Entscheidung
2 StR 128/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/13 vom 13. August 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer be- fand sich der Beschuldigte aufgrund einer zur Tatzeit akuten schizophrenen Psychose bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Körperverletzungsde- likte in einem Zustand, in dem „nicht auszuschließen“ sei, dass seine Steue- rungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (§ 20 StGB); „unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes“ hat das Landgericht hingegen „gesichert“ festgestellt, „dass der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ge- wesen sei (§ 21 StGB)“ (UA S. 19). Infolge seines Zustands seien auch in Zu- kunft von dem Beschuldigten, der aufgrund seines „systematischen Wahns“ 1 2 - 3 - (UA S. 21) keine Krankheitseinsicht zeige und jede medizinische Behandlung ablehne, “ähnlich gelagerte Gewaltdelikte“ (UA S. 20) zu erwarten. 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststel- lungen nicht hinreichend belegt. Allein die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdau- ernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 mwN). Erforderlich ist stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezem- ber 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN). Soweit der Sachver- ständige und ihm folgend die Strafkammer darauf abstellt, dass „insbesondere der paranoid-halluzinatorische Einschlag der Psychose des Beschuldigten für diesen den Zwang verursacht habe, sich im Rahmen seiner paranoiden Wahr- nehmung zu wehren“ (UA S. 19), ist eine Beeinträchtigung der Steuerungsfä- higkeit nicht ausreichend klar dargelegt. Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszu- gehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist, weil bereits die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 9a). Bei erhaltener Unrechtseinsicht kann zwar auch (allein) die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 278/10). Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist aber erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12 und vom 9. September 1986 3 4 5 - 4 - – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen hingegen die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168). Das Landgericht hat sich er- kennbar nicht mit solchen Fallkonstellationen auseinandergesetzt. Die Unterbringungsanordnung kann auch nicht auf die Prognose des Re- visionsgerichts gestützt werden, dass die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, aaO). Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf da- her insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. 6 - 5 - 3. Sollte gemäß § 416 Abs. 2 StPO das Sicherungsverfahren in das Strafverfahren überzuleiten sein (zur Möglichkeit einer Überleitung nach Zu- rückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 416 Rn. 5 mwN), wird auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hinge- wiesen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 7