Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 23. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23. September 2015 durch den Richter Hucke, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2015 gegen die Richter H. , Dr. R. und O. wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den an dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 beteilig- ten Richter T. zurückgewiesen. Am 17. Juni 2015 haben die Kläger ge- gen den Beschluss vom 27. Mai 2015 rechtzeitig Anhörungsrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 die an dieser Entscheidung beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abge- lehnt. 1 - 3 - II. Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger ist unzulässig. Die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 ist nicht be- gründet. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) der Kläger stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ab- lehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtferti- gen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Das Ablehnungs- gesuch der Kläger richtet sich wahllos gegen drei der an dem Beschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus per- sönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Au- gust 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2 sowie BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - IV ZA 1/13, BeckRS 2013, 10414, vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, BeckRS 2012, 25567 Rn. 1 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 jeweils mwN). Die Kläger beschränken sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zu dem ihrer Rechtsauf- fassung nach unzutreffenden Senatsbeschluss und leiten dar- aus einen angeblich darauf beruhenden Verstoß gegen ihre 2 - 4 - grundgesetzlich garantierten Rechte ab. Tragfähige Gesichts- punkte, die die Besorgnis der Befangenheit der drei herausge- griffenen Richter annehmen lassen könnten, sind weder nach- vollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sach- lage genügen die Ausführungen der Kläger nicht zur Glaub- haftmachung eines Befangenheitsgrundes. 2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, konnte der Senat un- ter Beteiligung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbe- schluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4). 3. Die gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durch- greifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen der Kläger bieten keinen begründeten Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzu- weichen. - 5 - 4. Die Kläger können nicht mit der Bescheidung weiterer Einga- ben in dieser Sache rechnen. Hucke Liebert Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -