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Leitsatz

XII ZB 329/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 329/12 vom 17. April 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1606 Abs. 3 Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunter- halt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet. BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - OLG Karlsruhe AG Bruchsal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß ei- ner am 3. Juli 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinba- rung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kin- der Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düssel- dorfer Tabelle zu Händen der Antragstellerin (Mutter). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den - von der Unterhaltsvereinbarung nicht er- fassten - Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar an die Kinder. 1 - 3 - Mit ihrem Antrag begehrt die Mutter, den Vater zu verpflichten, ihr Aus- kunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen, damit sie für den Fall ihrer späteren Inanspruchnahme ihren Haftungsanteil an dem gesetzlich gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt berechnen könne. Das Famili- engericht hat den Antrag abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde der Mutter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Auskunftspflicht sei im Verwandtenunterhalt nur gegeben, soweit dies zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei. Ihren Haftungsanteil müsse die Mutter jedoch nur dann berechnen, wenn sie tatsäch- lich auf Unterhalt in Anspruch genommen werde. Das sei hier nicht der Fall, da der Vater den vollen Ausbildungsunterhalt an die gemeinsamen Kinder leiste. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Beteiligten, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemesse- nen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsan- 2 3 4 5 6 - 4 - teils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätz- lich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269). Der Senat hat diese Auskunftspflicht der Elternteile untereinander als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Aus- kunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (Senatsur- teil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 19 f.). Dieser Grundsatz gilt trotz der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. §§ 1580 und 1605 BGB) nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Se- natsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268 mwN). b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtli- chen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof ange- nommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu vertei- len (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; 7 8 - 5 - vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762). Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haf- tungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können. c) Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269) offen gelassen, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der in Anspruch Genommene dem Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf be- ruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint. Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Um- fang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichte- ten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehlt es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte. Eine solche besteht weder in Bezug auf einen gegen die Mutter zu rich- tenden Unterhaltsanspruch noch in Bezug auf einen familienrechtlichen Aus- gleichsanspruch des anderen Elternteils. Denn für beide Ansprüche sind die Voraussetzungen in solchen Fällen nicht gegeben. aa) Eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemein- schaftlichen Kindern besteht nicht. Denn deren laufender Bedarf wird bereits vollständig durch die bereitwilligen und vorbehaltslosen Leistungen des Vaters gedeckt. Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht 9 10 11 - 6 - nicht. Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeinschaftli- chen Kinder gegenüber der Mutter. Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden (vgl. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB). bb) Ebenso ist die Mutter keinem familienrechtlichen Ausgleichsan- spruchs des Vaters ausgesetzt. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinsti- tut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194, 195) näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweifel- haft, "dass der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Beklag- ten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliegen- de Unterhaltspflicht erfüllt" habe. Die rechtliche Natur dieses Ersatzanspruchs ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebe- nen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450, 451) hat der Bundesge- richtshof - wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war - den familien- rechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte Ent- scheidung erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings - entsprechend § 1360 b BGB - an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem an- deren Elternteil Ersatz zu verlangen. Ob diese Absicht auch bei Unterhaltsleis- tungen nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Senat in späteren Ent- scheidungen (Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 12 13 - 7 - 1988, 268, 269 und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 852) offen gelassen. Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforder- ten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rück- ständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 f.). Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Solche rechtswahrenden Handlungen sind jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die ver- gangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht. cc) Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mut- ter somit weder eine Inanspruchnahme durch ihre Kinder noch durch den Vater. Bei dieser Ausgangslage gebieten es Treu und Glauben nicht, ihr Auskünfte über die Einkünfte des bereitwillig für den Unterhalt allein aufgekommenen an- deren Elternteils zu erteilen. 14 15 - 8 - d) Die Mutter hat auch kein rechtlich schützenswertes Auskunftsinteresse daran, für den möglichen Fall einer späteren Kürzung oder Einstellung der Leis- tungen des Vaters oder ihrer künftigen Inanspruchnahme auf familienrechtli- chen Ausgleich bereits vorsorglich über die jetzigen Einkommensverhältnisse informiert zu werden. Denn für ihren dann einsetzenden Haftungsanteil sind nicht die jetzt gegebenen, sondern die dann bestehenden Einkommensverhält- nisse maßgebend. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 F 327/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 20 UF 215/11 - 16