Entscheidung
IV ZA 1/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 1/13 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2013 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo r- sitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befangen- heit wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Se- natsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s- bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters mü s- sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezie- hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit e i- ner ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverst ö- ßen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgru n- des. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Sen at in 1 - 3 - regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris). 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen E r- folg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erh o- benen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 O 210/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13 U 14/11 - 2 3