Urteil
322 O 282/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines mit Darlehen verbundenen Kapitalanlagegeschäfts wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag. 2 Der Kläger ist Verbraucher. Die Beklagte ist eine Bank. Am 27. Oktober 2004 zeichnete der Kläger für € 50.000,00 Anteile am D.-Renditefonds Nr. ... V. T. G. GmbH & Co. Tankschiff KG nebst 5 % Agio. Die Hälfte davon zahlte der Kläger aus Eigenmitteln. Die andere Hälfte finanzierte er mit einem Darlehen der Beklagten. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag lautete: 3 „Habe ich das Darlehen auf meinen ausdrücklichen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich das Darlehen jedoch an die Bank zurückzahlen, zeitanteilige Bearbeitungsgebühren und Zinsen zahlen und der Bank die von mir aus dem Darlehen gezogenen Nutzungen herausgeben. 4 Kann ich das von der Bank an mich ausgezahlte Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückzahlen, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich das Darlehen bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ 5 Am 30. März 2010 war das Darlehen getilgt. Am 17. Januar 2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. 6 Der Kläger verlangt Rückzahlung von Zins und Tilgung, Eigenanteil sowie entgangenen Gewinn in Form von Zins. Hierzu macht er geltend, es liege ein verbundenes Geschäft vor, was in der Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigt werde, die deshalb falsch sei, so dass keine Widerrufsfrist laufe. Die Beklagte habe sich der Firma B. AG als Vermittlerin bedient. Ein Mitarbeiter jener Firma, Herr H., sei dem Kläger bekannt gewesen. Herr H. habe sich an den Kläger gewandt. Auf dessen Vorschlag habe der Kläger die Zeichnung der Anteile sowie die hälftige Finanzierung durch die Beklagte vorgenommen. Ein Verbund liege auch deshalb vor, weil die Unterlagen für beide Geschäfte gemeinsam vorgelegt worden seien durch Herrn H., der Kredit ausdrücklich zur Finanzierung der Beteiligung angeboten worden sei, der Verwendungszweck im Darlehensvertrag entsprechend laute und das Regelbeispiel des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt sei. 7 Der Kläger beantragt: 8 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 59.672,14 zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus 9 € 250,00 seit dem 08.12.04 € 27.500,00 seit dem 31.12.04 € 46,72 seit dem 31.12.04 € 195,00 seit dem 31.03.05 € 295,75 seit dem 30.06.05 € 299,00 seit dem 30.09.05 € 299,00 seit dem 31.12.05 € 312,00 seit dem 31.03.06 € 369,69 seit dem 30.06.06 € 274,81 seit dem 29.09.06 € 125,94 seit dem 29.09.06 € 373,75 seit dem 28.12.06 € 6.250,00 seit dem 29.03.07 € 3,05 seit dem 30.03.07 € 361,56 seit dem 30.03.07 € 57,89 seit dem 30.06.07 € 232,50 seit dem 30.06.07 € 297,08 seit dem 30.09.07 € 297,08 seit dem 28.12.07 € 6.250,00 seit dem 27.03.08 € 290,63 seit dem 31.03.08 € 195,90 seit dem 30.06.08 € 198,06 seit dem 30.09.08 € 66,74 seit dem 31.12.08 € 155,68 seit dem 31.12.08 € 6.250,00 seit dem 30.03.09 € 194,61 seit dem 31.03.09 € 97,48 seit dem 30.06.09 € 95,83 seit dem 30.12.09 € 6.250,00 seit dem 30.03.10 € 92,71 seit dem 30.03.10 10 zu zahlen, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der D.-Renditefonds Nr. ... V. T. G. GmbH & Co. Tankschiff KG über € 52.500,00 incl. 5 % Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 27.10.04 an die Beklagte. 11 2. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. 2 in Verzug befindet. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte macht geltend, es liege kein verbundenes Geschäft vor. Sie habe sich der B. nicht bedient. Das Kreditformular habe der Vermittler sich aus dem Internet heruntergeladen. Die Hinweise im Kreditvertrag schlössen ein verbundenes Geschäft aus. Gegen einen Verbund sprächen auch, dass die Abschlüsse nicht zeitgleich erfolgt seien und die Formulare beider Geschäfts nicht einheitlich gestaltet seien. Ein eventuelles Widerrufsrecht sei durch Kapitalrückzahlung erloschen. Hilfsweise habe der Kläger Nutzungsersatz zu leisten. 15 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts wegen Widerrufs, denn ein eventuelles Widerrufsrecht ist jedenfalls erloschen infolge Kapitalrückzahlung. 17 Zwar ist ein Widerruf nicht generell ausgeschlossen bei beiderseitiger Leistungserbringung. Beispielsweise ist auch nach Abschluss eines Kaufvertrags und beiderseitiger Erfüllung ein Widerruf möglich (vgl. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Zwischen einem Kaufvertrag und einem Darlehensvertrag besteht jedoch der widerrufsrelevante Unterschied, dass bei einem Kaufvertrag auch nach beiderseitiger Erfüllung der Käufer den Vertragsgegenstand weiter nutzt und er ein Interesse daran haben kann, diesen Gegenstand zurückzugeben. Demgegenüber befindet sich bei einem Darlehensvertrag nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragsgegenstand ohnehin bereits wieder beim Darlehensgeber, soweit es sich dabei um das Kapital handelt. Soweit Vertragsgegenstand des Darlehensvertrags die zeitweise Nutzungsmöglichkeit war, ist auch diese Nutzungsmöglichkeit nach beiderseitiger Erfüllung beendet. Von daher kommt es bei Darlehen nach der Rechtsprechung des BGH sowohl des II. wie des XI. Zivilsenats zumindest zu Altfällen (ursprüngliches Darlehen vor 2002; nach 2002 nur Prolongation und keine Novation) für den Fortbestand eines Widerrufsrechts darauf an, ob die Kapitalnutzungsmöglichkeit fortbesteht (z.B. Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - bzw. vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12), was auch dann nicht der Fall ist, wenn wie hier das Darlehen zurückgezahlt ist. 18 Gilt das Widerrufs-Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit in den Fällen von Prolongation/Novation, so gilt es auch in denjenigen Fällen der Kapitalrückzahlung, in denen sodann kein neues Darlehen aufgenommen wird. Der BGH hat die Kapitalnutzungsmöglichkeit nicht lediglich zur Abgrenzung des intertemporalen Rechts herangezogen. Das intertemporale Recht ist vielmehr bloß eine von mehreren reflexhaften Konsequenzen auf die Antwort zur vorgelagerten Frage, ob der alte Darlehensvertrag abgelöst wurde und ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde (Novation) oder ob der alte Darlehensvertrag fortbesteht und lediglich die (z.B. Zins- und Laufzeit-)Konditionen geändert wurden (Prolongation). Da bei Prolongationen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, gibt es für Prolongationen kein Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - juris-Rn. 21), wohl aber - bei nichtabgelaufener Frist - für den Altvertrag. Demgemäß gibt es bei Novationen zwar für den neuen Vertrag ein Widerrufsrecht, aber nicht mehr für den alten Vertrag (vgl. OLG Düsseldorf, BKR 2012, 240: weil jener in Wegfall gekommen sei), da aus ihm keine Kapitalnutzungsmöglichkeit mehr besteht. 19 Daran hat sich durch das neue Recht nichts geändert. Hierzu verweist der Kläger ohne Erfolg auf die Gesetzesbegründung zu § 355 Abs. 3 BGB (BT-Drucks. 14/9266, 44 f.). Indem es dort heißt, der „zweite Lösungsansatz“ sei vorzuziehen, wird die unter dem „ersten Lösungsansatz“ nur als Konsequenz des Ansatzes erwähnte Regelungspflicht (“müssen“) für einen Fortfall des Widerrufsrechts nach Abwicklung nicht aufgegeben, denn der dort genannte „zweite Lösungsansatz“ enthält nur die später ins Recht umgesetzte Regelung, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, was nichts darüber aussagt, ob das so fortbestehende Widerrufsrecht aus anderen Gründen - hier aus der Natur des betroffenen Rechtsgeschäfts heraus - später bei Eintritt bestimmter Umstände erlischt. Aus gleichem Grunde ist auch der Hinweis des Klägers auf BT-Drucks. 14/9266, 45 - wo ebenfalls nur zum Nichtanlaufen der Frist und nicht zu späteren Erlöschenstatbeständen ausgeführt wird - unerheblich. 20 Da es sich bei dem Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelt, ist es unerheblich, dass das neue Recht dieses Merkmal nicht erwähnt, denn auch das alte Recht erwähnte es nicht, und trotzdem war es nach der BGH-Rechtsprechung zum alten Recht relevant. Von daher ist es entgegen BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08 - ebenfalls unerheblich, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWIG nicht mehr anwendbar ist, da es vorliegend nicht um eine analoge Anwendung jener Norm geht. Zum eigenen Kriterium der Kapitalnutzungsmöglichkeit wird in jener Entscheidung nichts ausgeführt. 21 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.