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Beschluss

9 T 161/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:1004.9T161.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, Az. 802 XIV (B) 21/18, den Betroffenen bis zum 30.09.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, Az. 802 XIV (B) 21/18 für die Zeit ab dem 01.10.2018 aufrechterhalten, welcher nach teilweiser Antragsrücknahme des Antragstellers zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 24.10.2018 einschließlich angeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden dem Antragsteller im Umfang von 50% auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, Az. 802 XIV (B) 21/18, den Betroffenen bis zum 30.09.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, Az. 802 XIV (B) 21/18 für die Zeit ab dem 01.10.2018 aufrechterhalten, welcher nach teilweiser Antragsrücknahme des Antragstellers zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 24.10.2018 einschließlich angeordnet. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden dem Antragsteller im Umfang von 50% auferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. . Gründe : I. Der Betroffene wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, mit welchem gegen ihn Sicherungshaft bis zum 23.11.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet worden ist. Der Betroffene ist im April 2015 unerlaubt nach Deutschland eingereist und hat am 11.05.2015 einen Asylantrag gestellt. Die Bezirksregierung Arnsberg hat ihn am 18.05.2015 der Stadt Wuppertal zugewiesen (Bl. 13 der Akte). Mit Bescheid vom 08.04.2016 (Bl. 6 ff. der Akte) hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden BAMF) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den Betroffenen aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht folge, seine Abschiebung nach Marokko angedroht, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid ist am 30.04.2016 bestandskräftig geworden. Der Betroffene ist am 16.02.2017 jedenfalls in deutscher Sprache belehrt worden, dass er jeden Aufenthaltswechsel von mehr als drei Tagen der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen habe und bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung die Anordnung von Abschiebungshaft drohe. Anlässlich der Abnahme von Fingerabdrücken für die Beschaffung eines Passersatzpapieres auf der Polizeiwache XX am 11.04.2017 hat der Betroffene ein Teppichmesser in der rechten Hosentasche bei sich geführt, welches er verborgen und auch auf die im Rahmen der Eigensicherung erteilte Aufforderung, seine Tasche zu lehren, nicht vorgezeigt hat, sondern welches bei einer anschließenden Durchsuchung vorgefunden worden ist. Ein gestohlenes Smartphone ist aufgefunden und sichergestellt worden. Bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal ist gegen den Betroffenen unter dem Az. 622 Js 3725/17 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt worden. Auf Anfrage der Ausländerbehörde hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 02.08.2017 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen die vorgesehene Abschiebung des Betroffenen habe. Im Rahmen des eingeleiteten Passersatzpapierverfahrens bei der marokkanischen Botschaft wurde der Betroffene von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsbürger identifiziert und eine Zusage zur Erstellung eines Passersatzpapiere erteilt. Mit Schreiben des Antragstellers vom 07.09.2017, mit Postzustellungsurkunde am 19.09.2017 an der gemeldeten Anschrift des Betroffenen durch Einlegung in den Hausbriefkasten zugestellt, ist dem Betroffenen die Abschiebung nach Marokko für die Zeit ab dem 09.10.2017 angekündigt worden für den Fall, dass dieser seiner Ausreiseverpflichtung im Wege der freiwillige Ausreise nicht bis zum 08.10.2017 nachkommen werde. In der Folgezeit ist der Betroffene untergetaucht, hat sich spätestens ab dem 06.11.2017 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft V-Straße Wuppertal aufgehalten und ist im Januar 2018 zur Festnahme ausgeschrieben worden. Bei einer polizeilichen Kontrolle ist er am 22.08.2018 in Wuppertal festgenommen worden. Unter dem 22.08.2018 hat der Antragsteller den Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht Wuppertal beantragt. Auf den Antrag und die darin enthaltene Begründung, Bl. 1 ff d.A., wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 23.08.2018 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Rahmen einer nicht-öffentlichen Anhörung persönlich angehört. Dabei hat der Betroffene auf die Nachfrage des Gerichts, wo er sich ab dem 06.11.2017 aufgehalten habe, angegeben, er habe sich lange Zeit bei Freunden aufgehalten, sei aber auch in Belgien gewesen; seit etwa einem Monat sei er wieder in Deutschland; bei deutschen Behörden habe er sich nach seiner Einreise nicht gemeldet; er habe sich erst mit einem Rechtsanwalt beraten wollen; die Freunde, bei denen er sich aufgehalten habe, kenne er nicht mit Namen. Auf den Vorhalt, dass er im Februar 2017 darüber belehrt worden sei, dass er jeden Aufenthaltswechsel der Ausländerbehörde mitzuteilen habe, hat er ausgeführt, er habe Angst vor der Abschiebung gehabt, deshalb sei er nicht hingegangen. Von sich aus hat der Betroffene erklärt, er wolle nicht nach Marokko abgeschoben werden, er bekomme dort große Probleme. Die Frage, ob das Konsulat des Heimatlandes von der Verhaftung benachrichtigt werden sollte, hat er verneint. Mit Beschluss vom 23.08.2018 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 23.11.2018 einschließlich und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet (Bl. 40 ff. der Akte). Der Betroffene ist am 23.08.2018 der UfA Büren zugeführt worden. Unter dem 31.08.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, und sein Rechtsmittel nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10.09.2018 (Bl. 64 ff der Akten) begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 11.09.2018 der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Akte ging am Freitag, dem 14.09.2018 auf der Geschäftsstelle der Kammer ein. Auf telefonische Nachfrage der Kammer vom darauffolgenden Montag hat der Antragsteller eine Stellungnahme zur Beschwerde angekündigt. Unter dem 19.09.2018 ist der Antragsteller von der Kammer darauf hingewiesen worden, dass und warum der Haftantrag ggf. nicht ausreichend begründet sein könnte, und ist ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu und zur Beschwerdebegründung bis zum 24.09.2018 gesetzt worden. Unter dem 20.09.2018 hat der Antragsteller mitgeteilt, mangels Begründung der Beschwerde könne dazu nicht Stellung genommen werden. Auf telefonische Nachfrage der Kammer vom 21.09.2018 hat der Antragsteller mitgeteilt, die Beschwerdebegründung sei noch nicht zur Akte gelangt; mittlerweile liege eine Flugbuchung für den 22.10.2018 vor. Am 25.09.2018 hat der Antragsteller telefonisch mitgeteilt, in den nächsten ein bis zwei Tagen Stellung nehmen zu wollen und um Fristverlängerung gebeten und auf weiteren Hinweis der Kammer eine Antragsergänzung bis zum Nachmittag angekündigt. Mit Faxschreiben vom 25.09.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Hinweis auf den Fristablauf und Widerspruch gegen eine Fristverlängerung beantragt, unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Eine Antragsergänzung des Antragstellers ist am 25.09.2017 per Fax eingegangen. Auf die darin enthaltene Begründung des Haftantrags wird Bezug genommen. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Antragsergänzung hatte die Kammer noch nicht abschließend über die Beschwerde beraten. Die Kammer hat den Betroffenen am 01.10.2018 durch die Berichterstatterin als mit Beschluss vom 26.09.2018 beauftragte Richterin erneut persönlich angehört. Bei der Anhörung hat der Antragsteller seinen Haftantrag zurückgenommen, soweit er über den 24.10.2018 hinausgeht. II.(A) Auf den Antrag des Betroffenen war gem. § 62 FamFG festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.08.2018, Az. 802 XIV (B) 21/18 ihn bis zum 30.09.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Seinem Wortlaut nach ist der Antrag zwar nur für den Fall der Haftentlassung gestellt worden. Im Hinblick auf die Interessen des Betroffenen war der Antrag aber dahingehend auszulegen, dass er nicht nur für den Fall gestellt wird, dass Verfahrensfehler zur einer Aufhebung der Haftanordnung führen, sondern auf für den Fall einer Heilung der Mängel im Beschwerdeverfahren mit einer ex nunc- Wirkung. Die Anordnung von Sicherungshaft hat den Betroffenen bis zum 30.09.2018 in seinen Rechten verletzt, weil der Haftantrag vom 22.08.2018 betreffend die Haftdauer nicht ausreichend begründet und damit unzulässig war (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10 –Rn. 8, juris) und der Betroffene damit auch nicht ausreichend persönlich angehört worden ist, § 420 Abs. 1 FamFG. Denn die Behörde hat im Haftantrag keine Gründe dargelegt, warum der Betroffene sicherheitsbegleitet abgeschoben werden soll, was eine Haftdauer von 3 Monaten rechtfertigen sollte. Die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung ist nach Ansicht der Kammer nicht nur dann erforderlich, wenn die Behörde angibt, die Erforderlichkeit einer Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung noch prüfen zu müssen ( für diesen Fall: LG Aachen 15 T 15/16, in juris Rn 26), sondern auch, wenn die Behörde – wie hier – eine Entscheidung darüber bereits positiv getroffen hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Behörde bei der Frage, wie ein ausreisepflichtiger Ausländer zurückgeführt wird – durch eine einfache Flugabschiebung oder durch eine Flugabschiebung mit Sicherheitsbegleitung – ein Ermessen zukommt. Schon vor dem Hintergrund, dass diese behördliche Ermessensentscheidung gegenüber dem Betroffenen nicht gesondert erlassen wird und nicht selbständig mit Rechtsmitteln angreifbar ist, ist sie im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Haftdauer jedenfalls auf eine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit zu überprüfen, was wiederum zwingend eine Darlegung derjeniger Umstände voraussetzt, aufgrund welcher die Entscheidung getroffen worden ist. Die Behörde hat ihren Antrag auf Hinweis der Kammer ergänzt und der Betroffene ist dazu am 01.10.2018 persönlich angehört worden, so dass eine Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angefochtene Entscheidung nur bis zum 30.09.2018 festzustellen war. (B) Das gegen die Anordnung der Sicherungshaft ab dem 01.10.2018 eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß §§ 58ff FamFG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Da der Antragsteller im Anhörungstermin vom 01.10.2018 seinen Haftantrag insoweit zurückgenommen hat, als Sicherungshaft über den 24.10.2018 hinaus beantragt worden war, war die Sicherungshaft von der Kammer wie aus dem Tenor ersichtlich anzuordnen. Denn die festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Haftanordnung. 1. Der Haftantrag vom 22.08.2018 ist aufgrund seiner Ergänzung vom 25.09.2018 zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob der Betroffene das Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung in der Vorinstanz oder in der Beschwerde gerügt hat (BGH V ZB 292 /10 in juris Rn 13). a) Die Stadt Wuppertal – Ausländerbehörde – hat als zuständige Behörde im Sinne von §§ 71 AufenthG, 4 OBG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG NW gehandelt. Denn der Betroffene hatte gem. Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.05.2015 den ihm zugewiesenen Aufenthalt in der Stadt Wuppertal. Diejenige Ausländerbehörde, die für den dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zuständig ist, bleibt für diesen auch dann zuständig, wenn der Ausländer sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt (BGH, Beschluss v. 18. März 2010 – V ZB 194/09, in juris Rn. 13). b) Der Haftantrag ist von einem Mitarbeiter des Antragstellers unterzeichnet und damit wirksam gestellt worden. c) Es liegt ein ausreichend begründeter Haftantrag im Sinne von § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG vor. Danach hat die Begründung zu enthalten die Identität und den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, die Erforderlichkeit und die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie – in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft – die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. aa) (Verlassenspflicht) Betreffend die Verlassenspflicht setzt die Anordnung nach § 417 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 FamFG einen begründeten Antrag voraus, der Darlegungen enthalten muss, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist (BVerfG, 2 BvR 1064/10 in juris Rn 23 f zur Zurückschiebungshaft mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 12, 14); nur durch eine ausdrückliche Nennung des Bescheides ist hinreichend gewährleistet, dass erkennbar ist, auf welche konkreten Grundlagen die Behörde ihren Antrag stützt, und dass die Übermittlung des Antrages an den Betroffenen dessen Recht auf rechtliches Gehör wahrt. Im Antrag werden ausdrücklich der Bescheid des BAMF vom 08.04.2016 und das Datum seiner Rechtskraft genannt. Diese Angaben genügen, um dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass und auf welcher Grundlage er Deutschland zu verlassen hat. bb) (Abschiebung) Die Behörde hat mit dem Antrag ferner dargelegt, dass und warum die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen. Unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthaltG hat sie ausgeführt, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sei nicht gesichert, weil der Betroffene in der Vergangenheit bereits untergetaucht war, und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheine. Auch der Ablauf einer Ausreisefrist gem. § 58 Abs. 1 AufenthG und eine Androhung der Abschiebung gem. § 59 AufenthG sind mit dem Antrag ausreichend dargelegt worden, zum einen durch Bezugnahme auf den Bescheid des BAMF vom 08.04.2016 und die Angaben, darin sei der Betroffene aufgefordert worden, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und sei ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht worden, zum anderen durch Bezugnahme auf das Schreiben des Antragstellers vom 07.09.2017, mit welchem die Abschiebung nach Marokko angekündigt und welches dem Betroffenen durch PZU zugestellt worden sei. Die Frage, ob durch die Zustellungsurkunde tatsächlich der Nachweis geführt ist, dass der Betroffene dieses tatsächlich erhalten hat, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, wie mit der Beschwerdebegründung eingewandt wird. cc) (Sicherungshaft – Voraussetzungen) Der Antragsteller hat die Art der beantragten Haft konkret als „Sicherungshaft“ bezeichnet und als Grundlage § 62 Abs. 3 Ziff. 2 und 5 AufenthG angegeben. Dazu hat er ausgeführt, aufgrund welcher einzelfallbezogener Tatsachen vom Vorliegen dieser Haftgründe auszugehen sei: Der Betroffene sei der Ausreisepflicht nicht nachgekommen, sondern sei untergetaucht; am 16.02.2017 sei ihm die Pflicht zur Anzeige eines Wohnungswechsels mitgeteilt worden bei Androhung von Abschiebehaft für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung. Mit Antragsergänzung vom 25.09.2018 hat der Antragsteller ausgeführt, der Betroffene habe eine Flucht selbst eingeräumt, weil er sich aus Furcht vor einer Abschiebung nicht mehr bei den Behörden gemeldet habe. Die Antragsergänzung war von der Kammer bei ihrer Entscheidung trotz des Fristablaufs am 24.09.2018 zu berücksichtigen, zum einen weil sie noch vor der abschließenden Kammerberatung zur Geschäftsstelle gelangt ist, zum anderen aber auch aus dem Grund, weil das Amtsgericht ausweislich der Begründung des Nichtabhilfebeschluss diese vom Betroffenen selbst eingeräumte Flucht als ausreichenden Haftgrund angesehen und insofern den Antrag des Antragstellers ergänzt hat. dd) (Sicherungshaft – Haftdauer) Betreffend die Haftdauer hat die Behörde nunmehr ausreichend dargelegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen war und welche Zeit das in Anspruch nehmen werde. Der Betroffene sei von den marokkanischen Behörden identifiziert und die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres erteilt worden; nach Rücksprache mit der Zentralstelle für Flugabschiebungen in NRW (ZFA) Bielefeld dauere eine Abschiebung nach Marokko mit Sicherheitsbegleitung mindestens 12 Wochen. Konkretere bzw. weitere Angaben dazu, wann die Flugabschiebung mit Sicherheitsbegleitung stattfinden wird, waren im Antrag vom 22.08.2018 nicht erforderlich. Denn der zwischenzeitlich untergetauchte und am 16.01.2018 zur Festnahme ausgeschriebene Betroffene war erst am 22.08.2018 von der Polizei kontrolliert und aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme dem Polizeigewahrsam zugeführt worden. Der Antrag datiert von demselben Tag, so dass die Behörde auf bisherige Erfahrungswerte zurückgreifen musste und durfte. Dass und warum die Behörde eine Flugabschiebung nur mit Sicherheitsbegleitung für erforderlich erachtet und angemeldet hat, geht jedenfalls ausreichend konkret aus der Ergänzung des Haftantrags vom 25.09.2018 hervor. Im Haftantrag vom 22.08.2018 war dargelegt worden, dass bereits vor dem Untertauchen des Betroffenen eine solche Flugabschiebung mit Sicherheitsbegleitung beabsichtigt und angemeldet gewesen war. Mit der Antragsergänzung wird ausgeführt, eine Sicherheitsbegleitung werde aus dem Grund für erforderlich gehalten, weil der Betroffene auf Grund gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden sei (Az. StA Wuppertal 622 Js 3725/17) und der Betroffene bei der amtlichen Vorsprache zur Passersatzbeschaffung trotz der im Rahmen der Eigensicherung erfolgten Aufforderung, die Taschen zu leeren, ein Teppichmesser (Klingenlänge ca. 10 cm) verborgen gehalten habe, welches bei der anschließenden routinemäßigen Durchsuchung vorgefunden und konfisziert worden sei. ee) Der Antragsteller hat im Antrag ferner dargetan, dass unter dem 02.08.2017 das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Wuppertal betreffend das Verfahren 622 Js 3725/17 zur Abschiebung erteilt worden ist und eine weitere Beteiligung einer Staatsanwaltschaft nicht mangels anderer laufender Ermittlungsverfahren entbehrlich war. 2. Der Antrag der Ausländerbehörde vom 22.08.2018 in der Fassung seiner Ergänzung vom 25.09.2018 ist auch begründet. a) (Verlassenspflicht) Die Verlassenspflicht folgt aus dem rechtskräftigen Bescheid des BAMF vom 08.04.2016. b) (Abschiebung) Der Betroffene ist gem. § 58 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthG abzuschieben. Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert, weil der Betroffene in der Vergangenheit bereits untergetaucht war. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht hat der Betroffene angegeben, nicht nach Marokko abgeschoben werden zu wollen, weil er da Probleme habe. Soweit er bei seiner persönlichen Anhörung vom 01.10.2018 abweichend erklärt hat, er wolle jetzt nach Hause, er wolle aber freiwillig reisen, hält die Kammer dies für ein reines Lippenbekenntnis, um aus der Haft entlassen zu werden. Dass seine Probleme in Marokko geklärt wären, hat er ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt wie einen konkreten Plan, freiwillig und eigenständig nach Marokko reisen zu wollen. Sein Vorschlag, ihm mehr Zeit zur freiwilligen Ausreise zu gewähren, ist ebenso wie sein alternativ geäußertes Vorhaben, zu Verwandten nach Italien zu reisen, dahingehend zu verstehen, die Rückkehr nach Marokko weiter hinauszuzögern. Die dem Betroffenen gesetzten Ausreisepflichten sind abgelaufen und ihm ist die Abschiebung angedroht worden, § 59 AufenthG, zum einen mit Bescheid des BAMF vom 08.04.2016 und zum anderen mit Schreiben des Antragstellers vom 07.09.2017, mit welchem die Abschiebung nach Marokko angekündigt und welches dem Betroffenen durch PZU zugestellt worden ist. Die Kammer hat davon auszugehen, dass der Betroffene das Schreiben erhalten hat. Denn dass der Betroffene tatsächlich vor dem 19.09.2017, dem Tag des Einwurfes des Schreibens in den Briefkasten, untergetaucht gewesen sein will, hat der Betroffene schon nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr hat er letztmalig am 21.09.2017 bei der Behörde vorgesprochen, was für ihn in Anbetracht der erst für die Zeit ab dem 09.10.2017 angedrohten Abschiebung noch „gefahrfrei“ möglich war. Im Anhörungstermin vom 01.10.2018 hat der Betroffene, dazu befragt, nicht mehr das konkrete Datum erinnert, ab welchem er sich nicht mehr an seiner Wohnanschrift aufgehalten hat. c) (Sicherungshaft – Voraussetzungen) Die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft liegen gem. § 62 Abs. 3 Ziff. 5 AufenthG vor. Denn es besteht bereits aus dem Grund der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will, weil der Betroffene einen Fluchtversuch selbst eingeräumt hat, indem er angegeben hat, sich aus Angst vor seiner Abschiebung nicht mehr bei den Behörden gemeldet zu haben, nachdem er nach Erhalt der Abschiebungsandrohung untergetaucht war. Auf diesen Haftgrund hat sich der Antragsteller in seiner Antragsergänzung vom 25.09.2018 ausdrücklich bezogen. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 2 AufenthG gegeben ist, weil der Betroffene untergetaucht ist, obwohl er zuvor in marokkanischer Sprache über seine Meldepflicht und darüber belehrt worden ist, dass ein Verstoß dagegen den Verdacht einer Fluchtgefahr begründet (zur Belehrung: BGH V ZB 16/11, juris Rn. 5; V ZB 36/11, Rn. 10 und V ZB 96/12, juris Rn. 18), wie vom Amtsgericht angenommen worden ist und mit der Beschwerde angegriffen wird, weil sich aus der Akte nicht zweifelsfrei ergebe, dass eine solche Belehrung stattgefunden habe. d) (Sicherungshaft – Haftdauer) Sicherungshaft war gemäß geändertem Antrag bis einschließlich den 24.10.2018 anzuordnen. Dem Antragsteller ist von der Stadt Bielefeld, Zentrale Ausländerbehörde, Zentralstelle für Flubabschiebungen NRW, für den 22.10.2018 ein Flug für den Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung durch die Bundepolizei mitgeteilt und bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres wurde nach Identifizierung des Betroffenen durch die marokkanischen Behörden zugesagt. Nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Köln vom 21.09.2018 ist mit einer rechtzeitigen Ausstellung des Passersatzpapieres zu rechnen. Ist die Abschiebung für ein bestimmtes Datum durchorganisiert, darf das Gericht die Abschiebungshaft (nur) für wenige Tage über den vorgesehen Abschiebungstermin hinaus aufrechterhalten, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, juris). Hier war gem. dem Antrag des Antragstellers ein zeitlicher Puffer von zwei Tagen zu berücksichtigten. Die Höchsthaftdauer nach § 62 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 AufenthaltG wird nicht überschritten. Die Entscheidung des Antragstellers, den Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung abzuschieben, stellt sich auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft dar. Denn es liegen Anhaltspunkte vor, welchen den Verdacht begründen, dass sich der Betroffene der Durchführung einer unbegleiteten Flugabschiebung widersetzen könnte. Wie vom Antragsteller mit der ergänzenden Antragsschrift dargelegt, ist gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung geführt worden und hat der Betroffene ein Teppichmesser verschwiegen, als er am 11.04.2017 bei einem Termin zur Ausstellung eines Passersatzpapieres im Rahmen einer Eigensicherung zur Entleerung seiner Taschen aufgefordert worden ist. Ob der Betroffene tatsächlich an einer gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen ist, wie er bei seiner Anhörung vom 01.10.2018 in Abrede gestellt hat, und ob er das Teppichmesser absichtlich oder nur aus Versehen nicht vorgelegt hat, wie er angibt, war nicht näher aufzuklären. Denn nach Ansicht der Kammer stellt sich die Entscheidung, einen ausreisepflichtigen Ausländer sicherheitsbegleitet abzuschieben, dann als ermessensfehlerfrei dar, wenn, wie hier gegeben, konkrete Anhaltspunkte den konkreten Verdacht dafür begründen, dass sich der Betroffene einer Abschiebung widersetzen wird. e) Die Abschiebungshaft ist auch nicht gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig, weil ein anderes, ebenfalls ausreichendes, aber milderes Mittel ersichtlich wäre, welches den Zweck der Haft, die Sicherstellung der Ausreise des Betroffenen, gleichermaßen hätte sicherstellen können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird vielmehr gewahrt. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen milderer Mittel werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. aa)Es kann zugunsten des Betroffenen insbesondere nicht angenommen werden, er würde Deutschland tatsächlich freiwillig verlassen. Soweit § 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG bestimmt, von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, greift diese Ausnahmebestimmung hier nicht ein. Zwar hat der Betroffene bei seiner Anhörung durch die Kammer vom 01.10.2018 ausgeführt, er wolle nach Hause, wolle aber freiwillig reisen. Diese Aussage ist aber – wie bereits zuvor dargelegt – als reines Lippenbekenntnis anzusehen. Die Angaben des Verfahrensbevollmächtigten mit der Beschwerdebegründung, er stehe mit einer möglichen Vertrauensperson in Kontakt, welche überlege, ob sie sich für die Erfüllung der Ausreisepflicht verbürge, ist bereits aus dem Grund nicht geeignet, eine freiwillige Ausreise des Betroffenen sicherzustellen, weil der Verfahrensbevollmächtigte nicht mitgeteilt hat, dass und wer konkret die Gewähr für eine Ausreise tatsächlich übernommen hat. bb) Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 60, 60 a AufenthG, welche der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstünden, liegen nicht vor. Die Prüfung von und die Entscheidung über solche Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten; der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 – in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 – in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit). Soweit der Betroffene gegenüber dem BAMF am 31.03.2016 angegeben hat, ihm drohe in Marokko ein Gerichtsverfahren und eine Haftstrafe, weil er in Marokko ein Darlehen aufgenommen habe, welches er nicht tilgen könne (BAMF Bescheid vom 08.04.2016, S. 2, Bl. 7 d.A.), steht diese allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung und Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegen, § 60 Abs. 6 AufenthG. e) Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 02.08.2017 betreffend das Verfahren 622 Js 3725/17 das Einvernehmen zur Abschiebung erteilt; eine Beteiligung anderer Staatsanwaltschaften war mangels anderer gegen den Betroffenen geführter Ermittlungsverfahren entbehrlich. 3. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft liegen für den Zeitraum ab dem 01.10.2018 vor. a) Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kammer hat den Betroffenen gem. §§ 34 Abs. 1, 420 FamFG am 01.10.2018 in nichtöffentlicher Sitzung ergänzend angehört. Vor der Anhörung ist dem Betroffenen der ergänzende Haftantrag vom 25.09.2018 in Kopie ausgehändigt worden; auf eine Übersetzung hat er ausdrücklich verzichtet, weil ihm der Inhalt bereits bekannt sei. Die Kammer hat sich vergewissert, dass eine Verständigung zwischen ihm und der Dolmetscherin möglich war. Die Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers gem. §§ 419 Abs.1, 418 Abs. 2 FamFG war gem. § 419 Abs. 1 FamFG bereits aus dem Grund nicht erforderlich, weil der Betroffene im Beschwerdeverfahren zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat. Die Ausländerakte lag zum Anhörungstermin am 01.10.2018 vor und wurde eingesehen (BGH V ZB 223/17). b) Nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK hat der Betroffene das Recht, dass auf sein Verlangen hin die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Inhaftierung unterrichtet wird (zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung: BGH V ZB 210/10). Hierauf wurde der Betroffene bereits in der Anhörung durch das Amtsgericht vom 23.08.2018 hingewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 2, 430 FamFG, Art. 5 V EMRK analog und berücksichtigt, dass aufgrund eines nicht ausreichend begründeten Haftantrags des Antragstellers die Sicherungshaft bis zum 29.09.2018 rechtswidrig gewesen ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. V. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwer-de eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und so-dann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.