Leitsatz
XI ZR 6/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 495, 355 Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufs- recht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darle- hensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Dar- lehensvertrag vollzogen wird. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - KG Berlin-Schöneberg LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 30. November 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Feststellungs- und Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds diente. Die Beklagten wurden im Dezember 1997 von einem Vermittler gewor- ben, eine mittelbare Beteiligung an der V. GbR (im Folgenden: Fonds) in Höhe von 60.000 DM zu zeichnen. Zur Finanzie- rung des Fondsbeitritts gewährte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe eines Nettokreditbetrages von 63.000 DM mit anfänglicher Tilgungsaus- 1 2 - 3 - setzung und einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren. Die Rückzahlung des Dar- lehens sollte bei Zahlung einer vierteljährlichen, erstmalig am 30. März 1998 fälligen, Zinsrate bis spätestens zum 30. Dezember 2017 erfolgen. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit waren die Konditionen mit der Klägerin neu zu ver- einbaren. Sofern innerhalb von vier Wochen nach einem entsprechenden An- gebot der Klägerin keine Vereinbarung über neue Konditionen zustande kom- men sollte, war das Darlehen ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung fällig. Dem Darlehensvertrag, den die Beklagten am 21. Dezember 1997 unter- schrieben, war eine "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt, welche die Beklagten gesondert unterzeichneten. Die Klägerin sandte den von ihr am 30. Dezember 1997 unterschriebenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 30. Januar 1998 an die Beklagten zurück. Diese nahmen in der Folge die Zinszahlung vertragsgemäß auf. Im Jahr 2003 wurde das Darlehen erstmals prolongiert. Mit Schreiben vom 29. August 2007 unterbreitete die Klägerin den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist zum 30. Dezember 2007 auslaufe, ein erneutes Prolongationsangebot. Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbelehrung" bzw. als "Wider- rufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet waren und dieselbe Ver- tragsnummer wie der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag enthielten. Die "Widerrufsbelehrung", die zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolon- gation" trug, wies auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hin. Die nahezu wort- gleiche "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. 3 4 - 4 - Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde. […] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistun- gen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. […] Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden." In dem Anschreiben vom 29. August 2007 heißt es unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot […] so- wie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 20.09.2007 zurück. […] Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ur- sprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position „Dar- lehensstand per 30.12.2007“ ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.12.2007 auf das oben genannte Darlehenskonto." Die Beklagten nahmen das Prolongationsangebot der Klägerin an und setzten die Zahlung der monatlichen Raten ab dem 1. Januar 2008 zunächst vereinbarungsgemäß fort. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2008 machten sie 5 6 - 5 - geltend, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen wor- den. Er sei "nach wie vor widerrufbar", weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Die Beklagten seien nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta ver- pflichtet, sondern hätten Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Zahlungen. Dem widersprach die Klägerin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, dass der ge- schlossene Darlehensvertrag wirksam sei. Die Beklagten haben "den Darle- hensvertrag" daraufhin in der Klageerwiderung vom 22. Januar 2009 unter Hin- weis auf ein vertraglich voraussetzungslos eingeräumtes Widerrufsrecht "aus- drücklich" widerrufen. Zugleich haben sie Widerklage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag zu keinen weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet sind. Außerdem haben sie die Rückzahlung sämtlicher bislang auf den Darlehensvertrag geleisteter Zahlungen, abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen in Höhe von 2.530,66 €, mithin 26.403,72 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung einer sicherungshal- ber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils und die Feststellung des Annahmeverzugs der Klägerin verlangt. Die Widerklage haben die Beklagten insbesondere auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie auf Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler über das Anlageobjekt gestützt. Im Wege der Hilfswiderklage haben sie die Verurteilung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Zinsen in Höhe von 12.151,19 € zuzüglich Zinsen wegen fehlerhafter Gesamtbetragsangabe bean- tragt und die Feststellung verlangt, dass sie der Klägerin statt der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge- wiesen. Auf die Hilfswiderklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 6.242,82 € 7 8 - 6 - nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich zur Zahlung eines Zinssatzes von 4% verpflich- tet seien. Die weitergehende Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unabhängig davon unbegründet, ob der ur- sprüngliche Darlehensvertrag, der eine unechte Abschnittsfinanzierung enthal- ten habe, rechtzeitig widerrufen worden sei. Die Beklagten hätten ihre auf Ab- schluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen, wodurch der Darlehens- vertrag mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen beendet und in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. Das Recht zum Widerruf der Prolongationsvereinbarung ergebe sich aus § 492 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 355 BGB in der bei Abschluss der Prolon- 9 10 11 12 - 7 - gationsvereinbarung geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Über das Wider- rufsrecht hätten die Beklagten gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und - da unstreitig ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe - gemäß § 358 Abs. 5 BGB aF belehrt werden müssen. Da die von der Klägerin zur Prolongationsver- einbarung erteilte Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht entsprochen habe, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs der Prolon- gationsvereinbarung noch nicht erloschen gewesen. Dementsprechend sei auch der Widerklageantrag, mit dem die Beklagten geltend machten, gegenüber der Klägerin nicht zu weiteren Zins- und Tilgungs- leistungen verpflichtet zu sein, schon deshalb begründet, weil die Prolongati- onsvereinbarung wirksam widerrufen worden sei. Gleiches gelte für den An- spruch auf Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Auch könnten die Beklagten von der Klägerin bereits aus diesem Grund die Rückzah- lung der nach Prolongation geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.090,06 € so- wie die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung des treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils be- anspruchen. Infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei das Dar- lehen mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Klägerin als darlehens- gebende Bank im Verhältnis zu den Beklagten in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft aus der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbetei- ligung eintrete. Der mit der Widerklage außerdem geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der vor Prolongation des Darlehens in der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2007 geleisteten Zahlungen sei in - gegebenenfalls analoger - Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB aF begründet, weil die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2007 ein eigenständiges 13 14 - 8 - rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht in Bezug auf die ursprüngliche Vertragser- klärung eingeräumt habe, welches die Beklagten mit ihrer Widerrufserklärung im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 rechtzeitig ausgeübt hätten. Nach Treu und Glauben sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Übersendung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung zusammen mit dem Schreiben vom 29. August 2007 die Einräumung eines eigenständigen Wider- rufsrechts zu sehen und zwar unabhängig davon, ob den Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Weder im Begleitschreiben noch in der Widerrufsbelehrung habe die Klägerin klargestellt, dass es sich nur um eine Nachbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF handle, die nur möglichen Unsicherheiten im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Belehrung Rechnung tragen solle. Die "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" sei daher jedenfalls unter Be- achtung des Umstands, dass sowohl der Belehrungstext als auch der offen- sichtlich formularmäßig verwendete Text des Anschreibens vom 29. August 2007 Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und dem maßgeblichen Empfängerhorizont der damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten so auszulegen, dass den Beklagten ein Recht zur Abstandnahme vom Vertrag eingeräumt werden solle. Die Beklagten hätten das ihnen nachträglich eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht auch rechtzeitig ausgeübt, denn die Widerrufsfrist von einem Monat sei im Zeitpunkt des Widerrufs vom 22. Januar 2009 noch nicht angelau- fen gewesen. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung für ein rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht ebenfalls den gesetzlichen Anforderun- gen entsprechen müsse. Jedenfalls müsse sich die Widerrufsbelehrung an ih- rem Wortlaut messen lassen. Sie könne daher, sofern sie - wie hier - missver- ständlich sei, die in ihr enthaltene Frist nicht in Gang setzen. Darauf, ob den Beklagten ursprünglich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Haustürwi- 15 - 9 - derrufsgesetz zugestanden habe, komme es ebenso wenig an wie auf die wei- teren Einwendungen der Beklagten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Darlehensvertrag sei unwirksam, weil die Be- klagten ihre auf Abschluss der zweiten Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF mit Schrift- satz vom 22. Januar 2009 wirksam widerrufen hätten. Durchgreifenden rechtli- chen Bedenken begegnet zudem die hieran anknüpfende Annahme des Beru- fungsgerichts, infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung sei der Dar- lehensvertrag nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts rückabzuwi- ckeln. a) Soweit die Revision allerdings geltend macht, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 sei nicht die Prolongationsvereinbarung, sondern der ur- sprüngliche Darlehensvertrag widerrufen worden, stehen dem die Feststellun- gen des Berufungsgerichts entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Willenserklärung aus dem Jahr 2007, welche auf eine weitere Prolongation des Darlehensvertrages zu veränderten Finanzierungsda- ten gerichtet gewesen sei, mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 ausdrücklich widerrufen. An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2, § 314 ZPO). Der Tatbestand geht selbst bei einem Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem in Bezug genommenen 16 17 18 - 10 - Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze vor (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11). Ein etwaiger Widerspruch zwi- schen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem In- halt des Schriftsatzes vom 22. Januar 2009 kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO be- seitigt werden müssen (Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13 mwN). Einen solchen Antrag hat die Klägerin aber nicht ge- stellt. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Prolongationsvereinbarung wirk- sam widerrufen, wodurch der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag be- endet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei. Rechtsfeh- lerhaft hat das Berufungsgericht schon ein Widerrufsrecht der Beklagten nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts bejaht (aa). Zudem halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (bb). aa) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegan- gen, die Prolongationsvereinbarung sei gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF widerruflich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend ist vielmehr, dass einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Wider- rufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zusteht, wenn mit der Bank nach Auslau- fen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden. (1) Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wi- derrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im 19 20 21 - 11 - Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapital- nutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann An- wendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.). Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kre- dite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine be- stimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapi- talnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenverein- barung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; MünchKommBGB/Schürnbrand, aaO Rn. 11 ff.; Bülow/Artz, Verbraucher- kreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff.). 22 - 12 - Nach den rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht in Zweifel gezo- genen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine un- echte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Im Zuge der Prolongation haben sie zudem die Finanzierungsdaten an die aktuelle Marktlage angepasst. Danach wurde den Beklagten durch den Abschluss der Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Konditi- onen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbe- dingungen fortgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 mwN). (2) Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB aF geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 495 Rn. 1). Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleich- bar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. Peters in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 137). bb) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zudem davon ausgegan- gen, der ursprüngliche Darlehensvertrag sei infolge des Widerrufs der Prolon- 23 24 25 - 13 - gationsvereinbarung beendet und mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Beklagten nicht mehr an ihre auf Abschluss der Fondsbeteiligung gerichtete Vertragserklärung gebunden wären (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF). Dies ist selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB aF rechtlich nicht haltbar. (1) Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung ließe gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Ab- schluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143 - für die Pro- longation nach Ablauf der Vertragslaufzeit). Folge wäre, dass eine Vereinba- rung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsver- einbarung gemäß §§ 346 ff. BGB aF rückabzuwickeln wäre. Entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag. Vielmehr wäre das Dar- lehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). (2) Eine Rechtswirkung, wie sie das Berufungsgericht dem Widerruf der Prolongationsvereinbarung beimessen will, liefe demgegenüber - worauf die Revision zu Recht hinweist - auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Be- klagten hinaus. Damit stünde der Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vorneherein nicht annimmt (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkredit- recht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143). Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich auch nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerrufs- 26 27 - 14 - recht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangenen Ver- tragsbindung zu befreien. Es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern. (3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt der Widerruf der Prolongationsvereinbarung auch angesichts des vereinbarten einheitlichen, langfristigen Kapitalnutzungsrechts nicht "zwangsläufig" zur Beendigung und Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die Revisionserwide- rung verkennt, dass aus der Vereinbarung eines einheitlichen Kapitalnutzungs- rechts nicht gleichsam umgekehrt folgt, dass der Verbraucher berechtigt sein muss, sich am Ende jeder Zinsfestschreibungsperiode durch Widerruf vom Dar- lehensvertrag zu lösen. Dies wäre mit der Konzeption der unechten Abschnitts- finanzierung nicht vereinbar. Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzah- lung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue Verein- barung über geänderte Konditionen getroffen wird. Die Sichtweise der Revisi- onserwiderung hätte hingegen zur Folge, dass der Verbraucher - je nach der wirtschaftlichen Entwicklung seiner darlehensfinanzierten Kapitalanlage - frei darüber entscheiden könnte, ob und wann er sich rückwirkend vom Darlehens- vertrag löst. Eine solche Steuerungsmöglichkeit verlangt weder der durch § 495 Abs. 1 BGB aF gebotene Verbraucherschutz noch entspräche dies den berech- tigten Interessen der darlehensgebenden Bank. (4) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Prolongationsvereinbarung zwinge nach den Regeln über verbun- dene Geschäfte zur umfassenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Folge, dass die Beklagten auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier den Fondsbeitritt, gebunden wären (§ 358 Abs. 2 Satz 3 BGB aF). Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist mit einem Vertrag über die Liefe- rung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verbunden, wenn 28 29 30 - 15 - das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehens- vertrag und der Fondsbeitritt verbundene Verträge dar, so dass bei einem Wi- derruf des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat (vgl. nur Senatsur- teil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 ff. mwN). Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der Darlehenskonditio- nen bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF noch ist sie diesem gleichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Kondi- tionenanpassung ist - wie dargelegt - schon kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF. Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusam- menhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die Prolongationsvereinba- rung regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusammenhang zu stehen. Das für ver- bundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und Fi- nanzierungsvertrag, vor dem § 358 BGB aF schützen will, steht bei einer Pro- longation mithin nicht in Rede. 2. Das Berufungsurteil kann deshalb auch hinsichtlich der Widerklage- anträge keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht diese auf Grund des wirksamen Widerrufs der Prolongationsvereinbarung für begründet erachtet hat. Das gilt sowohl für die Feststellung, dass die Beklagten keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin zu erbringen haben, als auch für die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der ab Abschluss der Prolongati- onsvereinbarung geleisteten Zahlungen und zur Rückabtretung der Lebensver- sicherung sowie für die Feststellung des Annahmeverzuges der Klägerin. 31 - 16 - 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klägerin schließlich mit der gegebenen Begründung zur Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen verurteilt, die die Beklagten vor Abschluss der Prolongation im Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2007 an die Klägerin erbracht haben. Entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts können die Beklagten den Widerruf ihrer auf Ab- schluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein nachträglich eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein sol- ches Recht ist den Beklagten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für ein gleichlautendes Begleitschreiben mit identischer Widerrufserklärung ent- schieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 3 f., 20 ff. und XI ZR 442/10, juris Rn. 3, 31 ff.), mit dem Schreiben der Klägerin vom 29. August 2007 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" nicht angeboten worden. Der Senat hat seine Entscheidung in den Urteilen vom 6. Dezember 2011 maßgeblich darauf gestützt, dass das auch hier verwendete Begleitschrei- ben nebst einer Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung aus objektiver Kundensicht unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien jedenfalls bei langjähriger, unbeanstandeter Vollziehung des Darle- hensvertrages nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann (Senatsurteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 27 ff. und XI ZR 442/10, juris Rn. 36 ff.). So liegt der Fall auch hier. Das Anschreiben vom 29. August 2007 und die Widerrufserklärung, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB selbst auslegen kann (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24), vermögen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht 32 33 34 - 17 - den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin habe den Beklagten - ohne ersichtli- chen Anlass - die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anbieten wollen, das an keinerlei Widerrufsgründe gebunden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Einwände der Beklagten in der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. a) Das Berufungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass weder das Begleitschreiben der Klägerin noch die beige- fügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" entsprechende Erläute- rungen oder Hinweise enthielten, die unmissverständlich auf eine Nachbeleh- rung schließen ließen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht bestehe, nicht auf den Verbraucher ab- gewälzt werden könne. Vielmehr sei das Offenlassen, ob die Widerrufsbeleh- rung nötig sei, mit dem Sinn und Zweck einer Widerrufserklärung nicht zu ver- einbaren. Erteile die Klägerin folglich eine Widerrufserklärung, ohne entspre- chende Klarstellungen vorzunehmen, müsse sie sich hieran festhalten lassen (so auch Lindner, EWiR 2011, 43, 44; Maier, VuR 2012, 142 f.). b) Damit hat das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Prozessstoff ausgeschöpft noch die Interessenlage der Klägerin ausreichend gewürdigt. Zwar gehen Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwen- ders, wenn eine Widerrufserklärung irrtümlich und missverständlich ist. Voraus- setzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist aber, dass nach Aus- schöpfung aller in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten ein nicht be- hebbarer Zweifel verbleibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 23 mwN). Aus der maßgeblichen objektiven Kundensicht spricht damit auch hier gegen die Annahme eines selbständigen vertraglichen Widerrufsrechts, dass weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, die die Annahme begründen könnten, die Klägerin hätte den Beklagten nach 35 36 - 18 - nahezu zehnjähriger Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues - selbständiges - Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einräumen wollen. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung "losgelöst" von den Prolongationsangeboten erteilt. Hieraus lässt sich aber entgegen der Revisi- onserwiderung nicht auf einen Willen der Klägerin schließen, den Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Erteilung eines zusätzlichen vo- raussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Klä- gerin den Beklagten zugleich die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Darlehensvertrag somit gerade nicht beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. Das Berufungsgericht lässt zudem außer Acht, dass die Ertei- lung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung auch ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich nur ein Beleh- rungsdefizit heilen will (vgl. Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 60). Die Tatsache, dass die hier im Jahr 1997 erteilte ur- sprüngliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, ver- langt keine andere Entscheidung. Der Senat hat erst mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19 f.) entschieden, dass diese Beleh- rung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Klägerin kann daher ein Bedürfnis zur Erteilung der Nachbelehrung im Jahr 2007 nicht abgesprochen werden. c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nichts anderes. Ist die Widerrufsbeleh- rung als Nachbelehrung gedacht, weil Rechtsunklarheit über die Wirksamkeit der Erstbelehrung besteht, verstößt die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, 37 - 19 - selbst wenn sich hieraus möglicherweise keine Rechte für den Darlehensneh- mer herleiten lassen, jedenfalls nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben. III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil die Sa- che nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den Beklagten ein ge- setzliches Widerrufsrecht hinsichtlich des ursprünglichen Darlehensvertrages zusteht, das sie möglicherweise noch ausüben können, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die geltend 38 - 20 - gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen arglistiger Falsch- angaben des Vermittlers. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Be- rufungsgericht ggf. nachzuholen haben. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2009 - 37 O 422/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 24 U 128/09 -