Entscheidung
5 StR 648/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 648/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 14. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des An- geklagten L. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sich die Verfallsentscheidung auf 84.376,24 € bezieht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten R. , S. , L. und W. zudem die notwendigen Auslagen, die den Ad- häsionsklägern im Revisionsverfahren entstanden sind, so- weit sich deren Anträge jeweils auf die Angeklagten bezo- gen. Der Senat hat die Verfallsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten L. auf die Summe der diesem tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge ge- ändert (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Janu- ar 2013 S. 20). Der nur geringfügige Revisionserfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten L. teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstande- nen Kosten freizustellen. Basdorf Raum Sander König Bellay