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Entscheidung

V ZR 257/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 257/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.880 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die an einem steilen Südhang gelegen sind. Eigentümer des oben liegenden Grundstücks sind die Beklagten, Eigentümer des unten gelegenen Grundstücks die Kläger. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine Mauer. Nach deren Errichtung im Jahr 1971 hinterfüllten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger diese mit Erdmaterial und pflanzten auf die Hinterfüllung in unmittelbarer Nähe zur Mau- erkrone eine Thujenhecke. Die Kläger machen eine Beeinträchtigung ihrer Mauer durch die Bepflanzung und Hinterfüllung geltend. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, die sich in unmittel- barer Nähe zu der klägerischen Grenzmauer befindliche Thujenhecke unmittel- 1 2 - 3 - bar oberhalb der Wurzelstöcke zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage ab- gewiesen. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. In einem Revisi- onsverfahren wollen sie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung auch der Wurzelstöcke und von Auffüllungen, die unmittelbar hinter der Mauer auf dem Grundstück der Beklagten erfolgt sind, erreichen, ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die verursachten und künftig noch ent- stehenden Schäden an der Grenzmauer. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. 1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Be- schwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Neben dem Wert für die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind die gegenüber der rechtskräftigen Verurteilung weitergehenden Beseitigungsanträge zu berücksichtigen. Das Interesse des Grundstückseigen- tümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Ur- teil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die Beseiti- gung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Be- schwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Be- deutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 3 4 - 4 - - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640; Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, Rn. 6 juris). 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und glaubhaft zu ma- chen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. a) In Bezug auf die weitergehenden Beseitigungsanträge legen die Klä- ger bereits nicht den Wert ihres Grundstücks ohne die behaupteten Beeinträch- tigungen dar. Auch ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht in nachvollziehbarer Weise eine Wertminderung des Grundstücks von über 20.000 €. Die Kläger verweisen schlicht darauf, dass die Mauer, insbesondere ihr oberer Teil, der nicht zum Auffangen der durch die Auffüllungen geschaffenen zusätzlichen Be- lastungen konzipiert sei, irgendwann nachgeben könne und behaupten, diese Gefahr für Leib und Leben mindere den Wert ihres Grundstücks um weit mehr als 20.000 €. Auch würde es mindestens 20.000 € kosten, die Stützmauer so herzurichten, dass sie die durch die Auffüllungen verursachte zusätzliche Last dauerhaft tragen könne. Dabei setzen sich die Kläger jedoch nicht damit ausei- nander, dass der Sachverständige G. die von ihm vorgeschlagenen Maß- nahmen zur Sanierung der Grenzmauer wegen deren mangelhafter Qualität für notwendig hält. Dies aber hat schon das Berufungsgericht zu einer Herabset- zung des Streitwerts für die im Berufungsverfahren gestellten Beseitigungsan- träge auf insgesamt 9.500 € bewogen. Ohne eine nähere Begründung können die Kläger hinsichtlich der Wertminderung ihres Grundstücks die durch die be- hauptete Störung seitens der Beklagten eingetreten sein soll, daher nicht auf den von dem Sachverständigen G. geschätzten Kostenaufwand verweisen. 5 6 - 5 - b) Hinsichtlich des Feststellungsantrages kann bei der Schätzung der Höhe des Schadens ebenfalls nicht ohne Weiteres von dem von dem Sachver- ständigen G. geschätzten Kostenaufwand ausgegangen werden. Der Fest- stellungsantrag erfasst nur die Ersatzpflicht für Schäden, die auf die Erdauffül- lungen und die Anpflanzung der Hecke zurückzuführen sind. Solche Schäden hat der Sachverständige nicht feststellen können. Mangels anderer Anhalts- punkte ist vor diesem Hintergrund die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der begehrten Fest- stellung auf 3.000 € nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Ge- genstands der Nichtzulassungsbeschwerde wird ausgehend von den Wertfest- setzungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des teilweisen Obsie- gens der Kläger auf 10.880 € festgesetzt. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - 3 O 957/09 (4) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 13 U 2675/10 - 7 8