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Entscheidung

IV ZR 282/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 8 2 / 1 3 vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Juni 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen vier Wochen. Gründe: I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kos- tenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 8. April 2010 stellte er einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Re n- tenversicherung waren 100 € vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: 1 - 3 - "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung red u- ziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Renten- zahlung." In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsät z- lich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinba- rung." Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die A b- schluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 3.460,80 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 72,10 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til- gen.“ Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenaus- gleichsvereinbarung nicht kündigen kann." 2 3 4 5 - 4 - Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versiche- rungsvertrages": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. , I. 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versi- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Be- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wide r- rufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir er- statten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versi- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher ge- zahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die eben- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ein- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag." Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenaus- gleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P. , I. 56 in R. , L. , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- 6 7 - 5 - rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträ- ge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wider- rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirk- samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Koste n- ausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Wide r- rufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenn t- nis nehmen." Der Beklagte zahlte von Mai 2010 bis Juli 2011 monatlich je 100 € an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die Kostenausgleichsvereinbarung 1.081,50 € (15 x 72,10 €). Ab August 2011 stellte er die Zahlungen ein. Auf eine Mahnung der Klägerin vom 19. September 2011 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2011 mit sofortiger Wirkung die Löschung der Einzugsermächtigung sowie Aufhebung des Vertrages inklusive Kostenausgleichsvereinbarung wegen Falschberatung. Mit a n- waltlichem Schreiben vom 23. Februar 2012 widerrief der Beklagte alle hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung sowie der Versicherungs- police abgegebenen Willenserklärungen. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 2.105,75 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten be- gehrt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er im Wesentlichen Rückzahlung der geleisteten 1.500 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 149,20 € nebst anteili- ger Zinsen und außergerichtlicher Kosten unter Abweisung der Klage im 8 9 - 6 - Übrigen und der Widerklage stattgegeben. Auf die wechselseitigen Ber u- fungen der Parteien hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teil- weise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 2.105,75 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein e Begeh- ren auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage weiterver- folgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit we- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25). 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder 10 11 12 - 7 - Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsur- teile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den Erörterun- gen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 sei da- von auszugehen, dass der Beklagte weder die fondsgebundene Renten- versicherung noch die Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt habe. Er berufe sich lediglich darauf, der Vertrag über die Kostenausgleichsve r- einbarung sei durch die Widerrufserklärung vom 23. Februar 2012 been- det worden. Demzufolge könne der Beklagte sich ohnehin nicht mit Er- folg darauf berufen, in den Vertragsbedingungen zur Kostenausgleich s- vereinbarung sei ein Kündigungsrecht unzulässig ausgeschlossen wo r- den. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf übe r- prüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, D enkge- setze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vielmehr revisionsrechtlich beden- kenfrei darauf ab, dass sich der Beklagte lediglich auf die Vertragsbeen- digung durch den erklärten Widerruf berufen und nicht einmal hilfsweise eine Kündigung geltend gemacht hat. Diese Auslegung der Erklärungen des Beklagten wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie stützt 13 - 8 - sich vielmehr ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Kostenaus- gleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG sowie auf einen wirksam erklärten Widerruf. 3. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 erklär- te Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Ko s- tenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag und zur Kosten- ausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurte i- lenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, juris) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Rn. 12-19 verwiesen. 14 - 9 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch B e- schluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet. Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 8 C 879/12 - LG Leipzig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 3 S 91/13 - 15