Entscheidung
III ZR 257/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 257/12 vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss vom 7. März 2013 dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 680.000 € festgesetzt wird. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2013 die Nichtzulassungsbe- schwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 762.000 € festge- setzt. Hiergegen richtet sich die von den zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch- tigten der Kläger eingelegte Gegenvorstellung, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf 680.000 € begehren. Sie machen geltend, die vom Landgericht als entgangener Gewinn zugesprochenen Zinsen vor Rechtshängigkeit stellten eine Nebenforderung dar und seien daher nicht streitwerterhöhend zu berück- sichtigen. 1 - 3 - II. 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Kläger eingelegt worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Als solche ist sie mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; Hartmann aaO). 2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet. a) Die Kläger haben mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Aufhe- bung des Berufungsurteils die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt, durch das die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 248.000 € an den Kläger zu 1 und von 432.000 € an den Kläger zu 2 verurteilt worden sind. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO zu addie- renden Hauptforderungen der Kläger belaufen sich somit auf insgesamt 680.000 € (zur Wertaddition bei von einzelnen Streitgenossen selbständig ver- folgten Ansprüchen vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Streitgenos- sen"). Zusätzlich hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von jeweils 4 % Zinsen bis zum 20. Dezember 2010 (Rechtshängigkeit) und weiteren Zin- sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Der zuerst genannte Zinsbetrag beruht auf einem von den Klägern auf "entgan- genen Gewinn" gestützten Anspruch (entgangene Anlagezinsen). Angesichts der betroffenen Zinszeiträume ergeben sich insofern Zinsbeträge für den Kläger zu 1 von rund 30.000 € und für den Kläger zu 2 von rund 52.000 €. Diese Be- träge hat der Senat - wie auch in anderen Verfahren, die entgangene Anlage- zinsen zum Gegenstand hatten - bei der Streitwertfestsetzung in dem Be- schluss vom 7. März 2013 berücksichtigt. 2 3 4 - 4 - b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind allein die Hauptforderungen in Höhe von vorliegend 680.000 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls einge- klagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - III ZR 143/12). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Ver- zugs- oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene An- lagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Be- schluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die For- derung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgange- nen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tat- sächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatz- fähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemög- lichkeit denkbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN). Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestim- mung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht 5 6 - 5 - durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufge- halten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, ein- fachen und klaren Wertermittlung (RG aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Ok- tober 1960 - VII ZR 42/59, LM ZPO § 4 Nr. 14), das gleichermaßen für die Wert- festsetzung gemäß § 43 Abs. 1 GKG gilt. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.07.2011 - 15 O 317/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2012 - I-34 U 133/11 -