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Beschluss

VIII ZR 76/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einseitiges Preisänderungsrecht des Grundversorgers kann nicht mehr aus § 4 Abs.1,2 AVBGasV bzw. §5 Abs.2 GasGVV aF abgeleitet werden, soweit dies den Transparenzanforderungen der Gasrichtlinie nicht entspricht. • Bei unbestimmten Dauergeschäften ist ergänzend nach dem hypothetischen Willen der Parteien (§§ 157,133 BGB) zu bestimmen, dass der Grundversorger berechtigt ist, während der Vertragslaufzeit Steigerungen der (Bezugs-)Kosten weiterzugeben, sofern Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen sind. • Die tatrichterliche Gesamtbetrachtung eines Abrechnungszeitraums zur Prüfung, ob Preiserhöhungen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. • Ein Ermessensspielraum des Tatrichters bei der Bemessung der Weitergabe von Kostensteigerungen ist zuzulassen; maßgeblich ist die tatsächliche Frage, ob Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen bei Grundversorgung und ergänzende Vertragsauslegung • Ein einseitiges Preisänderungsrecht des Grundversorgers kann nicht mehr aus § 4 Abs.1,2 AVBGasV bzw. §5 Abs.2 GasGVV aF abgeleitet werden, soweit dies den Transparenzanforderungen der Gasrichtlinie nicht entspricht. • Bei unbestimmten Dauergeschäften ist ergänzend nach dem hypothetischen Willen der Parteien (§§ 157,133 BGB) zu bestimmen, dass der Grundversorger berechtigt ist, während der Vertragslaufzeit Steigerungen der (Bezugs-)Kosten weiterzugeben, sofern Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen sind. • Die tatrichterliche Gesamtbetrachtung eines Abrechnungszeitraums zur Prüfung, ob Preiserhöhungen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. • Ein Ermessensspielraum des Tatrichters bei der Bemessung der Weitergabe von Kostensteigerungen ist zuzulassen; maßgeblich ist die tatsächliche Frage, ob Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung erfüllt sind. Die Kläger sind Tarifkunden eines regionalen Energieversorgers (Beklagte) und beziehen Erdgas im Rahmen der Grundversorgung. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis einseitig zum 1.10.2004, 1.10.2005 und 1.1.2006. Die Kläger widersprachen und klagten auf Feststellung, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam seien. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie auf Berufung der Beklagten ab. Die Revision der Kläger wurde zugelassen; der Senat setzte das Verfahren wegen unionsrechtlicher Fragen zwischenzeitlich aus und berücksichtigte danach die Entscheidungen des EuGH und eigene Klärungen zur Auslegung der AVBGasV/GasGVV. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte ein einseitiges Preisänderungsrecht hatte und ob die vorgenommenen Erhöhungen die (Bezugs-)Kostensteigerungen zutreffend abbildeten. • Die früher vertretene Auffassung, aus §4 Abs.1,2 AVBGasV bzw. §5 Abs.2 GasGVV aF ergebe sich ein einseitiges Preisänderungsrecht, ist für die Zeit ab 1.7.2004 nicht mehr mit den Transparenzanforderungen der Gasrichtlinie vereinbar. • Vielmehr ist ergänzend nach dem hypothetischen Willen der Parteien (§§157,133 BGB) zu ermitteln, dass der Grundversorger berechtigt ist, während der Vertragslaufzeit Erhöhungen der (Bezugs-)Kosten weiterzugeben, wobei Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen sind. • Die Prüfung der Wirksamkeit einseitiger Preisbestimmungen konzentriert sich auf die tatsächliche Frage, ob die Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung erfüllt sind; der Tatrichter hat hierbei Ermessen, insbesondere die Betrachtung eines sinnvollen Abrechnungszeitraums vorzunehmen. • Der Tatrichter darf bei der Bemessung der Weitergabe von Kostensteigerungen ein Ermessensspielraum zugestanden werden; die Revisionskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf offensichtlich falschen Erwägungen beruht oder wesentliche Faktoren außer Acht gelassen wurden. • Vorliegend hat das Berufungsgericht durch Gesamtbetrachtung des Streitzeitraums 2004–2006 festgestellt, dass die Beklagte Bezugskostensteigerungen von 1,3256 Cent/kWh erfuhr, diese aber nur mit 1,24 Cent/kWh an die Kläger weitergab, sodass die Weitergabe nicht vollumfänglich, sondern im Gesamtbild ausgleichend erfolgte. • Das Berufungsgericht hat zudem nachvollziehbar gewürdigt, dass eine zunächst überhöhte Weitergabe 2004 durch rückwirkende Mitteilungen der Vorlieferanten und unterschiedliche Abrechnungszeiträume erklärbar und durch spätere Unterdurchleitung kompensiert wurde; dies rechtfertigt die Gesamtbewertung als nicht unbillig. • Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, jedoch als nicht durchgreifend zurückgewiesen; daher besteht für die Revision kein Aussicht auf Erfolg. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg; der Senat beabsichtigt, die Revision durch Zurückweisungsbeschluss nach §552a ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage abzuweisen, bleibt bestehen, weil nach ergänzender Auslegung des Dauergaslieferungsvertrags der Grundversorger berechtigt war, die während 2004–2006 eingetretenen (Bezugs-)Kostensteigerungen ganz oder teilweise an die Tarifkunden weiterzugeben und Kostensenkungen zu berücksichtigen. Insgesamt ergab die Gesamtbetrachtung, dass die Beklagte nicht mehr Kosten an die Kunden weitergereicht hat, als ihr tatsächlich entstanden sind, sodass die Preiserhöhungen nicht als unbillig oder unwirksam zu qualifizieren sind. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte tatrichterliche Würdigung und Ermessensausübung ist nicht revisionsrechtlich zu beanstanden; die Verfahrensrügen der Revision waren unbehelflich.