Entscheidung
5 StR 648/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
8mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 648/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen: Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenansätze vom 27. Mai 2013 und 2. Juli 2013 werden als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerungen ist gebührenfrei. Kos- ten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die bezeichneten Kostenan- sätze ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch jeweils unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.569 € für das Revisions- und Entschädigungsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3114 sowie Nr. 3700) und eine solche von 50 € für das Verfahren gemäß § 356a StPO (Kostenverzeichnis Nr. 3920) angesetzt. Mangels offen- kundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte ohnehin nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg. Aus den Kostenansätzen muss dem Verurteilten kein Nachteil entste- hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rech- nung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht. 1 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05 mwN). Basdorf Sander König Berger Bellay 3