OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 221/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 93; UmwG § 133 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung betei- ligten Rechtsträgers geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZR 221/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisions- verfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG ange- wandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Ge- sellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Son- dermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Aus- nahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. No- vember 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausglie- derung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläu- biger des übertragenden Rechtsträgers. 1 - 3 - Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwen- dung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Pro- zesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Aus- legungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt wer- den, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Ge- sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die 2 - 4 - Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gemäß § 552a ZPO ohne mündliche Verhand- lung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden. Kayser RiBGH Raebel ist im Lohmann Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2011 - 4 O 223/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 7 U 172/11 -