist erfüllt, wenn es dem Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, die Erfindung anhand der Offenba- rung praktisch zu verwirklichen. Für die Beurteilung der Offenbarung ist der gesamte Inhalt des Patents maßgebend. Eine Forderung, dass die Erfindung in den Ansprü- chen so deutlich und vollständig offenbart sein müsse, dass der Fachmann sie aus- führen könne, kennt das Patentgesetz dagegen nicht. Daher kann die ausführbare Offenbarung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nicht in den Ansprüchen, sondern in den Absätzen [0014] und [0026] in der Beschreibung der PS angegeben ist, dass eine gewünschte Reduzierung einer Lastspitze im Getriebe erreicht wird, indem das Signal zur Einleitung der elektri- schen Bremsung des Motors zeitlich so festgelegt wird, dass der Motor 1. zeitgleich zum Ansprechen der Sicherheitsbremse ein Bremsmoment er- zeugt oder 2. kurz vorher ein Bremsmoment erzeugt. Denn dass die Ansprüche 1 und 2 in ihren Merkmalen M1.7.2 bzw. M2.6.2 diese Angabe nicht enthalten und somit nicht ausdrücklich ausschließen, das Signal zur Einleitung der elektrischen Bremsung des Motors zeitlich so festzulegen, dass der Motor 3. erst nach dem Ansprechen der Sicherheitsbremse ein Bremsmoment er- zeugt, kann nichts daran ändern, dass in den Absätzen [0014] und [0026] der PS angege- ben ist, wie die gewünschte Reduzierung einer Lastspitze im Getriebe erreicht wird. - 16 - Dem Fachmann wird somit ein Weg zur Ausführung des Gegenstandes nach Pa- tentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 2 aufgezeigt und damit ausreichend offenbart (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 – X ZB 8/12 – Dipeptidyl-Peptidase- Inhibitoren). 5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 3 PatG) und ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen motorbetriebe- nen Kranantrieb mit dem Merkmal M1.6 oder ein Verfahren zum Betreiben eines motorbetriebenen Kranantriebs mit dem Merkmal M2.4. 5.1 Von der E9 sind die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 weder neu- heitsschädlich vorweggenommen, noch werden sie dem Fachmann ausgehend von der E9 in Verbindung mit dem Fachwissen oder anderen Druckschriften nahegelegt. Die Veröffentlichung von Siemens: Applikation zur Antriebstechnik, MICROMASTER 4 Applikationsbeschreibung - Fördertechnik - Hubwerk - Ausle- gung und Inbetriebnahme (E9) ist eine Betriebsanleitung zur Inbetriebnahme von Hubwerken. In der nachfolgenden Figur 3.4.2 ist das Schema eines Hubwerks dar- gestellt. - 17 - Bild 3.4.2 der E9 Antriebsseitig weist das Hubwerk einen Motor mit einem Frequenzumrichter auf, wobei der Motor über ein Getriebe eine abtriebsseitig angeordnete Seiltrommel an- treibt (vgl. Seite 7, Bild 3.4.2; Merkmale M1.1 bis M1.4). Weiter verfügt das Hubwerk gemäß Seite 12, Punkt 3, über eine Motorhaltebremse (MHB), und unter 3.c. ist angegeben, dass der Begriff „MHB“ auch eine beispiels- weise an der Seiltrommel angebrachte externe Bremse einschließt, d.h. eine Si- cherheitsbremse (Merkmal M1.5). Auch die Möglichkeit einer elektrischen Brem- sung des Motors an sich ist offenbart, siehe Seite 13, Punkt 4. Nicht offenbart ist dagegen das Merkmal 1.6. Dieses ergibt sich entgegen dem Vor- trag der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Wort „auch“ in dem von ihr zitierten Satz auf Seite 29, Abschnitt 10 (vgl. auch Seite 12, 3.6, 1., a)): „Ein Nothalt, der auch unmittelbar auf die Haltebremse wirkt, muß in erreichbarer Nähe und auf Funk- tion geprüft sein.“ - 18 - Denn der betreffende Abschnitt beschreibt nicht Aufbau und/oder Funktion des Hub- werks, sondern schreibt Sicherheitsmaßnahmen für die Einrichtung und Paramet- rierung der Regelung bei der Inbetriebnahme vor. Der Fachmann entnimmt daher dem „auch“ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass der Nothalt sowohl die Haltebremse als auch eine elektrische Bremsung auslösen soll, sondern, dass der „in erreichbarer Nähe“ angebrachte „Nothalt“ nicht nur vorhanden, sondern auch so angeschlossen sein muss, dass er auf die Haltebremse wirkt – und zwar „unmittelbar“, d.h. ohne einen Umweg über die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein- gerichtete Regelung. Mit dem „unmittelbar“ ist daher eine Auslösung einer elektri- schen Bremsung bei Drücken des „Nothalts“ ausdrücklich ausgeschlossen. Damit sind auch die Merkmale M1.7 bis M1.7.2 und die entsprechenden Merkmale M2.4 bis M2.7 des Anspruchs 2 nicht offenbart und auch nicht angeregt. 5.2 Auch die Veröffentlichung „KTA 3902 - Auslegung von Hebezeugen in Kern- kraftwerken“ (E11) kann die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 weder neu- heitsschädlich vorwegnehmen noch anregen, denn die Merkmale M1.6 bis 1.7.2 und M2.4 bis M2.7 sind weder offenbart noch nahegelegt. 5.2.1 Die E11 betrifft die Auslegung von Hubwerken für Kernkraftwerke. Diese kön- nen einen umrichterbetriebenen Antrieb aufweisen (Seite 9-10, 6.5.2), womit eine elektrische Bremsung grundsätzlich möglich ist. Sie können weiter eine antriebssei- tige Betriebsbremse und eine antriebsseitige Zusatzbremse aufweisen (Seite 6, 6.2.1.3.3. (1)) und im Fall erhöhter Anforderungen auch eine Sicherheitsbremse auf der langsamer drehenden Seite des Getriebes (Seite 13, 7.2.1.3.1 (1) und (2), vgl. auch Bild E-2). - 19 - Bild E-2 der E11 Jedoch lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Absatz 6.5.4.1 (5) auf Seite 10, wonach die „Not-Halt-Funktion“ nach „Stopp-Kategorie 1“ ausgeführt werden kann, nicht herleiten, dass entsprechend dem Merkmal M1.6 bzw. M2.4 zu- nächst 0,5 Sekunden mit dem elektrischen Antrieb gebremst wird und danach mit der Sicherheitsbremse. Denn wie aus dem „Hinweis“ zu 7.2.1.1 (3) auf Seite12 oben links hervorgeht, wird durch den „Not-Halt“ nicht die Sicherheitsbremse ausgelöst, sondern die Betriebsbremse, und weiterhin werden, siehe Abschnitt 6.5.4.1 (5), die Antriebseinrichtungen abgeschaltet. Die Sicherheitsbremse wird dagegen bei Wel- len- oder Getriebebruch wirksam, siehe 7.2.1.3.3 (2) auf Seite 12 oben rechts. Damit sind auch die Merkmale M1.7 bis M1.7.2 und die entsprechenden Merkmale M2.4 bis M2.7 des Anspruchs 2 nicht offenbart und auch nicht angeregt. 5.2.2 Da wie ausgeführt, der Not-Halt gemäß Abschnitt 6.5.4.1 (5) der E11 nicht die Sicherheitsbremse auslöst, kann dahinstehen, ob die E15 nahelegen oder als fachüblich nachweisen kann, im Fall einer Ausführung der Not-Halt-Funktion gemäß E11 Abschnitt 6.5.4.1 (5), Stopp-Kategorie „1“, in den 0,5 Sekunden bis zur Ab- schaltung der Antriebseinrichtungen eine elektrische Bremsung auszuführen. - 20 - 5.3 Auch die CN 202848 956 U (E16/E17) nimmt die Gegenstände der Patentan- sprüche 1 und 2 weder neuheitsschädlich vorweg, noch kann sie sie in Kombination mit anderen Druckschriften nahelegen. 5.3.1 Die Merkmale M1.6 bis 1.7.2 und M2.4 bis M2.7 sind in E16/17 weder offenbart noch angeregt. Die E16/17 beschreibt einen motorbetriebenen Kranantrieb mit einer Winde 10, die über ein Getriebe von einem Motor 1 angetrieben wird. Antriebsseitig umfasst der Kranantrieb einen Motor 1 und ein Getriebe 5 und auf der langsamer drehenden Seite des Getriebes eine Scheibenbremse 11, die an der Winde 10 angeordnet ist und somit eine Sicherheitsbremse entsprechend den Ansprüchen 1 und 2 darstellt, siehe insbesondere Figur 1 und E17 Seite 6 Absatz 4. Figur 1 der E16/E17 Es kann dahinstehen, ob das Vorhandenseins eines Frequenzumrichters 17 zur stufenlosen Geschwindigkeitsregelung der Winde während des Betriebs (siehe auch auf Seite 1 der E17 Absatz 2 Zeilen 6 bis 8) offenbart oder nahelegt, dass im Betrieb zusätzlich zum Einsatz der Scheibenbremse 11 elektrisch gebremst wird. Denn jedenfalls ist in der E16/17 die Einleitung einer elektrischen Bremsung im Fall einer Sicherheitsbremsung entsprechend Merkmal M1.6 bzw. M2.4 weder offenbart noch angeregt, vielmehr ist eine Sicherheitsbremsung nur im Zusammenhang mit - 21 - der Scheibenbremse 11 erwähnt, siehe Seite 3 erster Absatz „disk brake … to rea- lize working braking, safety braking“, vgl. auch Übergang von Seite 4 auf 5. Damit sind auch die Merkmale M1.7 bis M1.7.2 und die entsprechenden Merkmale M2.4 bis M2.7 des Anspruchs 2 nicht offenbart und auch nicht angeregt. 5.3.2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind ausgehend von der E16/E17 auch in Verbindung mit der E15 nicht nahegelegt. Dies gilt auch, wenn der Inhalt der E15 dem Vortrag der Beschwerdeführerin entsprechend als Fachwissen des Fachmanns gewertet wird. Denn in E16/17 ist, wie ausgeführt, zum Erreichen einer stufenlosen Geschwindig- keitsregelung der Winde ein Frequenzumrichter vorgesehen, zum Erreichen einer zuverlässigen Betriebs- und Sicherheits-Bremsung dagegen eine Scheibenbremse, vgl. Seite 1 zweiter Absatz, Seite 2 zweiter und dritter Absatz und Seite 3 erster Absatz. Damit bietet die E16/E17 eine in sich geschlossene Lösung. Der Fachmann hat daher ausgehend von der E16/E17 bereits keine Veranlassung zu einer Änderung der in E16/17 gelehrten Sicherheitsbremsung. Es bestand schon kein Anlass, den Frequenzumrichter überhaupt so auszuführen, dass er zum Abbremsen des Motors eingesetzt werden kann, wie in der als Fach- wissen von der Beschwerdeführerin zitierten E15 lediglich als Möglichkeit offenbart, vgl. E15 Seite 27 oben links. „Je nach Ausführung können Frequenzumrichter nicht nur zum Antreiben, sondern auch zum Abbremsen von Motoren eingesetzt werden.“ Selbst bei einer entsprechenden Ausführung des Frequenzumrichters bestand je- doch weiterhin kein Anlass, entgegen der Offenbarung der E16/17, die eine Sicher- heitsbremsung mit der Scheibenbremse 11 lehrt, eine Sicherheitsbremsung gemäß dem in E15 offenbarten „Safe stop 1“ auszuführen, bei dem während einer Verzö- gerungszeit zunächst elektrisch gebremst, siehe E15 Seite 15 Abschnitt 3.1.1.2. - 22 - Denn der „Safe stop 1“ bzw „SS1“ stellt gemäß E15 nicht nur lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar (siehe Tabelle auf Seite 13), er ist darüber hinaus ge- mäß E15 mit besonderen Risiken verbunden, die zu einer Gefährdung führen kön- nen, siehe E15 Seite 16 Mitte der linken Spalte. Das steht einer Anwendung bei dem Hubwerk der E16/17, die ausdrücklich eine zuverlässige Bremsung anstrebt (Seite 2 Absatz 2: „make its braking performance more reliable“), entgegen. 5.4 Auch das Fachartikel-Konvolut „Hubwerke mit Sicherheitsbremsen“ (E8) nimmt die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 weder neuheitsschädlich vor- weg, noch legt sie sie in Kombination mit anderen Druckschriften nahe, denn auch hier fehlen die Merkmale M1.6 bis M1.7.2 und M2.4 bis M2.7. 5.4.1 In den drei Fachartikeln der E8 sind Maßnahmen zur Reduktion von Getrie- bebelastungen in Hubwerken mit Sicherheitsbremsen im Fall eines Notaus erläutert (S. 150 linke Spalte untere Hälfte, S. 192 linke Spalte unten). Aus E8 mit Figur 2 (vgl. S. 150, „Betrachtetes Referenzsystem“) ist bekannt, dass ein motorbetriebener Kran eine abtriebsseitige mechanische Sicherheitsbremse an einer Seiltrommel und eine antriebsseitige mechanische Haltebremse aufweisen kann, die zwischen einem Motor und einem Getriebe angeordnet ist. Weiter ist auch offenbart, dass im Betrieb elektrisch gebremst werden kann, siehe Seite 150 mittlere Spalte, erster Absatz im Abschnitt „Bremsen“. - 23 - S. 150 der E8, Referenzsystem S. 254 der E8, Notaus-Szenario Hinsichtlich der Getriebebelastung wird in E8 der Lastfall Notaus aus dem Hubbe- trieb (Heben) mit Volllast als relevant betrachtet (Seite 152 links oben). Für diesen Fall lehrt die E8 ein „intelligentes Bremsen“ durch zeitgleiches bzw. abgestimmtes Eingreifen von Sicherheitsbremse und Betriebsbremse (Seite 152 und 254 jeweils untere Hälfte der mittleren Spalte). Dabei soll weiterhin das Motormoment bis zum Einfallen der beiden Bremsen gehalten werden (Seite 254 linke Spalte am Ende des ersten Absatzes, siehe auch Figur 1 auf Seite 254). Damit ist gerade das Gegenteil des Einleitens einer elektrischen Bremsung entsprechend Merkmalen M1.6 bis 1.7.2 bzw. M2.4 bis M2.7 offenbart. 5.4.2 Da weder E8 noch E9 die Merkmale M1.6 bis M1.7.2 bzw. M2.4 bis M2.7 offenbaren oder anregen, kann auch eine Zusammenschau dieser Entgegenhaltun- gen die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 nicht nahelegen. - 24 - 5.5 Die sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7, E10, E12 bis E14 und E18 liegen weiter ab. Sie offenbaren jeweils weder die Merkmale M1.6 bis M2.4 noch die Merkmale M2.4 bis M2.7 und können diese daher auch in Zusam- menschau nicht nahelegen. V. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. 1. Da die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem DPMA keinen Kostenan- trag gestellt und die Entscheidung der Patentabteilung, die von einer Kosten- auferlegung abgesehen hat, nicht angegriffen hat, ist der in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2024 gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, dahingehend auszulegen, dass sich dieser Antrag nur auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht. 2. Nach § 80 Abs. 1 PatG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Um- stände (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, 2022, § 80 Rn. 9 m.w.N.). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorg- faltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache ist für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (vgl. Schulte, PatG, a. a. O., § 80 Rn. 10). Nach diesen Grund- - 25 - sätzen liegen keine Gründe vor, die eine Kostenauferlegung zu Lasten der Einsprechenden und Beschwerdeführerin rechtfertigen. a) Die Einsprechende hat mit ihrer Beschwerde teilweise Erfolg, sodass von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein kann. Selbst das nochmalige Unterliegen im Beschwerdeverfahren würde für sich genom- men keine Kostenauferlegung rechtfertigen. b) Auch der Vortrag der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhand- lung am 25. Juli 2024, wonach die Beschwerdeführerin durch ihren – hilfs- weisen – Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unnötige Kosten produziert habe, weil sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschie- nen sei und die Sache auch im schriftlichen Verfahren hätte entschieden wer- den können, rechtfertigt keine Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführe- rin. Denn dieses Verhalten stellt keinen Verstoß gegen eine prozessuale Sorgfaltspflicht dar. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Ver- handlung erschienen ist, rechtfertigt es noch nicht, ihr insbesondere die durch die Durchführung der Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerle- gen. Denn es steht jedem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich frei, ob er zu einem anberaumten Verhandlungstermin erscheint oder diesem fernbleibt. Etwas Anderes kann zwar in Fällen gelten, in denen ein Beteiligter der auf seinen Antrag hin anberaumten mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat jedoch nicht ausschließ- lich auf den hilfsweisen Antrag der Beschwerdeführerin hin geladen. Viel- mehr hat auch die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 einen hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, den sie bis zum Termin nicht zurückgenommen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem letzten Schriftsatz vom 17. Juli 2024 drei neue Hilfsanträge gestellt hat und in diesem Schriftsatz zudem gebeten - 26 - hat „etwaige Anpassungen der Beschreibung erst in der mündlichen Ver- handlung vornehmen zu dürfen“. Die Beschwerdegegnerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2024 einen neuen Hilfsantrag 1a gestellt und die Beschreibung angepasst. Erst diese Unterlagen führten zur teilweisen Aufrechterhaltung des Streitpatents im Tenor genannten Umfang. Die auch auf Antrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte mündliche Ver- handlung war daher trotz des unentschuldigten Ausbleibens der Beschwer- deführerin im Termin sowohl für den Senat als auch für die Beschwerdegeg- nerin sachdienlich. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als billig, allein der Beschwerdeführerin insbesondere die Kosten der Durchführung der mündli- chen Verhandlung aufzuerlegen. c) Weitere Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte bzw. der prozessualen Sorgfalt widersprechenden Verfahrensführung der Beschwerdeführerin wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. - 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Rothe Berner Krüger Schenk