IX ZR 221/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juni 2013 IX ZR 221/12 UmwG § 133; InsO § 93 Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des spaltungsbeteiligten Rechtsträgers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr221_12 letzte Aktualisierung: 19.8.2013 BGH , 20.6.2013 - IX ZR 221/12 InsO § 93; UmwG § 133 Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des spaltungsbeteiligten Rechtsträgers Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an ( § 123 UmwG ) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO ) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden. Kayser Lohmann RiBGH Raebel ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser Grupp Möhring Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.06.2013 Aktenzeichen: IX ZR 221/12 Rechtsgebiete: Umwandlungsrecht Insolvenzrecht Normen in Titel: UmwG § 133; InsO § 93