Leitsatz
XII ZB 349/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 349/12 vom 10. April 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - LG Chemnitz AG Aue - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2012 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 624 € Gründe: I. Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum eh- renamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 1. Juli 2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Dip- lomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Stu- dium "Unternehmensführung/Management" an der Hochschule für Ökonomie in Berlin erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an ver- schiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil. 1 - 3 - Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffe- nen in Höhe von insgesamt 1.614,80 €. Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stunden- satzes von 27 € in Höhe von insgesamt 990,90 € stattgegeben und ihn im Übri- gen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter ande- rem ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei nach dem Einigungsvertrag nicht der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes. Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten Hoch- schulausbildung sei eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht statthaft. Auch das Umschulungsstudium an der Hoch- schule für Ökonomie sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Der Umstand, dass das Umschulungsstudium eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der Juristischen Hochschu- le Potsdam-Eiche nicht staatlich anerkannt worden sei. Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöh- ten Stundensatz. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. a) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreu- er erworbene Abschluss an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt. aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer einen auf 44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzba- re Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erwor- ben hat. (1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten bes- ser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.). Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreu- ung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17). (2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen forma- len Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbe- sondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und In- halt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen wer- den (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11- NJW-RR 2012, 774 Rn. 16). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des Be- schwerdegerichts, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der Juristi- schen Hochschule Potsdam-Eiche sei einem Hochschulabschluss nicht ver- gleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen. Die Regelung in Anlage I Kap. III A Abschn. III Nr. 8 y), jj) des Einigungs- vertrages (EV), wonach der Abschluss eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang 15 16 17 - 6 - dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der Einigungsvertrag keine Aussage. Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche. Dar- über hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind. b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegan- gen, dass weder das Umschulungsstudium noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11, 18). 18 19 - 7 - 3. Die Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzu- verweisen. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Aue, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2 XVII 43/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.06.2012 - 3 T 106/12 und 3 T 126/12 - 20