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Urteil

22 S 157/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0210.22S157.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 37 C 137/11 – wird zurück gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, nach deren Klausel die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen für eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung Ratenzuschläge erhebt. 4 Der Kläger schloss mit Beginn des 1. November 1998 eine Lebensversicherung mit der Versicherungsscheinnummer 26207025 001 bei der Beklagten ab und wählte eine monatliche Prämienzahlung. Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (Anlage K 2, Bl. 14 ff. GA) folgende Klausel: 5 „§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 6 (1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 7 (2) Nach Vereinbarung können Sie die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. (…)“ 8 Weder in den Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung noch in den sonstigen dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen war der effektive Jahreszins für die unterjährige Zahlungsweise angegeben. 9 Der Kläger ist der Ansicht, bei der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise handele es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB, weshalb es gemäß § 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB geboten sei, den effektiven Jahreszins anzugeben. Im Übrigen verstoße die Vereinbarung gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da im vorliegend ein Kredit gewährt worden sei. 10 Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft aus einer zu erstellenden Neuberechnung bezüglich der Differenz des von ihm gezahlten Effektivzinses und dem gesetzlichen Effektivzins und beantragt darüber hinaus, die Beklagte nach Erteilung der Auskunft zu verurteilen, an ihn den sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB liege nicht vor, denn eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsbeiträgen falle nicht unter die §§ 499 ff. BGB oder unter § 6 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung. 12 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, da ein Leistungsanspruch nicht gegeben sei. Die von der Beklagten verwendeten Kundeninformationen verstießen nicht gegen § 6 Abs. 1 PAngV, denn es liege keine Kreditgewährung vor. Auch ein Verstoß gegen §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB liege nicht vor, denn es handele sich bei der in Rede stehenden Kapital-Lebensversicherung nicht um ein Teilzahlungsgeschäft. 13 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. 14 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, es liege ein Verstoß gegen § 6 PAngV vor, denn für die von ihm gewählten unterjährige Zahlungsweise werde ein Ratenzuschlag erhoben, für den kein effektiver Jahreszins angegeben sei. Diese ihm gegen Aufpreis eingeräumte Ratenzahlung stelle einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und somit einen Kredit dar. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorläge. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlungsweise tatsächlich ausfielen. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 II. 17 Die Berufung ist – entgegen dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 insofern erteilten Hinweis – zulässig. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 ZPO eingelegt worden. 18 Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt allerdings unter 600,- € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene sogenannte Erwachsenheitssumme ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Beschwerdegegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 511 Rdn. 13). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach den Wertverhältnissen zur Zeit der Berufungseinlegung und die Wertberechnung richtet sich nach §§ 3 – 9 ZPO. Abzustellen ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (vgl. BGH WM 1978, 335). Maßgeblich ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das an eine Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 511 Rdn. 20a mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 837). 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer mit Verfügung vom 2. November 2011 auf ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und dem Kläger aufgegeben, dazu Stellung zu nehmen, aus welchem Grund der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend den Betrag von 600,- € übersteigen sollte. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2011 ausgeführt, die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten 5 % Ratenzahlungszuschlag (2.848,30 €) zu dem gesetzlichen durchschnittlichen Effektivzins von 4 % (2.278,64 €) betrage 569,66 €. Diesem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er sich durch das angefochtene Urteil in Höhe dieses Differenzbetrages in seinen Rechten verletzt sieht. Die Beschwer des Klägers bleibt somit seinem eigenen Vorbringen zufolge hinter der Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurück. 20 Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, bei seiner Berechnung des Differenzbetrages (= 569,66 €) sei „die Dynamik“ noch unberücksichtigt geblieben. Es ist Sache des Berufungsklägers, zu dem Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorzutragen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 511 Rdn. 34). Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine konkrete Berechnung könne lediglich durch einen Versicherungsmathematiker durchgeführt werden. Der Kläger hat versäumt darzulegen, inwieweit sich der von ihm errechnete Differenzbetrag durch „die Dynamik“ erhöht. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Kammer in die Lage versetzen, den Wert der Dynamik aufgrund eigener Lebenserfahrung zu schätzen, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden. Mithin hat „die Dynamik“ bei der Frage nach dem Wert der Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben, so dass es bei dem Betrag in Höhe von 569,66 € verbleibt. 21 Dennoch war die Kammer daran gehindert, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie war gehalten, die Entscheidung des Amtsgerichts, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, war nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, Az.: VIII ZB 101/07; BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06). Das hatte sie zunächst übersehen, was zu dem in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 zur Zulässigkeit der Berufung erteilten Hinweis geführt hatte. 22 Vorliegend hat das Amtsgericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600,- € festgesetzt hat deswegen von einem entsprechendem Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist. Die Kammer hält – wie dargestellt worden ist – diesen Wert nicht für erreicht. Weil die Kammer nicht an die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts gebunden ist, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, denn die unterschiedlichen Bewertungen dürfen nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. BGH, aaO.). Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungsgericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungsgründe nachzuholen (vgl. BGHZ 90, 1 (3f.), BGHZ 98, 41 (43f.); BGH, NJW-RR 1996, 316; NJW-RR 2006, 791; BVerfGE 66, 331 (336); BVerfG NJW 2007, 1053). 23 Dieser Fall ist hier gegeben. Die Voraussetzungen für die Frage der Zulassung der Berufung im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind zu bejahen. Es handelt sich vorliegend um eine Rechtssache, die grundsätzliche Bedeutung hat. Die angegriffene Klausel hat bundesweite Bedeutung und ist damit für eine Vielzahl von Fällen maßgeblich. 24 Die Kammer sieht sich auch nicht durch den zur Zulässigkeit am 16.12.2011 erteilten Hinweis an der Entscheidung gehindert. Sie hat nämlich den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass und warum sie die Berufung – wie im am selben Tag verhandelten Parallelverfahren 22 S 156/11 – auch für unbegründet erachte. Die Parteien konnten sich somit darauf einstellen, welche Entscheidung im Falle einer Zulässigkeit ergehen würde. Durch die nachträgliche Zulassung der Berufung werden den Parteien keine Rechte abgeschnitten. 25 III. 26 Die Berufung ist unbegründet. 27 1. 28 Bei der zwischen den Parteien vereinbarten vierteljährlichen Zahlungsweise der Versicherungsprämie für die in Rede stehende Kapital-Lebensversicherung gegen einen Ratenzuschlag handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 BGB a.F. (mit Wirkung ab 11.06.2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB). 29 Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu bereits mit Beschluss vom 9. Juli 2010 – Az: 20 U 51/10 – umfangreiche Ausführungen gemacht, die mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 – Az.: 20 U 100/10 – nochmals bekräftigt wurden: 30 „Dass eine Anwendung von §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (so auch OLG Bamberg VersR 2007, 529). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Dagegen mag man für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB die Klägerin durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5% auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen.“ 31 Die Kammer schließt sich diesen Argumenten an und hält an ihrer bereits mit Hinweisbeschluss vom 1. September 2011 geäußerten Rechtsauffassung aus folgenden Gründen fest: 32 Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996, Az.: III ZR 242/95, Münchner Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage, § 499 BGB, Rdn. 8). 33 Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16. November 1995, Az.: I ZR 177/93; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996, Az.: III ZR 242/95). Entwickelt hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse (OLG Hamburg, Urteil v. 18. November 2011, 9 U 97/11 unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG vom 23.04.2008, Erwägungsgrund 12). 34 Die Kammer teilt die von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass durch die Vereinbarung einer unterjährlichen Prämienzahlung keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen wird. 35 Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 18. November 2011 ausgeführt: 36 „Das dispositive Recht sieht nämlich keine jährliche Fälligkeit - im Voraus - vor. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG (a. F.) bzw. § 33 VVG (n. F.). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, Az.: 20 U 81/11; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az.: 7 U 199/10; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010, Az.: 20 U 51/10). Bei laufender Prämienzahlung bleibt es deshalb dabei, dass sich die Fälligkeit der Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Dieser sieht sofortige Fälligkeit hingegen nicht als Grundsatz, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall vor, dass von den Parteien keine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit getroffen worden ist (vgl. Münchner Kommentar/Krüger, BGB, 5. Auflage, § 271 Rdn. 1 und 33; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 271 Rdn. 10). Es kommt deshalb (auch) für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding, VersR 2010, 697 (700)). Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. August, Az.: 20 U 81/11, OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: 20 U 98/11; OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2010, Az.: 20 U 51/10). 37 Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a.F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege, beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az.: 7 U 199/10). Zu Unrecht geht die Gegenansicht nämlich von der Prämisse aus, dass § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.), wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, die Fälligkeit der Prämienleistung im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung bestimme. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich treffen § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage. Denn die "Versicherungsperiode" ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 12 Rdn. 1), was nach einhelliger Ansicht streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden ist. Das bedeutet, auch wenn die Parteien eine unterjährliche, z B. monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011, Az.: 9 U 97/10 mit weiteren Nachweisen). Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 12 Rdn. 3). Die Abkoppelung der Versicherungsperiode von den zeitlichen Modalitäten der Prämienzahlung hat versicherungstechnische Gründe und ändert in materieller Hinsicht nichts daran, dass sich die Prämie auf die jeweilige Dauer der Risikotragung bezieht. Die Versicherungsperiode im Sinne des § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG (n. F.) hat mit der Zahlungsweise von Prämien also im Ergebnis nichts zu tun und bestimmt dementsprechend auch nicht deren Fälligkeit (ausführlich hierzu: Hadding, VersR 2010, 697, 700 ff.).“ 38 Diese Argumentation überzeugt auch die Kammer; deswegen macht sie sich diese vollumfänglich zu Eigen. 39 Sie betrifft unmittelbar allerdings nur die Folgeprämien. Hinsichtlich der Erstprämie sieht dagegen - wie oben ausgeführt - das VVG eine Fälligkeitsregelung vor. Hierzu führt das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 18.11.2012 wie folgt aus: 40 „Angesichts des Umstandes, dass aber gerade Lebensversicherungsverträge und Rentenverträge auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt allerdings der gesetzlichen Fälligkeitsregelung für die Erstprämie wirtschaftlich eine so untergeordnete Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, allein deshalb die Vereinbarung von – unechten - unterjährlichen Prämien als (entgeltlichen) Zahlungsaufschub zu werten. Auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung frei wäre, - echte - unterjährliche Prämienzahlungen zu vereinbaren, die dann keinen Zahlungsaufschub, sondern einen Rabatt bei Vorauszahlung des Jahresbeitrags darstellen und in keinem Fall der Regelung unterfallen würden, sind die streitgegenständlichen Fälle als nicht in den Normzweck einbezogen zu werten. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die in den angegriffenen Versicherungsbedingungen genannten „Ratenzuschläge“ dem Begriff „Entgelt“ nicht gleichzusetzen sind. Als „Entgelt“ bezeichnet man die in einem Vertrag für eine Leistung vereinbarte Gegenleistung. So stellt der normale Kreditzins die Vergütung für die Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch den Gläubiger dar (grundlegend BGHZ 80, 153, 166). Das Entgelt bleibt beim Gläubiger sozusagen zur freien Verfügung. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungsverträgen. Die Lebensversicherungsgesellschaft ist nach dem Versicherungsaufsichtsrecht nicht nur nicht frei in der Verwendung der Ratenzuschläge. Die Ratenzuschläge sind in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag aufzuteilen. Das folgt nicht nur aus § 11 VAG, wonach gleiche Leistung gleichen Preis voraussetzt, sondern insbesondere aus der BerVersV (dort § 10 mit insbesondere den Nachweisen 216 bis 219 sowie dem entsprechenden Teil der Anlage). Würde der Zuschlag nicht gezahlt, müssten alle Versicherungsnehmer nicht nur einen geringeren Überschussanteil hinnehmen, sondern es erhielte auch der Monatsbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Monatsbeitrages denselben vollen Deckungsschutz wie der Jahresbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des zwölffachen Betrages. Der Ratenzuschlag stellt also nicht nur eine Gegenleistung für die von der Versicherung angekündigte Bereitschaft dar, Zahlung einer Jahresprämie in kürzeren Zeitintervallen, also in Raten, zu akzeptieren, sondern er wirkt auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Hauptleistung selbst unmittelbar ein und verändert diese.“ 41 Die vereinbarten Zuschläge dienen also der Kompensation des verzögerten Zahlungsvorgangs und den damit verbundenen höheren Kosten sowie größeren Risiken. Der Ratenzuschlag stellt sich also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes dar. 42 2. 43 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Transparenzgebot des § 307 BGB sei verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen könne, wie hoch der Zuschlag sei, wenn er die unterjährige Zahlungsweise wähle. 44 Der Vorwurf der mangelnden Transparenz der Klausel, nach der ein Ratenzuschlag erhoben wird, greift nicht durch. Die angegriffene Klausel ist weder unklar noch verfehlt sie das Ziel dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelungen zu verdeutlichen. 45 Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie wird zwischen den Vertragspartner individuell vereinbart. Der Versicherungsnehmer – hier der Kläger – hatte ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genaueren Angabe der Höhe des Zuschlages schon in den Versicherungsbedingungen bedurfte es nicht. 46 § 4 Abs. 2 der angegriffenen Klausel lautet: „Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.“ Mit dieser Formulierung werden bei dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer keine falschen Vorstellungen geweckt. 47 Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 hierzu in einem parallel gelagerten Fall ausgeführt: 48 „Die Klausel macht - auch im Zusammenhang mit den benachbarten Klauseln - in zutreffender Weise deutlich, dass die Prämie auf Basis eines Jahres kalkuliert wird. Sie macht weiter deutlich, dass Vereinbarungen möglich sind, wonach die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt werden können. Der Zusatz, der lautet: „hierfür werden Ratenzuschläge erhoben“, informiert den Versicherungsnehmer, dass bei entsprechender Ratenzahlung in Summe der Ratenzahlungen mehr zu zahlen ist als bei Zahlung eines Jahresbeitrages. Er erlaubt allerdings nicht den Rückschluss, der Ratenzuschlag sei ein Entgelt im Sinne von § 506 BGB (n. F.) oder § 6 PAngV und führt von daher nicht in die Irre. Der Begriff „Ratenzahlung“ ist nicht zwingend an das Vorliegen eines Kredits geknüpft, sondern bedeutet nichts anderes als Teilzahlung. Auch das Wort „hierfür“ ist nicht so zu verstehen, dass damit ein Entgelt für die Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit gemeint ist, sondern lediglich, dass die Verteuerung des Preises für das Angebot des Versicherers an die Einräumung der Teilzahlungsmöglichkeit gekoppelt wird. 49 Aus dem Transparenzgebot folgt zwar auch die Anforderung an den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kunden die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen. Insoweit ist aber keine Aufklärung über jeglichen Umstand irgendeiner wirtschaftlichen Relevanz gefordert, sondern die Klausel muss wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nur soweit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001, Az.: IV ZR 121/00). Es ist dabei zu prüfen, ob ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Tragweite die beanstandete Klausel für den Versicherungsnehmer hat. Die hier angegriffenen Klauseln sind hinsichtlich ihrer Bedeutung mit den vom Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung beanstandeten Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten und damit zur Ermittlung der Rückkaufswerte in keiner Weise zu vergleichen. Die vom Bundesgerichtshof bewerteten Klauseln führten - für den Versicherungsnehmer bei Abschluss kaum oder nicht erkennbar - dazu, dass Rückkaufswerte in der ersten Zeit der Vertragslaufzeit gar nicht anfielen und für lange Zeit hinter den geleisteten Prämienzahlungen zurückblieben. Es handelt sich damit in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um eine Information, die von herausragender Bedeutung war. Insbesondere einem Versicherungsnehmer, der sich nicht sicher sein kann, den Versicherungsvertrag wenigstens über diese längere Anfangszeit fortführen zu können, fehlte die wesentliche Information, die in diesen Fällen geradezu zwingend gegen diese Art der Kapitalanlage spricht. Zugleich ist diese Information wichtig, um das Angebot mit entsprechenden Angeboten anderer Versicherer vergleichen zu können. 50 So verhält es sich bei der hier in Rede stehenden Klausel aber nicht. Zum einen sind die Zuschläge schon aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen bei verschiedenen Versicherern grundsätzlich in der Höhe vergleichbar. Es ist kein Zufall, dass die entsprechenden Werte für die Nominalzuschläge in regulierter Zeit für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall mit 2-3-5 % bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise angegeben wurden (VerBAV 1983, 213, 217), also in einer Größenordnung, wie sie auch jetzt noch - wie dem Senat aus zahlreichen Versicherungsrechtsstreitigkeiten bekannt ist - in aller Regel von der Lebensversicherern berechnet werden. Der Unterschied, der sich hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht für den Versicherungsnehmer je nach Zahlungsweise ergibt, kann für ihn auch nur Bedeutung erlangen, wenn für ihn eine andere als eine Monatszahlung überhaupt in Betracht kommt. Für diesen Fall stellt es aber einen ausreichenden Hinweis dar, wenn der Versicherungsnehmer über das Ob der Erhebung von Ratenzuschlägen und die Möglichkeit einer Vereinbarung von Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatszahlungen informiert wird. Kommen für ihn unterschiedliche Zahlungsweisen in Betracht, hat er damit hinreichende Informationen und Anhaltspunkte, konkrete Preisangaben einzufordern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angabe über die Höhe der Ratenzuschläge kein geeigneter Faktor ist, um die Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen. Sie kann für den Versicherungsnehmer nur von Interesse sein, wenn es für ihn um die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vorfinanzierung eines Jahresbeitrags geht. Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702 (704)). Bei der Angabe eines Nominalzinses oder gar eines effektiven Jahreszinses - soweit diese Angabe überhaupt möglich ist - ginge es aber gerade um die Herstellung einer höheren Markttransparenz in diesem vorgenannten Sinne. Die wirtschaftlichen Nachteile werden dagegen mit dem bloßen Hinweis auf die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen hinreichend deutlich gemacht. 51 Auch die inzwischen erfolgte gesetzliche Gestaltung der den Versicherer treffenden Informationspflichten zeigt, dass die Regelungen über die Verrechnung der Abschlusskosten und die Regelungen über die Erhebung von Ratenzuschlägen unterschiedliche Tragweite haben und unterschiedlich gewichtet werden. Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 VVG (n. F.) wird durch Verordnung geregelt, welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich sonstiger Kosten zu erteilen sind. Für die Lebensversicherung finden sich die entsprechenden Regelungen zu Kosten in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV und zur Höhe der Prämie in § 4 Absatz 2 Nr. 3. VVG-InfoV. Die Regelung greift detailliert die Frage der in die Prämie kalkulierten Abschlusskosten auf, denen aus den oben dargelegten Gründen für die Wirtschaftlichkeit der Vertragswahl herausragende Bedeutung zukommt. Eine Informationspflicht hinsichtlich der Höhe der Ratenzuschläge wird aber vom Verordnungsgeber nicht statuiert (vgl. Langheid/Armbrüster, VVG, 2010, Bd. I, §4 VVG-InfoV Rn. 21 und Baroch/Castellvi in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Handkommentar VVG, 2009, § 4 VVG-InfoV Rn. 16). Auch dieser Umstand zeigt, dass der Angabe der Höhe der Ratenzuschläge auch nach Wertung des Verordnungsgebers allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommt.“ 52 Diesen überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB liegt nach alledem nicht vor. 53 IV. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 56 Die Revision ist angesichts der bundesweiten Verwendung der angegriffenen Klausel und des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung über die maßgeblichen Rechtsfragen zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. 57 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 569,66 € festgesetzt.