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Entscheidung

IV ZR 214/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS- URTEIL IV ZR 214/04 Verkündet am: 26. April 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 4. Ap- ril 2006 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als der Anspruch auf Zahlung von Versicherungs- leistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zu- behör) abgewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 € hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision ver- folgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleis- tungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zube- hör) weitere 12.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24. Oktober 2000 bis zum 20. Dezember 2001 und von 5% über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2001 aus diesem Betrag zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Kläge- rin zu 35% und die Beklagte zu 65%. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -