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Entscheidung

IV ZR 78/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 78/12 vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10.April 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düssel- dorf vom 10. Februar 2012 gemäß § 552a ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi- cherung. Er zahlt die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Ra- ten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung zugrunde. Der hier maßgebliche § 4 be- stimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entric h- ten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen R a- ten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der 1 - 3 - Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähr i- ger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um e i- nen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dü r- fe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen. Mit Rücksicht darauf begehrt der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung der Differenz der von ihm gezahlten Zinsen und des gesetzlichen Zinssatzes. Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Beru- fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Ent- scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung ist entfallen. 2 3 4 5 - 4 - Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die ei- ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht e rsicht- lich. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2011 - 37 C 137/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2012 - 22 S 157/11 - 6 7