Entscheidung
IV ZR 185/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 185/12 vom 23. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23.Mai 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. April 2012 gemäß § 552a ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversi- cherung. Er zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Ra- ten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalversicherung mit Wahlrecht auf Kapitalzahlung oder Verren- tung (AVB) zugrunde. Der hier maßgebliche § 7 bestimmt, dass die Bei- träge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versich e- rungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in hal b- jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür 1 - 3 - Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. August 2010 unter anderem den Widerruf gemäß § 355 BGB, hilfsweise kündigte er den Vertrag. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und daher der effektive Jahreszins angegeben werden musste. Da dies nicht geschehen sei, dürfe die Beklagte nur den gesetzlichen Zinssatz berechnen und dem Kläger steht ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zu. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem an ihn nach seiner Vertragskündigung ausgezahlten Rückkaufswert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klä- gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. 2 3 4 - 4 - Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der En t- scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grund- sätzlichen Bedeutung entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die ei- ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersich t- lich. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 O 180/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 1 U 12/12 - 7