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Urteil

11 Sa 316/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:1130.11SA316.15.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2015 – 2 Ca 4759/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2015 – 2 Ca 4759/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten in dem Zeitraum März 1999 bis November 2012 als Bereichsleiter beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Dienstvertrags vom 26.02.2007 wird auf Bl. 13 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 26.02.2007 sagte die Beklagte dem Kläger zu, dass sie auf ihre Kosten eine Unfallversicherung für den Kläger abschließt (Bl. 49 f. d.A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom 21.11.2012. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschutzverfahrens wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28.10.2014 - 7 Sa 382/13 – Bezug genommen. Der Kläger erhielt neben dem arbeitsvertraglichen Fixgehalt zum einen den R Long Term Bonus (LTB) nach Maßgabe der Terms and Conditions R LTB Annex 1 und Annex 2 (Bl. 23 ff. d.A.). Gemäß § 5 Nr. 1 Annex 1 der Terms and Conditions R LTB erfolgte die Auszahlung nachdem die maßgebliche Schlüssel-Kennzahl EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragssteuern) auf der Grundlage gemäß IFRS erstellten, konsolidierten geprüften und testierten Jahresabschlüsse der RZF e.G. und der RZ AG für die drei Geschäftsjahre, die die Performance Period bilden, ermittelt worden ist. Nach Ziffer 2.1.1 des Annex 2 entscheidet der Vorstand in jedem Jahr der dreijährigen Performance Period darüber, ob und in welchem Falle außergewöhnliche Effekte Bereinigungen des EBT vorzunehmen sind. Zudem gewährte die Beklagte dem Kläger einen R Bonus, abhängig von der Erreichung der Unternehmens-, Bereichs- und individuellen Ziele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2009 (Bl. 34 ff. d.A.) verwiesen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2015 in den Anlagen B 8 bis B 11 Berechnungen zum LTB Tranche 2009 und 2010 sowie zum R Bonus 2011 und 2012 vor. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen wird auf Bl. 333 ff. d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 14.01.2015 (Bl. 345 ff. d.A.) die Klage auf Auskunftserteilung hinsichtlich des LTB-Tranche 2009 und 2010 sowie des R Bonus 2011 und 2012 abgewiesen. Ferner hat es die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Stufenklage hinsichtlich der Beiträge zur R -Unfallversicherung erledigt ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auskunft zum LTB und zum R Bonus sei durch Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2015 erfüllt, eine Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 bestehe nicht. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Unfallversicherung bei einer bestimmten Versicherung bestehe nicht, erst Recht nicht zu einer nicht existenten R -Unfallversicherung. Zudem habe der Kläger nur einen Verschaffungsanspruch, wie die Beklagte die Unfallversicherung realisiere, sei ihr überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihm am 06.02.2015 zugestellte Teil-Urteil hat der Kläger am 06.03.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.05.2015 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, die Auskunft der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.01.2015 (Anlagen B 8 bis B 11) sei unzureichend. Es handele sich um nicht unterschriebene Entwürfe ohne Gewähr für die Richtigkeit des Zahlenmaterials. Der Kläger könne die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft weder nachvollziehen noch nachprüfen. Er sei auf die Vorlage entsprechender Belege angewiesen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegebenen EBT-Zahlen dem Rechnungslegungsstandard IFRS entsprächen. Auch habe die Beklagte die Grundlagen des bereinigten IST nicht hinreichend dargetan. Zudem habe der Kläger einen Anspruch darauf gehabt, dass er nachprüfen könne, ob die Beiträge zur R -Unfallversicherung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.01.2015 verkündeten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 4759/13 - 1. im Wege der Stufenklage (1. Stufe) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft über die geplante sowie erreichte Schlüsselkennzahl EBT (Earning before Taxes = Ergebnis vor Ertragssteuern) für das Jahr 2011, die auf der Grundlage des konsolidierten und testierten IFRS-Jahresabschlusses des R Zentralfinanz e.G.- und des R Zentral AG-Konzerns für 2011 ermittelt worden ist, zu erteilen; hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über das für das Jahr 2011 geplante sowie erreichte EBT R GROUP zu erteilen; 2. im Wege der Stufenklage (1. Stufe) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft über die geplante sowie erreichte Schlüsselkennzahl EBT (Earning before Taxes = Ergebnis vor Ertragssteuern) für das Jahr 2012, die auf der Grundlage des konsolidierten und testierten IFRS-Jahresabschlusses des R Zentralfinanz e.G.- und des R Zentral AG-Konzerns für 2012 ermittelt worden ist, zu erteilen; hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über das für das Jahr 2012 geplante sowie erreichte EBT R GROUP zu erteilen; 3. im Wege der Stufenklage (1. Stufe) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage des konsolidierten und testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 Auskunft über die für die Berechnung des R -Bonus für Führungskräfte 2011 erforderlichen sog. Ist-Werte zu erteilen; 4. im Wege der Stufenklage (1. Stufe) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage des konsolidierten und testierten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 Auskunft über die für die Berechnung des R -Bonus für Führungskräfte 2012 erforderlichen sog. Planwerte, Mindestziele, Maximalziele sowie Ist-Werte entsprechend der R -Bonus Vereinbarung für Führungskräfte zu erteilen; 5. festzustellen, dass der Antrag zu 9. in der ersten Stufe der Stufenklage erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, sie sei ihren Auskunftspflichten vollständig nachgekommen. Die EBT Schlüsselkennzahlen seien auf Grundlage des Rechnungslegungsstandards IFRS ermittelt worden, was sich anhand der Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsprüfer von PWC zeige (Bl. 433 ff. d.A.). Beim bereinigten Ist handele es sich um die Bereinigungen im Sinne der Ziffer 2.1.1. des Annex 2. Mit den Bereinigungen würden nicht budgetierte, ungeplante Risiken bzw. Erträge aus den Werten des EBT heraus gerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.05.2015, 08.07.2015, 19.11.2015, 09.12.2015, 21.10.2016 und 25.11.201 die Sitzungsniederschriften vom 18.11.2015 und 30.11.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3) und zu 4) unzulässig. Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen nicht nur festgestellt, dass der Auskunftsanspruch zum R Bonus für Führungskräfte der Jahre 2011 und 2012 durch die Informationen in den Anlagen B 10 und B 11 zum Schriftsatz vom 07.01.2015 erfüllt ist, sondern darüber hinaus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2011 und 2012 nicht besteht, weil sich der Kläger die Abschlüsse auf elektronischem Wege im Internet ohne weiteres selbst beschaffen könne. Der Kläger meint zwar in seiner Berufungsbegründung pauschal und formelhaft, er könne nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selbst zu beschaffen. Dies lässt aber die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Notwendigkeit der Vorlage von Jahresabschlüssen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit vermissen. Aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art der Kläger nicht auf die geschilderte eigene Beschaffung der konsolidierten und testierten Jahresabschlüsse verwiesen werden kann, ist seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise zu entnehmen. In der Berufungsbegründung muss aber für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 - m. w. N.). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt (BAG, Urt. v. 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - m.w.N.). Die aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbare Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfordert dabei eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - m.w.N.). Formelhafte Wendungen oder bloße Bezugnahmen und Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - m. w. N.). II. Die Berufung des Klägers ist im Übrigen zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. III. Die insoweit zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) sind unzulässig, soweit der Kläger durch "Vorlage entsprechender Unterlagen" Auskunft über die geplante sowie erreichte Schlüsselkennzahl EBT für die Jahre 2011 und 2012 begehrt. Die Klage ist insoweit nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Belege, die der Auskunftspflichtige vorlegen soll, müssen im Klageantrag konkret bezeichnet werden, weil ansonsten problematische Abgrenzungsfragen zur Reichweite der Vorlegungspflicht unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würden (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 26.01.1983 - IV b ZR 355/81 - m.w.N.). 2. Im Übrigen sind die Haupt- und Hilfsanträge zu 1) und zu 2) zulässig, aber unbegründet, denn der Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich des geplanten sowie erreichten EBT der Jahre 2011 und 2012 ist im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. a) Ein Auskunftsrecht besteht, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Tatsachen unschwer mitteilen kann. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus der sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet und die Auskunftserteilung zumutbar ist (BAG, Teil-Urt. v. 19.04.2005 - 9 AZR 188/04 - m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.04.2013 - XII ZB 329/12 -). Besteht Grund zur Annahme, die erteilte Auskunft sei materiell unzutreffend, insbesondere unvollständig, so besteht kein Anspruch auf ergänzende Auskunft, vielmehr führt dies nur zu der Verpflichtung, eine eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB abzugeben (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.1971 - 3 AZR 220/71 - m.w.N.). b) Hinsichtlich der LTB Tranche 2009 und 2010 hat die Beklagte unter Darlegung sowohl des geplanten als auch des erreichten EBT der Jahre 2011 und 2012 durch die Anlagen B 8 und B 9 zum Schriftsatz vom 07.01.2015 Auskunft erteilt. Damit ist der Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Auch wenn die Anlagen zunächst als Entwurf bezeichnet und nicht (vollständig) unterschrieben waren, hat sie die Beklagte über anwaltlichen Schriftsatz als eigene Erklärungen zur Erfüllung des Auskunftsanspruch in den Prozess eingeführt und damit rechtsverbindlich Auskunft erteilt. Entscheidend ist, dass die Auskunft als Wissenserklärung vom Auskunftspflichtigen selbst stammen muss, wobei er sich zur Vermittlung Hilfspersonen bedienen und es nicht der Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses des § 126 BGB bedarf (vgl.: BGH, Beschl. v. 28.11.2007 - XII ZB 225/05 - m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 07.01.2015 erteilte Auskunft enthält diejenigen Daten, die der Kläger benötigt, um seinen Zahlungsanspruch beziffern zu können. Der einzelvertragliche Zielbetrag ist dem Kläger ebenso bekannt wie die Methodik der Bestimmung des Bonusfaktors (Annex 2 A. 1., 2.). Unbekannt ist dem Kläger zunächst der Bonusfaktor, der sich aus dem durchschnittlichen Zielerreichungsgrad über die dreijährige Referenzperiode ergibt, wobei das EBT Plan (Budget) und das EBT Ist (Bereinigtes Ist) in ein Verhältnis zu setzen sind. Sowohl die Auskunft zur LTB Tranche 2009 als auch die Auskunft zur LTB Tranche 2010 enthalten die notwendigen Zahlen - hier die geplante sowie erreichte Schlüsselkennzahl EBT für die Jahre 2011 und 2012 - zur Berechnung des Bonusfaktors und damit zur Feststellung der Höhe der LBT Tranchen. Die Daten beruhen auf den veröffentlichten Geschäftsberichten, wobei die beiden Muttergesellschaften R -Zentralfinanz e.G. und die Beklagte einen gemeinsamen, kombinierten Konzernabschluss erstellen. Die Geschäftsberichte der Jahre 2009 bis 2012 sind bestätigt durch Testat der Wirtschaftsprüfer von PWC (Bl. 433 ff. d.A.). Ihrem Testat ist auch zu entnehmen, dass der zusammenfasste Abschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften des IFRS erfolgte. Soweit der Kläger das Datenmaterial anzweifelt, steht das der Annahme der Erfüllung der Auskunftspflicht nicht entgegen, denn dies betrifft nicht die Erteilung der begehrten Auskunft, sondern die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und ist daher ggfs. im Rahmen der Prüfung der zweiten Stufe nach § 259 Abs. 2 BGB zu klären. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung voraussetzt, dass der Kläger hinreichende Tatsachen dafür vorträgt, dass Grund zur Annahme besteht, dass die testierten Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt worden sind. Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft durch Erläuterung des Zahlenmaterials, insbesondere zu den Grundlagen des "bereinigten Ist" – insbesondere den Gründen zur Bereinigung wegen außergewöhnlicher Effekte - besteht nicht, vielmehr ist der Kläger auch insoweit auf die Möglichkeit eines Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. 3. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass der erstinstanzliche Antrag zu 9) in der ersten Stufe der Stufenklage erledigt ist, ist unbegründet. a) Schließt sich die Beklagte wie vorliegend der Erledigungserklärung nicht an, erfordert die Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht nur, dass die Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Sie muss darüber hinaus zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein (BAG, Urt. v. 25.07.2002 - 6 AZR 31/00 - m.w.N.). b) Mit dem Antrag zu 9) hatte der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfs. welche Beiträge sie seit dem 01.12.2011 zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe zugunsten der "R -Unfallversicherung" für den Kläger entrichtet hat. Ferner hatte der Kläger beantragt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern. Die Auskunftsklage diente der Vorbereitung einer etwaigen Nachentrichtung von Beiträgen. Sie war mangels Anspruch des Klägers auf Zahlung konkreter, der Höhe nach bestimmter Beiträge unschlüssig. Die Beklagte war aufgrund der Zusage vom 26.02.2007 lediglich verpflichtet, auf ihre Kosten dem Kläger eine Unfallversicherung zu verschaffen, die 180 TD € im Todesfall und 360 TD € im Falle der Vollinvalidität bzw. im Falle der dauerenden Teilinvalidität in Höhe des Prozentsatzes der Teilinvalidität betragen sollte. Dem war die Beklagte unstreitig durch Abschluss der Unfall-Versicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG nachgekommen. Der Verschaffungsanspruch war damit erfüllt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung bestimmter Versicherungsbeiträge an die "R -Unfallversicherung" bestand nicht, so dass es auch nicht der Auskunft über die Höhe und den Zahlungszeitpunkt der Beiträge bedurfte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.