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Entscheidung

II ZR 110/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/12 vom 21. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: I. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2010 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit (II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter- versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Herr Dipl.-Betriebswirt A. F. wird zum alleinvertre- tungsberechtigten Geschäftsführer der A. GmbH bestellt“ abgelehnt worden ist, für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein Be- schluss mit diesem Inhalt gefasst wurde, (III. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter- versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: „Abschluss eines Beratervertrages zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.- Betriebswirt A. F. mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend ab dem 01. Februar 2009“ abgelehnt worden ist, - 3 - für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der fol- gende Beschluss gefasst wurde „Zwischen der A. GmbH und Herrn Dipl.-Betriebswirt A. F. wird ein Berater- vertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 Eu- ro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsieht und zum 01. Februar 2009 beginnt“ und soweit (IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafter- versammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse „Bestellung von Frau J. B. zur alleinvertretungsbe- rechtigten Geschäftsführerin der A. GmbH“ und „Einen Anstellungsvertrag mit Frau J. B. abzu- schließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inhalt hat und ab dem 01. August 2009 beginnt“ für nichtig erklärt worden sind. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außerge- richtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions- und Nichtzulas- - 4 - sungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %. III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf 525.000 €, für das Beschwerde- verfahren auf 403.300 € und für das Revisionsverfahren auf 350.000 €. Gründe: Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zu- rückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzu- ändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97 ZPO. Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge be- treffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstel- lungsvertrags, die Berufung von F. und den Abschluss eines Beraterver- trags sowie die Berufung von J. B. und den Abschluss eines Anstel- lungsvertrags mit ihr betragen jeweils 175.000 €. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienst- verhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbe- 1 2 - 5 - zugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kün- digung bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort jeweils der dreieinhalbfache Jahresbetrag von 50.000 €, also 175.000 €, zu- grunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J. B. nur noch seine Abberufung Streitgegenstand war, war der Streitwert entspre- chend dem Nominalwert seines Geschäftsanteils auf 53.300 € festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2010 - 32 O 21/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2012 - I-6 U 135/10 -