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V ZB 96/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/12 vom 19. Juni 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasser- mann bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. April 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscher- kosten im Aufhebungsverfahren nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach sei- nen Angaben Ende 2009 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte am 7. De- zember 2009 einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt mit bestands- kräftigem Bescheid vom 16. Februar 2010 als offensichtlich unbegründet zu- rückwies. Die beteiligte Behörde leitete im Juni 2010 Maßnahmen zur Beschaf- fung von Ausreisedokumenten ein und versuchte, da der Betroffene auf eine 1 - 3 - Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses oder zur Beantragung eines Pas- ses bei seinen Heimatbehörden nicht reagierte, ohne ein solches Dokument eine Rücknahmezusage zu erhalten, was Vietnam am 9. November 2010 aber ablehnte. Weitere Maßnahmen scheiterten nach Darstellung der beteiligten Be- hörde an der ständigen Abwesenheit des Betroffenen. Dieser wurde am 28. Oktober 2011 zur Personenfahndung ausgeschrieben und am 26. Januar 2012 festgenommen, als er sich bei der Ausländerbehörde in Grimma meldete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25. April 2012 an. Am 8. März 2012 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. April 2012 zurückge- wiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Seine - seitdem mit dem Antrag festzustellen, dass ihn die Haftanordnung in Gestalt des Beschlusses vom 3. April 2012 in seinen Rechten verletzt habe, fortgeführte - Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zu- rückweisung die beteiligte Behörde beantragt. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewe- sen. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG hätten vorgelegen. Der Betroffene ha- be seinen Aufenthalt gewechselt, ohne die Ausländerbehörde zu informieren. Er habe sich auch nicht ständig im Landkreis Grimma aufgehalten. Angesichts der Hinweise auf seine Meldepflicht habe er nicht ergänzend belehrt werden müs- 2 3 - 4 - sen. Seine Nierenerkrankung habe einer Haftanordnung nicht entgegengestan- den. Er habe auch nicht zum Ergebnis der Identitätsfeststellung durch die viet- namesischen Behörden angehört werden müssen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der von dem Betroffenen jetzt noch verfolgte Feststellungsantrag ist nur teilweise, nämlich insoweit statthaft, als die Feststellung beantragt wird, dass ihn die über den 8. März 2012 hinausgehende Haft in seinen Rechten be- einträchtigt. Der Betroffene darf zwar nach Erledigung eines Antrags auf Aufhe- bung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 FamFG die Feststellung beantragen, dass ihn die Fortdauer der Haft bis zur Erledigung der Hauptsache in seinen Rechten beeinträchtigt hat. Wenn, wie hier, die Haftanordnung rechtskräftig geworden ist, ist der Antrag aber nur für den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhe- bungsantrags statthaft (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 f. Rn. 6 f.). 2. Für den Zeitraum ab dem 8. März 2012 ist der Antrag unbegründet, weil die Haftanordnung und die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt haben. a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. 4 5 6 7 - 5 - aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvo- raussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 8; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 12 f. mwN und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2012, 317 Rn. 8). bb) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zuge- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestim- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkre- tem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dar- gelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13 f. jeweils mwN). Soweit mit dem Zielstaat ein Rücküber- nahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II 746, fortan Rücknahme- abkommen und Protokoll), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in 8 9 - 6 - dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3 und vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 8). cc) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behör- de. Er verhält sich - knapp, aber ausreichend - zur zweifelsfreien Ausreise- pflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zu der Erforderlichkeit der Haft. Anders als der Betroffene meint, reichen auch die Ausführungen zur erfor- derlichen Dauer der Haft und zur Durchführbarkeit der Abschiebung aus. (1) Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag dargestellt, dass der Betroffene vom 13. bis 20. März 2012 im Rahmen einer Sammelanhörung viet- namesischer Experten vorgeführt werden solle. Es sei zu erwarten, dass er identifiziert werde. Dann solle er am 24. April 2012 abgeschoben werden. Damit hat die beteiligte Behörde die wesentlichen Verfahrensschritte konkret be- schrieben, die für die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Vietnam einzuhalten sind. Nach Art. 6 Abs. 1 des Rücknahmeabkommens nimmt Vietnam eine Prüfung der Identität der Personen vor, deren vietnamesi- sche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Dazu führen die vietnamesischen Stellen nach Art. 2 des Protokolls auf Grund von Listen Sammelprüfungen durch. Auf diese Schritte kommt es für die Frage, ob die Abschiebung gelingen wird, an. Die von dem Betroffenen an der Legitimität dieser Sammelprüfungen und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens der vietnamesischen Stellen geäußerten Zweifel ändern daran nichts. Die deut- schen Stellen haben sich an das mit Vietnam verbindlich vereinbarte Verfahren zu halten. (2) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Haftantrags ergeben sich ent- gegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die nächste Prüfung 10 11 12 - 7 - der vietnamesischen Expertenkommission in knapp zwei Monaten stattfand und sich der Haftantrag nicht zu zügigeren Alternativen verhält. Richtig daran ist zwar, dass neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren nach ei- nem abgestimmten Ergebnisvermerk des Auswärtigen Amtes über eine Konsul- tation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis 3. März 2006 in Hoi An auch Einzelrückführungen möglich sind. Eine solche Einzelrückführung soll aber - als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfah- ren - nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden (vgl. Senat, Be- schluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 263/11, juris Rn. 13). Deshalb muss der Haftantrag Ausführungen dazu nur enthalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b) Das Amtsgericht hat den Betroffenen, wie nach § 420 FamFG gebo- ten, vor der Anordnung der Haft persönlich angehört. c) Die Haftanordnung war auch in der Sache begründet. aa) Der Betroffene ist nach der bestandskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. In diesem Bescheid ist ihm die Ab- schiebung angedroht worden. bb) Es lag auch ein Haftgrund vor. (1) Auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat das Amtsgericht die Anordnung nicht gestützt. Auf diesen Haftgrund konnte sie ent- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mehr gestützt werden, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten Einreise einen Asylantrag gestellt hat 13 14 15 16 17 - 8 - und er jetzt auf Grund von dessen Zurückweisung ausreisepflichtig ist (vgl. Se- nat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 19). (2) Auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lag nicht vor. Der Betroffene hat zwar seine Meldepflichten nicht erfüllt. Die Anordnung von Haft rechtfertigt dieser Verstoß aber nur, wenn dem Betroffenen diese Fol- ge eines Verstoßes gegen die Meldepflicht durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt worden ist (Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 8 und vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 10). Einen entsprechend deutlichen Hinweis hat das Amtsgericht weder in der Haftanordnung noch in der Zurückweisung des Aufhebungsantrags festge- stellt. (3) Das Amtsgericht hat die Haftanordnung indessen auch auf den Haft- grund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt, und dieser Haftgrund lag vor. Richtig ist allerdings der Einwand des Betroffenen, dass dieser Haft- grund nicht allein auf einen Verstoß gegen die Meldepflicht gestützt werden kann, weil insoweit der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die speziellere Regelung ist (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 12). Das Amtsgericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwar zu einem wesentlichen Teil mit dem Verstoß gegen die Meldeauflagen begründet. Es hat aber zusätzliche Gesichtspunkte angeführt, die den Haftgrund unabhängig von dem Verstoß gegen die Melde- auflagen tragen: Der Betroffene habe dargetan, dass er hin und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft erschienen sei, nämlich - wie das Protokoll ergibt - um Geld zu bekommen und anschließend wieder „wegzugehen“. Er ha- be nicht angegeben, wo er sich aufgehalten habe, und vorgetragen, er kenne 18 19 - 9 - auch die Anschrift der Freunde nicht, bei denen er sich aufgehalten habe. Sei- nen Aufenthaltsort habe er bei seiner Anhörung nicht angegeben. Dieses - von dem Betroffenen eingeräumte - Verhalten geht über einen formalen Verstoß gegen Meldeauflagen hinaus. Es führt dazu, dass er nicht greifbar ist, wenn er der Expertenkommission vorgeführt werden soll, und rechtfertigt die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen will. cc) Die Behörde hat die Abschiebung auch mit der gebotenen Beschleu- nigung betrieben. Sie hat versucht, den nach dem Wiederauftauchen des Be- troffenen nächstverfügbaren Prüftermin der vietnamesischen Expertenkommis- sion zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine schnellere Einzelfalllö- sung hätte erreichen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem Be- troffenen auch nicht ansatzweise geltend gemacht. 3. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht den Betroffenen vor der Zu- rückweisung des Aufhebungsantrags zwar rechtliches Gehör gewährt, ihn aber nicht persönlich angehört hat. Die persönliche Anhörung ist in § 420 FamFG als Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG nur für die Anordnung der Haft (und in § 68 FamFG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine erfolgte Haftanordnung), aber nicht für das Haftaufhebungsverfahren vorge- schrieben (Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 7). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Zu berücksichtigen war allerdings, dass in Abschiebungshaftsachen von der Erhebung von Dolmet- scherkosten abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 f. Rn. 21). Insoweit war die Entscheidung des Beschwer- 20 21 22 - 10 - degerichts über die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu ändern. Die Festset- zung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 03.04.2012 - 1 XIV 1/12 B - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 T 202/12 -