Entscheidung
EnVR 17/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 17/11 vom 30. April 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 30. April 2013 beschlossen: Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.512.000 € festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der über- einstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Rechtsbe- schwerde entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde der Be- troffenen im Hinblick auf den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ohne das erledigende Ereignis nur vorläufigen Erfolg gehabt hätte (vgl. dazu Senats- beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 47 - EnBW Regional AG), während ihre Einwände gegen den methodischen Ansatz für die erstmalige Ermittlung des sektoralen Produktivitätsfaktors und die Berech- nungsweise vom Beschwerdegericht zu Recht zurückgewiesen worden sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 26 ff. - Gemeindewerke Schutterwald) . 1 - 3 - Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens rich- tet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirt- schaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Be- troffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbe- hörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungspe- riode (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 45 - PVU Energienetze GmbH). Aufgrund dessen beträgt der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erweiterungsfaktor nur einmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht worden ist - 1.512.000 €. Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 23.12.2010 - 16 W 2/09 - 2