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Urteil

4 K 1584/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0204.4K1584.20.00
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Leitsätze
1. Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Fall des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein.(Rn.17) 2. Beim Anspruch auf Aufhebung der Löschungsentscheidung bzw. umgekehrt auf Eintragung in die Architektenliste handelt sich um ein höchstpersönliches Recht.(Rn.17) 3. Zwar ist nach § 173 VwGO i.V.m § 246 Abs 1 ZPO bei Tod des Klägers auf Antrag des Bevollmächtigten das Verfahren auszusetzen. Dies gilt indes nicht, wenn um ein höchstpersönliches Recht gestritten wird.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Fall des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein.(Rn.17) 2. Beim Anspruch auf Aufhebung der Löschungsentscheidung bzw. umgekehrt auf Eintragung in die Architektenliste handelt sich um ein höchstpersönliches Recht.(Rn.17) 3. Zwar ist nach § 173 VwGO i.V.m § 246 Abs 1 ZPO bei Tod des Klägers auf Antrag des Bevollmächtigten das Verfahren auszusetzen. Dies gilt indes nicht, wenn um ein höchstpersönliches Recht gestritten wird.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Erben des Klägers und des Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Fall des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2000 - 1 B 49/00 - juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Der Anspruch auf Aufhebung der Löschungsentscheidung bzw. umgekehrt auf Eintragung in die Architektenliste erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann nicht durch Erbrecht auf eine andere Person übergehen. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht. Findet im Fall des Todes des Klägers eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten dauert fort (§ 173 VwGO i.V.m. § 86 ZPO). Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen. Zwar ist nach § 173 VwGO i.V.m § 246 Abs. 1 ZPO bei Tod des Klägers auf Antrag des Bevollmächtigten das Verfahren auszusetzen. Dies gilt indes nicht, wenn - wie vorliegend - um ein höchstpersönliches Recht gestritten wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.06.2003 - L 6 SB 17/03 - juris Rn. 13). Der vom Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich gestellte Antrag, das Löschungsverfahren einzustellen und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 für gegenstandslos zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Denn für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Der diesbezügliche Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Rechtsprechung des BGH - Senat für Anwaltssachen (Beschl. v. 28.05.2013 - AnwZ (Brfg) 2/13 - juris Rn. 2) - geht fehl. In diesem Verfahren wurde nach dem Tod des Klägers das Revisionszulassungsverfahren eingestellt und zur Klarstellung die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Urteils des Anwaltsgerichtshofs festgestellt. Das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Klägers zielt demgegenüber auf die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens und auf die Gegenstandsloserklärung eines behördlichen Bescheids durch das Gericht. Das Gericht ist auch gehindert, eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn zwei übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen; dem Gericht ist es verwehrt, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von Amts wegen festzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 161 Rn. 10). Eine Erledigungserklärung von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt nicht vor. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Wie bereits dargelegt, trat durch den Tod des Klägers Erledigung der Hauptsache ein. Für das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, fehlt damit das Rechtsschutzinteresse (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung konnte gegenüber den Erben des Klägers ausgesprochen werden. Einer namentlichen Benennung der Erben bedarf es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.02.1983 - 10 S 1178/80 - NJW 1984, 195). Der Kläger war seit dem ...1997 in der Architektenliste B als freier Architekt eingetragen. Er hat gegenüber dem Obergerichtsvollzieher K am 23.07.2019 die Vermögensauskunft abgegeben, wonach er weder über Vermögen noch über Einkommen verfügt. Der Eintragungsausschuss leitete mit Schreiben vom 09.01.2020 ein Löschungsverfahren ein und forderte den Kläger auf, Auskünfte über seine berufliche Lage zu erteilen. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 14.02.2020 beschloss der Eintragungsausschuss der Architektenkammer B die Löschung der Eintragung des Klägers als freier Architekt in die Architektenliste B und führte zur Begründung aus, die Eintragung in die Architektenliste könne gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG) gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 2 ArchG einträten oder bekannt würden und seit dem Eintreten nicht mehr als 5 Jahre vergangen seien. Ein Löschungsgrund stelle gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG der Vermögensverfall des Architekten dar. Der Vermögensverfall werde vermutet, wenn der Architekt infolge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Bei der zu treffenden Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall der Berufsbezeichnung „Architekt“ in Zeiten schwacher Baukonjunktur die Berufsausübung als Architekt ganz erheblich beeinträchtigt werde. Auf Seiten des Klägers stehe sein Interesse an der Beibehaltung des Status eines Architekten, da er nur so in schwierigen Zeiten eine Chance habe, an Aufträge zu gelangen. Auf der anderen Seite sei das Interesse des Rechts- und Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen, dass nur solche Berufsträger am Markt tätig seien, deren finanzielle Verhältnisse zumindest einigermaßen ausgeglichen seien. Der Architekt verfüge im Rahmen seiner Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar über erhebliche Beträge an Bargeld. Befinde sich ein Berufsträger im Vermögensverfall, bestehe die Gefahr, dass der Berufsträger in seiner Entscheidungsfreiheit leichter beeinflussbar werde und seine Entscheidungen zum Nachteil des Bauherrn ausfallen könnten. Bei einem überschuldeten Berufsträger bestehe die Gefahr, dass er sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lasse. Es sei Aufgabe des Berufsträgers, diese negative Vermutung zu entkräften. Durch sein Schweigen habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Am 19.03.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, den Beitragsrückstand in Höhe von 894,20 Euro habe er am 05.03.2020 an die Beklagte ausgeglichen. Seinen Beitrag an das Versorgungswerk der Architektenkammer B in Höhe von 1.267,00 Euro habe er am 10.03.2020 bezahlt. Ebenfalls am 10.03.2020 habe er seinen Beitrag an die Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 3.111,62 Euro bezahlt. Aktuell seien keine Rückstände vorhanden. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.06.2020 trug der Kläger vor, zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses am 23.07.2019 habe er über keine Einkünfte oder Vermögen verfügt. Mittlerweile habe er jedoch eine Auftragsbestätigung vom 13.01.2020 erhalten, worin es um zu erbringende Planungsleistungen zum Pauschalpreis von 65.000,00 Euro gehe. Als freier Architekt habe er nur auftragsbezogene Einkünfte. Er habe aktuell keine Schulden, sodass auch ein Sanierungskonzept nicht erforderlich sei. Eine Löschung aus der Architektenliste würde ihn unangemessen einschränken und benachteiligen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Löschungsverfahren einzustellen und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 für gegenstandslos zu erklären; hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ausschlaggebend für die Löschungsentscheidung sei ein Schreiben des Berufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg an den Eintragungsausschuss vom 11.12.2019 gewesen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger vom Berufsgericht am 22.01.2018 zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250,00 Euro nebst Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden sei. Im Rahmen eines vom Berufsgericht eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass der Kläger bereits am 23.07.2019 die Vermögensauskunft erteilt habe, wonach er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Von berufsgerichtlichen Forderungen seien derzeit noch 543,69 Euro offen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses am 14.02.2020 habe sich der Kläger in einem Vermögensverfall befunden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Dem Kläger bleibe die eingeschränkte Bauvorlage-Bescheinigung nach § 43 Abs. 4 LBO auch nach Löschung aus der Architektenliste erhalten, ebenso die Möglichkeit, für Dritte oder einen Arbeitgeber Pläne anzufertigen und durch bauvorlageberechtigte Personen abzeichnen zu lassen. Der Kläger könne auch bei größeren Gebäuden uneingeschränkt alle Leistungsphasen ab der Genehmigungsplanung erbringen. Nach einer vorgelegten Sterbeurkunde des Standesbeamten der Stadt H vom 24.07.2020 ist der Kläger zwischen dem 21.07.2020 22.00 Uhr und dem 22.07.2020 4.45 Uhr verstorben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, das Gericht habe auf Antrag des Bevollmächtigten die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Es sei nicht klar, wie und mit welchen Parteien der Rechtsstreit weitergeführt werden soll. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.10.2020 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, wenn dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht stattgegeben werden könne, weil es sich bei dem Eintrag in die Architektenliste bzw. die Löschung um ein höchstpersönliches Recht handele, habe sich der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers in der Hauptsache erledigt. Das Löschungsverfahren sei einzustellen und die streitgegenständliche Entscheidung vom 14.02.2020 für gegenstandslos zu erklären. Anschließend habe das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.