Leitsatz
VIII ZR 80/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290120UVIIIZR80.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Richtlinie 2003/55/EG Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 i.V.m. Anhang A; BGB § 133 B, § 157 D, § 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2 a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätz- lich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschafts- anteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden. b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskör- perschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich um- gesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können. c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraus- setzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gasliefe- - 2 - rungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eige- nen (Bezugs-)Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Berei- chen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückge- hende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40). BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg - 9. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bezog von der Klägerin, einem regionalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, als Tarifkunde im Rahmen der Grundversor- gung leitungsgebunden Erdgas. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter die Stadt D. ist. Zum 1. Oktober 2005 erhöhte die Klägerin den Arbeitspreis für den Gas- bezug einseitig von bisher 3,58 Cent/kWh auf 4,13 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,52 Cent/kWh. Der Beklagte widersprach den Preiserhö- hungen, die er für unbillig und unwirksam hält. Demgegenüber macht die Kläge- rin geltend, Grund für die Gaspreiserhöhungen seien gestiegene eigene Be- zugskosten gewesen, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen 1 2 - 4 - der Gasvertriebssparte ausgeglichen worden seien und die sie mit den Preiser- höhungen nicht einmal in vollem Umfang an ihre Tarifkunden weitergegeben habe. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 7. Mai 2005 bis zum 5. Mai 2006 rückständige Beträge für die Lieferung von Erdgas und Wasser in Höhe von 758,96 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Hin- sichtlich des für Erdgaslieferungen geforderten Betrages (703,26 €) hat das Amtsgericht der Klage nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher- stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisi- onsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die dem Grunde nach unstreitigen Gaslieferungen nicht zu, da die zugrundeliegen- den Preiserhöhungen nicht wirksam seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof den Gasversorgungsunternehmen un- ter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht einge- 3 4 5 6 7 - 5 - räumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden wei- terzugeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11). Diese Recht- sprechung stehe nach Ansicht des Berufungsgerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so dass die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Rechtsstreit nicht veran- lasst sei. Allerdings genügten die hier streitigen Preiserhöhungen nicht den Trans- parenzanforderungen der Richtlinie 2003/55/EG (nachfolgend: Gas-Richtlinie). Nach deren Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A hätten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu treffen und einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten gehabt, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemei- ner Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Aus Anhang A Buchst. b folge dabei eine Verpflichtung der Gasversorger zu einer rechtzeitigen Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung und über das bestehende Rücktrittsrecht. Diesen Vorgaben hätten die Preisänderungen der Klägerin nicht entsprochen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Information über die beabsichtigten Preisänderungen stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei keinerlei Hinweis auf das insoweit bestehende Sonderkündigungsrecht der Kunden erfolgt. Vorliegend könne sich der Beklagte auch unmittelbar auf diese Regelungen berufen, weil Art. 33 Abs. 1 der Gas-Richtlinie eine Umsetzung ihrer Bestimmungen in nationales Recht bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen habe, der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor nationalen Gerichten 8 9 - 6 - gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstünden. Die Klägerin stehe unstreitig im Alleineigentum der Stadt D. und damit zu 100 % unter staatlicher Aufsicht. Auch die weiteren Voraussetzungen für die unmittelbare Bindungs- wirkung der Gas-Richtlinie - die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit - seien gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gas- Richtlinie eine Verpflichtung zu Angaben betreffend Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderungen nicht entnommen werden könne. Denn aus den vorgenannten Bestimmungen folge unbedingt und hinreichend genau, dass der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Abrechnung folge, über die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über das bestehende Rücktrittsrecht zu informieren sei. Eines weiteren staatlichen Umsetzungsaktes habe es insoweit nicht bedurft. Zudem habe die Klägerin die von ihr behaupteten Preissteigerungen bis- lang nicht hinreichend konkret dargelegt und entsprechend unter Beweis ge- stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preis- erhöhung berechtigt, wenn diese auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen sei, wobei Kostensenkungen in anderen Berei- chen berücksichtigt werden müssten; Preiserhöhungen, die über die bloße Wei- tergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgingen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienten, würden vom Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15). 10 11 - 7 - Der sich hieraus ergebenden Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Die von ihr zur Begründung in Bezug genommenen Un- terlagen seien nicht aussagekräftig. Ebenso wenig ergebe sich aus dem von der Berufungskammer in dem Verfahren 9 S 574/06 - welches ebenfalls die vor- liegend im Streit befindlichen Preiserhöhungen der Klägerin (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) betraf und vom Berufungsgericht als "Musterverfahren" behandelt wurde, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13) unter anderem das vorliegende Verfahren mit Einverständnis der Parteien geruht hatte - einge- holten Gutachten eine Kostensituation, die den Vorgaben der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Preisände- rungsrechts gerecht werde. Das sonstige Kostengefüge finde im gesamten Vor- trag der Klägerin keine Erwähnung. Zudem könne die Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben und dies noch nicht einmal in vollem Umfang, so nicht stimmen. Denn es sei nicht plausibel, weshalb es im betreffenden Zeitraum dennoch zu einer erheblichen Gewinn- steigerung auf Seiten der Klägerin habe kommen können. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung restlichen Entgelts für die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen nicht abgewiesen werden. Denn der Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Gaspreis- erhöhungen - zu denen sie nach ergänzender Auslegung des zwischen den 12 13 14 - 8 - Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags (Tarifkundenvertrag) grundsätz- lich berechtigt war - steht nicht entgegen, dass sie dabei die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden: Gas-Richtlinie) ergebenden - vom deutschen Gesetzgeber im streitbefangenen Zeitraum indes noch nicht in nationales Recht umgesetzten - Transparenzanforderungen nicht erfüllt hat. Allein der Umstand, dass sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig in öffentlicher Hand befinden, hat entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nicht zur Folge, dass es sich bei der Klägerin um eine jener staatsnahen Organisationen und Einrichtungen handelt, denen gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Fol- genden: Gerichtshof) unmittelbar auf inhaltlich unbedingte und hinreichend ge- naue Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzter Richtlinien berufen kann. Soweit das Berufungsgericht außerdem gemeint hat, die Klägerin habe die von ihr mit den Preiserhöhungen weiterzugebenden Bezugspreissteigerungen nicht hinreichend konkret darge- legt, hat es nicht nur die Anforderungen an einen substantiierten und schlüssi- gen Sachvortrag überspannt, sondern auch den Umfang der nach der Recht- sprechung des Senats in die Berechnung der zulässigen Preiserhöhung einzu- stellenden Kostenpositionen verkannt. 1. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend an- genommen, dass sich die Berechtigung der Klägerin zu den streitgegenständli- chen Gaspreiserhöhungen dem Grunde nach aus der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des zwischen den Parteien geschlosse- nen Gaslieferungsvertrags - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und un- angegriffen als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen 15 - 9 - hat - und nicht aus den - erst zum 8. November 2006 außer Kraft getretenen - Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingun- gen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) ergibt. a) Denn dieser Vorschrift kann, wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits mehrfach entschieden hat, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie - ein ge- setzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers nicht (mehr) entnom- men werden, weil eine solche Auslegung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der genannten Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen vereinbar wäre (siehe hierzu grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris, und VIII ZR 236/12, juris, jeweils Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 14, VIII ZR 211/10, NJW 2016, 3593 Rn. 19, VIII ZR 236/10, WM 2016, 2186 Rn. 21, und VIII ZR 324/12, juris Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 19; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, RdE 2019, 176 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, RdE 2016, 473 Rn. 5). Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gas- versorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungs- recht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer an- 16 17 - 10 - gelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger be- rechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und dass er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 15; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15, und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 6). Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum ver- einbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 24, und VIII ZR 236/12, aaO Rn. 23; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Er- zielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungs- recht hingegen nicht erfasst (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, aaO; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, aaO; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht des Versorgers allein auf die Weitergabe von 18 19 - 11 - (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Parteien eines entsprechenden Tarifkundenvertrags die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen - namentlich die vorherige öffentliche Bekanntgabe - geknüpft hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13). b) Soweit die hierauf bezogenen Ausführungen der Revisionserwiderung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass diese inzwischen gefestigte Se- natsrechtsprechung (erneut) in Frage gestellt werden soll, werden neue rechtli- che Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat noch nicht auseinandergesetzt hat, nicht aufgezeigt. Insofern wird auf die vorgenannten Senatsentscheidungen verwiesen. Diesbezüglich besteht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor- zulegen (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 37 ff., und VIII ZR 324/12, aaO Rn. 23 ff.; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 2 ff; jeweils mwN; zudem BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 30 ff., 41 f.). 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie unmittelbare An- wendung fänden und die Ausübung des Preisänderungsrechts der Klägerin deshalb an weitere - nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie kommt - entgegen der Auffassung 20 21 - 12 - des Berufungsgerichts - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Organisation oder Einrichtung handelt, der gegenüber sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetzter Richtli- nien berufen kann. a) Eine unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinienbestim- mungen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von vornhe- rein nur zu Lasten der Mitgliedstaaten, ihrer Behörden sowie bestimmter staatsnaher Organisationen und Einrichtungen in Betracht. aa) Denn im Unterschied zu verschiedenen Normen des Primärrechts und Regelungen in Unionsverordnungen kommt den Bestimmungen in Richt- linien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Richtlinien wenden sich nach Art. 288 Abs. 3 AEUV allein an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen, wobei sie den in- nerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel überlassen (vgl. EuGH, 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 18 f. - Becker [zu Art. 189 EWG]; BAGE 105, 32, 54 [zu Art. 249 EG]). Aus diesem Grund kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und ist deshalb ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 48 - Marshall; C-91/92, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20 - Faccini Dori; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 108 - Pfeiffer; C-441/14, ZIP 2016, 1085 Rn. 30 - Dansk Industri; C-122/17, RIW 2018, 674 Rn. 42 - Smith; jeweils mwN). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat (sogenannte vertikale Direktwirkung), sondern - insbesondere - auch im Verhältnis von Privatperso- nen zueinander (sogenannte horizontale Direktwirkung). Denn würde die Mög- lichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu beru- 22 23 24 - 13 - fen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelba- rer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24 - Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN). Deshalb kann selbst eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung ei- ner Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auf- erlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (vgl. EuGH, C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 109 - Pfeiffer; C-555/07, Slg. 2010, I-365 Rn. 46 - Kücükdeveci; C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 42 - Dominguez; C-176/12, ZIP 2014, 287 Rn. 36 - Association de médiation sociale; C-122/17, aaO Rn. 43 - Smith; jeweils mwN; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 64, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 66). bb) Auf der anderen Seite entspricht es aber ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Be- stimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umge- setzt hat (siehe nur EuGH, 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; 8/81, aaO Rn. 25 - Becker; C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 Rn. 11 - Francovich; C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer; C-282/10, aaO Rn. 33 - Dominguez; C-684/16, ZIP 2018, 2332 Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; C-569/16 und C-570/16, ZIP 2019, 89 Rn. 70 - Bauer; jeweils mwN; vgl. zudem 25 26 - 14 - Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt. In dem einen wie dem anderen Fall, so der Gerichtshof, müsse nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nicht- beachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe nur EuGH, 152/84, aaO Rn. 49 - Marshall; C-91/92, aaO Rn. 22 - Faccini Dori; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). cc) Daran anknüpfend bejaht der Gerichtshof die (vertikale) Direktan- wendung von Richtlinienbestimmungen jedoch nicht nur gegenüber den Mit- gliedstaaten, ihren Verwaltungsträgern sowie den sonstigen dezentralisierten Behörden und Stellen (vgl. EuGH, C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-569/16 und C-570/16, aaO Rn. 71 - Bauer; siehe insoweit bereits EuGH, 8/81, aaO Rn. 23 ff. - Becker; 152/84, aaO Rn. 50 - Marshall; 222/84, Slg. 1986, 1651 Rn. 56 - Johnston; 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 31 - Fratelli Constanzo; C-221/88, Slg. 1990, I-495 Rn. 22 ff. - Busseni), sondern erweitert den Anwen- dungsbereich seiner Rechtsprechung auf weitere staatsnahe Einrichtungen. So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Be- stimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrich- tungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unab- hängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hin- ausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatper- 27 28 - 15 - sonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck- Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimovienė; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN). Bei den letztgenannten Merkmalen - dem Unterstehen staatlicher Auf- sicht einerseits und der Ausstattung mit besonderen Rechten andererseits - handelt es sich, wie der Gerichtshof zuletzt noch einmal ausdrücklich klarge- stellt hat, nicht um kumulativ, sondern um alternativ zu erfüllende Voraus- setzungen (EuGH, C-413/15, aaO Rn. 28 - Farrell II). b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt gegenüber der Kläge- rin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine unmittelbare An- wendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Ver- bindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nicht in Betracht. aa) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffenden Bestimmungen der Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationa- les Recht umgesetzt worden sind. Denn dies hätte gemäß Art. 33 Abs. 1 der am 29 30 31 - 16 - 4. August 2003 in Kraft getretenen Gas-Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 geschehen müssen. Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit An- hang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der AVBGasV durch den nach § 11 Abs. 2 EnWG 1998 beziehungsweise § 39 Abs. 2 EnWG 2005 ermächtig- ten Verordnungsgeber ist jedoch weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach - jedenfalls innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen Zeitraums - erfolgt (vgl. hierzu bereits ausführlich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 44 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 46 ff.; vgl. zudem EuGH, C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 38 ff. - Schulz und Egbringhoff). Dies geschah vielmehr erst durch die im Rahmen der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Ergänzung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV; vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61 ff.). bb) Die Klägerin ist jedoch weder eine staatliche noch eine staatsnahe Organisation oder Einrichtung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auch wenn sich die Gesellschaftsanteile der Klägerin vollständig im Eigentum der Stadt D. befinden, stehen sich - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts - im vorliegenden Rechtsstreit aus- schließlich Privatpersonen gegenüber, in deren Verhältnis zueinander nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine (horizontale) Direktwirkung nicht umge- setzter Richtlinienbestimmungen nicht in Betracht kommt. (1) Zunächst handelt es sich bei der Klägerin nicht um "den Staat", einen "Träger der Verwaltung" oder eine sonstige "dezentralisierte Behörde" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, da sie als privatwirtschaftlich tätiges 32 33 - 17 - Energieversorgungsunternehmen weder öffentliche Gewalt ausübt noch öffent- liche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). Ebenso wenig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entneh- men, dass die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls zum "Staat im weiteren Sinne" zählt (vgl. EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 f. - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO - Anisimovienė; vgl. auch C-297/03, aaO Rn. 28 - Sozialhilfe- verband Rohrbach; C-180/04, aaO - Vassallo). Zwar mag bereits die Wortkom- bination "Stadtwerke D. " - worauf die Revisionserwiderung noch ein- mal hinweist - nahelegen, dass - was vorliegend allerdings ohnehin unstreitig ist - die betreffenden Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unterneh- men erbracht werden, das zumindest mehrheitlich von der Stadt betrieben wird (vgl. Uffmann NJW 2016, 1696, 1697; NJW 2015, 1215, 1217; für das Marken- recht zudem BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 40). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt - ohne nähere Be- gründung - vertretenen Auffassung (Markert, EnWZ 2017, 271, 274; ZMR 2017, 853, 855) folgt aus der Bezeichnung "Stadtwerke" aber nicht außerdem, dass es sich bei der Klägerin um ein "Kommunalunternehmen" im Rechtssinne (vgl. etwa Art. 89 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung) - beziehungsweise in den Begrifflichkeiten des niedersächsischen Kommunalrechts um eine kommu- nale Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 108 Abs. 2 Nr. 3, §§ 113a ff. Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO; seit 1. November 2011 nunmehr § 136 Abs. 2 Nr. 3, §§ 141 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) - handelt. Nach den maßgebenden Feststellungen des Berufungs- gerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin als Eigengesell- schaft im Sinne von § 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO - ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen sämtliche Anteile der Stadt gehören - geführt 34 - 18 - wird. Als solches gehört sie aber nicht zum "Staat im weiteren Sinne" gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs. (2) Auch ist die Klägerin als Energieversorger nicht von einer staatlichen Stelle mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit "besonderen Rechten" ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (in diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65, 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21). Denn ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wer- den hiermit nur solche (privaten) Organisationen und Einrichtungen erfasst und dem Staat gleichgestellt, denen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben einzelne hoheitliche oder hoheitsähnliche Befugnisse übertragen wurden (vgl. beispielsweise EuGH, 152/84, aaO - Marshall [Verwaltung des öffentlichen Ge- sundheitsdienstes]; 222/84, aaO - Johnston [Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit]; C-188/89, aaO Rn. 20 - Foster [Errichtung und Unter- haltung eines nationalen Gasversorgungsmonopols]; C-413/15, aaO Rn. 40 - Farrell II [Betreiben einer nationalen Entschädigungsstelle]), so dass diese in dem ihnen zugewiesenen Bereich "staatsähnlich" handeln (Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 119 - Farrell II). Auch derartige staatsnahe Organisationen oder Einrichtungen sol- len keinen Nutzen daraus ziehen, dass der Staat seiner unionsrechtlichen Ver- pflichtung zur Richtlinienumsetzung nicht nachkommt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 32 - Farrell II). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie um eine Aufgabe, deren Erfüllung (auch) im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 1 EnWG). Die Klägerin 35 36 37 - 19 - allerdings wurde vorliegend, ausgehend von den Feststellungen des Beru- fungsgerichts, ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse als Energie- versorgungsunternehmen tätig. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie aufgrund der Stellung der Stadt D. als Alleingesellschafter über besondere ho- heitliche Befugnisse verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von anderen, in privater Hand befindlichen Energieversorgungsunternehmen. Schließlich ist die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Grundversorger nicht mit "besonderen Rechten" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus- gestattet. Die hiermit zusammenhängenden Rechte und Pflichten ergeben sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften - im streitgegenständlichen Zeitraum aus § 10 EnWG 1998 beziehungsweise §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG 2005 -, die für alle am Markt tätigen Energieversorgungsunternehmen in gleicher Weise zur Anwendung gelangen. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin - jedenfalls ausgehend von der vorliegend allein getroffenen Fest- stellung, dass sich deren Gesellschaftsanteile vollständig in öffentlicher Hand befinden - auch nicht um eine Organisation oder Einrichtung, die "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht". (a) Denn als staatsnahe Organisationen und Einrichtungen in diesem Sinne kommen von vornherein nur solche in Betracht, denen gegenüber be- sondere hoheitliche Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse bestehen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 (C-188/89, aaO Rn. 18, 20 - Foster) gewählten und seitdem in ständiger Rechtsprechung (siehe nur EuGH, C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II) gebrauch- ten Formulierung "dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of the State" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle de l'État") sowie der in diesem Zusammenhang von dem Gerichtshof 38 39 - 20 - (C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė) verwendeten ergänzenden Formulierung "einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen" ("subject to the authority or control of a public body" beziehungsweise "soumis à l'autorité ou au contrôle d'une autorité publique"). Insbesondere das Verb "unterstehen" wird im Unionsrecht (wie auch im innerstaatlichen Recht) in Konstellationen verwendet, die durch das Beste- hen besonderer hoheitlicher Befugnisse gekennzeichnet sind (etwa: "der Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates unterstehen"; "einer nationalen Behörde unterstehen"). Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Auf- sicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f. - Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]). Eine Gleichstellung mit dem Staat - bezüglich der Frage unmittelbarer Richtlinienanwendung - ist hiernach gerechtfertigt, wenn dieser spezielle Umstände und Regelungen ge- schaffen hat, in deren Rahmen die betreffende Einrichtung handeln muss (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-413/15, juris Rn. 117 - Farrell II). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtshof wie- derholt hervorgehoben hat, die unmittelbare Richtlinienanwendung sei davon unabhängig, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handele, da in dem einen wie dem anderen Fall nämlich verhindert werden müsse, dass er aus seiner Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen könne (siehe etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 17 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 22 - Collino; C-282/10, aaO Rn. 38 - Dominguez; C-413/15, aaO 40 - 21 - Rn. 32 - Farrell II; C-684/16, aaO Rn. 63 - Max-Planck-Gesellschaft; jeweils mwN). Denn auch insoweit ist zunächst die (Vor-)Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Handeln des Staates - oder einer entsprechend staatsnahen Or- ganisation oder Einrichtung - vorliegt. (b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Stadt D. gegenüber der Klägerin über entsprechende hoheitliche Wei- sungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügen würde, sondern hat allein aus dem Umstand, dass die Klägerin "unstreitig im Alleineigentum der Stadt" sei, gefol- gert, dass sie "zu 100 % unter staatlicher Aufsicht" stehe. Allein die rein privat- rechtliche Beteiligung des Staates - oder vorliegend einer Gebietskörperschaft - an einer juristischen Person des Privatrechts - hier einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH) - führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs "dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht" und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwen- dung gebracht werden können (so aber ohne nähere Begründung Uffmann, aaO; Starke, NVwZ 2018, 659, 661; OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 13; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; offen gelassen hingegen von BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 45). Denn die in einem solchen Fall bestehenden Weisungs- und Aufsichtsbe- fugnisse der öffentlichen Hand gegenüber der betreffenden Gesellschaft beru- hen ausschließlich auf ihrer privatrechtlichen Stellung als (Allein-)Gesellschafter (vgl. etwa § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. GmbHG), nicht hingegen auf der Ausübung be- sonderer hoheitlicher Befugnisse. Diesbezüglich unterscheidet sich ein solches Unternehmen aber nicht von solchen, die sich in privater Hand befinden und es fehlt mithin an der Rechtfertigung dafür, es für die Frage der unmittelbaren Richtlinienanwendung "dem Staat gleichzustellen" (siehe hierzu EuGH, 41 42 - 22 - C-413/15, aaO Rn. 34 - Farrell II; C-688/15 und C-109/16, aaO Rn. 109 - Anisimovienė). Dementsprechend hat es der Gerichtshof im Rahmen der von ihm in die- sem Zusammenhang zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für eine Di- rektanwendung von Richtlinienbestimmungen nicht ausreichen lassen, dass sich eine juristische Person des Privatrechts im Eigentum eines Mitgliedstaates befand. Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesell- schaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheit- lichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit beson- deren Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebüh- ren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser). In einem anderen Verfahren hat es der Gerichtshof ebenfalls nicht bei der Feststellung belassen, dass der einzige Anteilseigner der als Aktiengesellschaft organisier- ten Poste Italiane der italienische Staat war, sondern maßgeblich darauf abge- stellt, dass diese Gesellschaft "ferner" der Aufsicht des Staates und des Rech- nungshofs unterlag (EuGH, C-361/12, aaO Rn. 30 f. - Carratù). Vorliegend aber sind derartige besondere Weisungs- oder Aufsichtsbe- fugnisse der Stadt D. gegenüber der Klägerin, die über ihre privat- rechtlichen Befugnisse als Alleingesellschafter hinausgehen, nicht festgestellt und nicht ersichtlich; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwen- dung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend da- 43 44 45 - 23 - hingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revi- sion hingegen in Abrede stellt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen über- haupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 75/19]; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröf- fentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/18]; Keller- Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; bejahend [jeweils ohne nähere Begrün- dung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Trans- parenzanforderungen durch den Gerichtshof]; offengelassen in den Senatsurtei- len vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21). c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16" (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Un- ternehmens ist. 46 - 24 - aa) Denn die Frage, gegenüber welchen Organisationen und Einrichtun- gen die Bestimmungen nicht fristgemäß umgesetzter Richtlinien unmittelbar anzuwenden sind, und bei der es sich der Sache nach um eine Auslegung des Art. 288 AEUV handelt (vgl. EuGH, C-188/89, aaO Rn. 14 - Foster; C-413/15, aaO Rn. 29 - Farrell II) ist durch die bereits dargestellte (umfangreiche) Recht- sprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, C-495/03, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva e Brito; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 48; jeweils mwN). Dementsprechend hat auch der Gerichtshof bereits in zahlreichen Ent- scheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zwar befugt sei, im We- ge der Vorabentscheidung festzustellen, gegenüber welchen Gruppen von Rechtssubjekten die Bestimmungen einer Richtlinie (unmittelbar) geltend ge- macht werden können, es aber Sache der nationalen Gerichte sei, darüber zu entscheiden, ob eine Partei in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit zu einer dieser so definierten Gruppen gehöre (EuGH, C-188/89, aaO Rn. 15 - Foster; C-343/98, aaO Rn. 24 - Collino; C-356/05, aaO Rn. 41 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 40 - Dominguez; C-425/12, aaO Rn. 31 - Portgás; C-684/16, aaO Rn. 65 - Max-Planck-Gesellschaft; siehe auch BAGE 105, 32, 57). bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ergibt sich etwas Anderes auch nicht aus dem oben bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 4. De- zember 1997 (EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO - Kampelmann). Zwar lag diesem Urteil ein Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf (arbeitsrechtliche) Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen als beklagte Arbeitgeber unter anderem zwei in der Rechtsform einer GmbH organisierte deutsche Stadtwerke beteiligt 47 48 49 - 25 - waren. Anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, hat der Gerichtshof jedoch weder bei der Beantwortung der von ihr in den Blick genommenen zwei- ten Vorlagefrage (siehe hierzu EuGH, C-253/96 bis C-258/96, aaO Rn. 36, 46 f. - Kampelmann) noch sonst in diesem Urteil entschieden, dass es sich bei den genannten Stadtwerken - allein aufgrund einer (nicht näher festgestellten) Beteiligung der öffentlichen Hand - um eine staatsnahe Organisation im Sinne der oben (unter II 2 a und b) dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelte. Vielmehr hat der Gerichtshof - seinem vorstehend genannten Grund- satz entsprechend - die Entscheidung, ob nach dieser Rechtsprechung eine Partei in dem anhängigen nationalen Rechtsstreit zu einer der von dem Ge- richtshof definierten Gruppen gehört, denen gegenüber sich der Einzelne unmit- telbar auf die Bestimmungen nicht fristgemäß oder nur unzulänglich umgesetz- ter Richtlinien berufen kann, dem nationalen Gericht überlassen. cc) Da hiernach vorliegend eine unmittelbare Anwendung der Transpa- renzanforderungen der Gas-Richtlinie gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, weil es sich bei dieser nicht um ein staatliches oder staatsnahes Unter- nehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt, fehlt es den weiteren von der Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf OLG Bremen, aaO) benannten Vorlagefragen von vornherein an der Entscheidungserheblich- keit, so dass der Senat bereits angesichts der insoweit durch das nationale Recht gezogenen Grenzen nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten ist (vgl. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Slg. 2011, I-5257 Rn. 35 ff. - Gebr. Weber und Putz; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 76/13, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). dd) Schließlich ist der Senat auch nicht bereits deshalb zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, weil niedrigere einzelstaatliche Gerichte (AG Lingen, 50 51 - 26 - Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 C 1/18, nicht veröffentlicht; vgl. zu diesem Be- schluss auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 26; LG Koblenz, RdE 2019, 481 [beim Gerichtshof anhängig unter dem Ak- tenzeichen C-765/18, siehe ABl. C-112/19 vom 25. März 2019]) in Rechtssa- chen, die der beim Senat anhängigen ähneln und die gleiche Problematik be- treffen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt haben (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 59 f., 63 - van Dijk). Ebenso wenig ist der Senat verpflichtet, die Antwort auf diese Frage abzuwarten und das bei ihm rechtshängige Verfahren (etwa analog § 148 ZPO) auszusetzen (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 61, 63 - van Dijk; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO). Ein solcher Umstand für sich allein hindert ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - wie den Bundesgerichtshof - nicht daran, nach einer den Anforderungen des Gerichtshofs genügenden Prüfung - wie hier - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich um einen acte éclairé handelt (vgl. EuGH, C-72/14 und C-197/14, aaO Rn. 59 f., 63 - van Dijk). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch hinreichend substantiiert zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von ihr ausgeübten Preisänderungsrechts, namentlich zu den gestiegenen eigenen Bezugskosten sowie zu fehlenden Einsparungen in anderen Kostenpositionen, vorgetragen. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen auf Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kosten- positionen gegenüberstehen, der Klägerin als derjenigen auferlegt, die sich auf 52 53 - 27 - das insoweit bestehende Recht zur Preisanpassung beruft (vgl. hierzu Senats- urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28 mwN). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert erachtet. aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Anga- be näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die ge- setzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, ZfBR 2017, 571 Rn. 25 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, NJW-RR 2018, 647 Rn. 14; jeweils mwN). bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin zu den Voraus- setzungen des von ihr geltend gemachten Preisänderungsrechts gerecht. Die Klägerin hat, wie die Revision mit Recht rügt, bereits in der Anspruchsbegrün- dung (§ 697 Abs. 1 ZPO) - unter Beweisantritt - behauptet, lediglich die Steige- rungen ihrer eigenen Bezugskosten - nicht in vollem Umfang - an ihre Grund- 54 55 56 - 28 - versorgungskunden weitergegeben zu haben; Kosteneinsparungen der Gasver- triebssparte, welche die Preiserhöhungen nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs unbillig machen würden, habe es nicht gegeben. Zur Substanti- ierung ihres Vorbringens hat die Klägerin zum einen eine Übersicht, in der die Entwicklung der Gasbezugspreise und der Gasverkaufspreise für den streitbe- fangenen Zeitraum gegenübergestellt werden, und zum anderen eine Aufstel- lung der jährlichen Gasvertriebskosten in diesem Zeitraum, aufgeschlüsselt nach Bezugskosten, Netzentgelten, Konzessionsabgaben sowie anderen Kos- ten, vorgelegt. Das Berufungsgericht begründet insoweit nicht näher, warum es diese Unterlagen, namentlich die Gegenüberstellung der Entwicklung von Be- zugs- und Verkaufspreisen, als "nicht aussagekräftig" erachtet. Soweit es da- rauf hinweist, dass die Aufstellung der jährlichen Gasvertriebskosten lediglich Angaben zu den Gesamtkosten ohne Bezug auf die diesen zugrundeliegenden Mengen enthalte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hiermit entsprechend ihrer oben erwähnten ausdrücklichen Erklärung darlegen wollte, dass es in die- sem Zeitraum keine Kosteneinsparungen der Gasvertriebssparte gegeben ha- be, welche die vorgenommenen Preisänderungen unbillig erscheinen ließen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick ge- nommen, dass die Klägerin sich zur Substantiierung ihres Vorbringens mehr- fach ausdrücklich auf einen weiteren beim Berufungsgericht geführten und zwi- schenzeitlich - durch Senatsbeschluss vom 26. April 2016 (VIII ZR 76/13, aaO) - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit (LG Oldenburg, 9 S 574/06) bezogen hat, der (unter anderem) die identischen Preisänderungen der Kläge- rin zum 1. Oktober 2005 sowie zum 1. Januar 2016 (im Verhältnis zu anderen Grundversorgungskunden) zum Gegenstand hatte und der vom Berufungsge- richt selbst wiederholt als "Musterverfahren" bezeichnet worden ist. In diesem Verfahren, mit Blick auf welches vorliegend (wie offenbar auch in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten der Vorinstanzen) zunächst einvernehmlich das 57 - 29 - Ruhen des Verfahrens herbeigeführt worden war, hat dieselbe Kammer des Berufungsgerichts die auch vorliegend im Streit befindlichen Preisänderungen der Klägerin nicht nur als schlüssig dargelegt, sondern sogar - seinerzeit freilich noch unter dem Blickwinkel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV in Verbindung mit § 315 BGB - als billig angesehen (siehe LG Oldenburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 9 S 574/06, BeckRS 2013, 13817 unter II), was nachfolgend vom Senat - auf der Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.) nunmehr als tatrichterliche Erwägung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung - im Ergebnis nicht beanstandet worden ist (siehe Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 76/13, aaO Rn. 9 ff.). Auch wenn die Beurteilung in diesem, andere Grundversorgungskunden betreffenden Verfahren keine unmittelbare Bindungswirkung für den vorliegen- den Rechtsstreit entfaltet, ist der Umstand, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf ihren dortigen Vortrag und auch die durch Sachverständigengutachten ge- wonnenen Erkenntnisse beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nicht erst im Rahmen der Beweisführung, sondern auch bereits bei der Frage des schlüssigen Sachvortrags zu berücksichtigen. cc) Soweit das Berufungsgericht die aus seiner Sicht fehlende Schlüs- sigkeit indes damit begründet, das "sonstige Kostengefüge" finde im gesamten Vortrag der Klägerin keine Erwähnung und deren Behauptung, sie habe ledig- lich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben, sei wegen erheblicher Ge- winnsteigerungen in den betreffenden Jahren "nicht plausibel", beruht dies auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Senatsrechtspre- chung. Denn soweit der Senat aufgrund der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden er- 58 59 60 - 30 - gänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eines auf unbestimmte Dauer ange- legten Energielieferungsvertrags angenommen hat, dass der Grundversorger nur insoweit berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, als diese nicht "durch Kosten- senkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432 Rn. 20; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 336/18, aaO Rn. 20) beziehungsweise "ihnen keine Einsparungen in anderen Kosten- positionen gegenüberstehen" (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 95 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 97 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 28), sind damit (selbstverständlich) allein die Einspa- rungen in der einschlägigen Energievertriebssparte, hier - wie von der Klägerin zutreffend in den Blick genommen - der Gasvertriebssparte, bezeichnet. Demgegenüber kann es für die Berechtigung einer Preisänderung auch unter dem Blickwinkel der ergänzenden Vertragsauslegung - wie der Senat zu- vor bereits im Zusammenhang mit der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB her- vorgehoben hat (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40) - nicht darauf ankommen, ob ein Grundversorger die Steige- rung seiner Energiebezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Un- ternehmensbereichen hätte auffangen können. Die Frage, wie ein Unternehmen seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Berech- tigung einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeu- tung zukommt. Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen Anspruch da- rauf, dass ein regionaler Versorger - wie die Klägerin - Kostensenkungen etwa bei der Strom-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung gerade zur Entlastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Potential zu- 61 - 31 - gunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr zur Ver- fügung stünde (Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Auch die Klägerin ist vorliegend nicht zur Quersubventionierung ihrer Gassparte verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO). Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts für einen schlüssigen Sachvortrag vorliegend nicht erforderlich, dass die Klägerin über die Gasvertriebssparte hinaus Angaben zu ihrem "sons- tigen Kostengefüge" macht oder gar "plausibel" erläutert, weshalb das von ihr betriebene Energieversorgungsunternehmen trotz gestiegener Gasbezugsprei- se in den streitbefangenen Jahren einen gestiegenen Gewinn auszuweisen vermochte. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts kei- nen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderli- chen Feststellungen zur Wirksamkeit der von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - wie auch die Revision mit Recht rügt - keineswegs an entsprechenden Beweisangeboten der Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungs- rechts fehlt. Vielmehr hat die Klägerin zum Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen des Preisänderungsrechts sowohl Zeugen- als 62 63 64 - 32 - auch Sachverständigenbeweis angeboten und überdies die Verwertung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens - zu den von der Klägerin gegenüber ihren Grundversorgungskunden im auch hier im Streit befindlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen - aus dem vom Berufungsgericht selbst als "Musterverfahren" bezeichneten Rechtsstreit beantragt (vgl. § 411a ZPO; siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 25; vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 22). Dabei hat der Tatrichter die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen hinreichend abbilden, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und un- ter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbin- dung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen (siehe hierzu bereits ausführ- lich Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 91 ff.). Weiterhin hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt indes folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Streit befindlichen Preiserhöhungen zuvor jeweils öffentlichen bekannt gegeben wor- den sind. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, da dies nach der Senats- rechtsprechung Voraussetzung einer auf die ergänzende Auslegung des Gas- lieferungsvertrags gestützten Preisänderung ist (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 85; 65 - 33 - vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 13). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 04.11.2016 - 45 C 5158/10 (VI) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 9 S 561/16 -