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Entscheidung

2 StR 83/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:211020U2STR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:211020U2STR83.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 83/20 vom 21. Oktober 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jakobs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 17. Oktober 2019 wird als unbegründet ver- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erkrankte der strafrechtlich bisher nicht auffällig gewordene Beschuldigte Ende des Jahres 2017/Anfang 2018 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Aufgrund dieses Krankheitsbildes kam es bei ihm zu akuten Wahnvorstellungen, welche sowohl Bedrohungs- als auch Verfolgungswahnvorstellungen umfassten. Weiter kam es zu Fremdbeeinflussungserleben und dem Hören fremder Stimmen. Aus diesem 1 2 - 4 - Grund bewaffnete sich der Beschuldigte mit „Waffen im untechnischen Sinn“ (Armbrust), verschiedenen Messern und einer Axt. Ausgehend von diesem Krankheitsbild kam es zu folgenden Taten des Beschuldigten, der sich bereits zuvor psychisch auffällig verhalten hatte. a) Am 12. Februar 2019 gab der Beschuldigte in seiner Wohnung drei Schüsse mit einer Armbrust ab. Anschließend verließ er die Wohnung und traf im Hausflur auf zwei Hausbewohner, die durch die Schüsse aufgeschreckt worden waren. Darauf angesprochen erwiderte der Beschuldigte: „Halten Sie sich raus, ich könnte Sie beide jetzt hier abknallen, wenn Sie nicht Ihren Mund halten“. Der Vorfall wurde dem Hauseigentümer gemeldet, der die Polizei rief. Als eine Poli- zeibeamtin bei dem Beschuldigten an der Wohnungstür klingelte, öffnete dieser und teilte – angesprochen auf die Schüsse – mit, er habe eine Armbrust, würde selbst Pfeilspitzen herstellen und in seiner Wohnung damit üben. Weiter erklärte er, er würde im Dunkeln leben und sehen. Das mit dem Schießen habe er bei den Russen gelernt. Polizeiliche Maßnahmen ergriff die Beamtin nicht. b) Am 14. Februar 2019 bat der Hauseigentümer den Beschuldigten zu einem Gespräch in seine Wohnung. Dabei legte er ihm nahe, aus der von ihm bewohnten Wohnung auszuziehen, da die anderen Hausbewohner verängstigt seien. Der Beschuldigte lehnte ab. Im Verlauf des zunächst ruhig geführten Ge- sprächs sprang er plötzlich auf, zog ein Messer mit einer ca. 10 cm langen Klinge aus seiner rechten Hosentasche und hielt es der Ehefrau seines Vermieters dicht an den Hals, ohne sie zu berühren. Die hierdurch verängstigte Zeugin teilte ihm mit, dies sei eine Bedrohung, und fragte ihn, was er da mache. Der Beschuldigte erwiderte, er wolle sie nicht bedrohen, ihr nur das Messer zeigen. Mit diesem würde er „schnitzen“. Der Hauseigentümer beendete das Gespräch und forderte 3 4 - 5 - den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung auf. Darauf nahm der Beschul- digte das Messer vom Hals der Ehefrau und verließ die Wohnung mit den Worten „Ich ziehe hier nie aus“. c) Der Beschuldigte litt zu den Tatzeiten – so das sachverständig beratene Landgericht – jeweils an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer pa- ranoid-halluzinatorischen Störung, die handlungsleitend gewesen sei. Deshalb handelte er jedenfalls im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Zudem konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass er im Zu- stand der Schuldunfähigkeit agiert habe. 2. Das Landgericht hat den Beschuldigten nach § 63 StGB in einer psychi- atrischen Klinik untergebracht. Er habe zwei Taten der Bedrohung nach § 241 StGB begangen, dies aufgrund einer dauerhaften und erheblichen seelischen Störung, namentlich einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit ausge- prägtem Wahnsystem. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschul- digten und der von ihm begangenen Taten ergebe, dass von ihm infolge seines Zustands auch erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Besondere Umstände rechtfertigten diese Er- wartung. Zur Frage der sicher feststellbar verminderten, nicht ausschließbar aufge- hobenen Schuldfähigkeit hat die Strafkammer ausgeführt, er habe zwar Einsicht in die Strafbarkeit der Handlungen, jedoch auf dem Boden von Realitätsverzer- rungen. Die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, sei daher unter Berücksichtigung der wahnhaften Realitätsverzerrung erheblich vermindert. Darüber hinaus habe die akute Schizophrenie dazu geführt, dass der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, wobei nicht auszuschließen sei, dass diese gänzlich aufgehoben gewesen sei. 5 6 7 - 6 - Zwar könne nicht sicher festgestellt werden, was Auslöser für die jeweiligen Be- drohungen gewesen sei und ob die betroffenen Personen in das bei dem Be- schuldigten bestehende Wahnsystem eingebunden gewesen seien. Bei dem Be- schuldigten sei jedoch die gesamte Persönlichkeit durchsetzt von der schizophre- nen Psychose, es gebe keine Distanz zu dem eigenen Wahnsystem. Daher sei durchgehend davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Realität verkenne und aufgrund dessen nicht in der Lage sei, aufkommenden Impulsen Widerstand zu leisten. II. Die Revision des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet keinen durch- greifenden Bedenken. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB liegen vor. Die Feststellungen belegen, dass der Beschuldigte, der an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet, die ihm zur Last gelegten Ta- ten zumindest im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat und zudem besondere Umstände die Erwartung rechtferti- gen, dass von ihm erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer see- lisch und körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind. Der Erörterung bedarf hier nur, ob die bei dem Beschuldigten fest- gestellte psychische Störung sich bei der jeweiligen Tatbegehung auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. 1. Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der 8 9 10 - 7 - Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten nach § 21 StGB zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Feb- ruar 2019 – 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134 mwN). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17). 2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung noch ge- recht. a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht deshalb rechtlich bedenklich, weil unklar bliebe, ob das Landgericht bei seiner Annahme erheblich verminderter Einsichts- fähigkeit davon ausgegangen ist, dass die Unrechtseinsicht des Beschuldigten in den konkreten Tatsituationen, auf deren Nichtvorliegen es nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs für die Anwendbarkeit, des § 21 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 21, Rn. 3 mwN), jeweils noch vorhanden gewe- sen sei. Die Strafkammer, die zugleich das Vorliegen einer erheblich verminder- ten Steuerungsfähigkeit bejaht, stützt sich bei ihrer Wertung zur erheblichen ver- minderten Einsichtsfähigkeit auf den Sachverständigen, der ausdrücklich fest- stellt, der Beschuldigte habe „Einsicht in die Strafbarkeit der Handlungen, jedoch auf dem Boden der Realitätsverzerrungen“ gehabt. Soweit dies zu der weiteren Feststellung führt, „die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, sei daher unter Berücksichtigung der wahnhaften Realitätsverkennung 11 12 - 8 - erheblich vermindert“, stellt dies aus Sicht des Senats die vorangegangene An- nahme von Unrechtseinsicht nicht in Frage, sondern beschreibt nur die durch die Krankheit grundsätzlich erschwerte Einsicht in das Unrecht des Tuns, ohne damit in Frage zu stellen, dass sie tatsächlich vorhanden gewesen ist. Aus diesem Grund ist auch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer die Annahme einer er- heblich verminderten Schuldfähigkeit bereits auf das Vorliegen einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit gestützt haben könnte. b) Das Landgericht hat auch konkretisierende und im Ergebnis wider- spruchsfreie Feststellungen getroffen, dass sich die festgestellte psychische Stö- rung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den Tatsituationen und damit auch auf seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zunächst – mit Blick auf die Ereignisse vor den An- lasstaten und die anschließenden Erkenntnisse während der vorläufigen Unter- bringung des Beschuldigten – ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der Beschul- digte bereits zur Tatzeit an einer paranoid- halluzinatorischen Schizophrenie ge- litten hat. Sie hat auch hinreichend belegt, dass diese sich handlungsbestimmend auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ausgewirkt hat, weil er in der Tatsituation – entsprechend den Angaben des Sachverständigen – nicht in der Lage gewesen ist, aufkommenden Impulsen Widerstand zu leisten. Die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 13. August 2013 – 2 StR 128/13, StV 2015, 215). Erforderlich ist die Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf das Verhalten in den jeweiligen Tatsituationen. Das Landgericht hat zwar we- der feststellen können, was konkreter Auslöser für die Bedrohung der Tatopfer in 13 14 15 - 9 - den jeweiligen Situationen gewesen ist, noch, ob die betroffenen Personen in das bei dem Beschuldigten bestehende Wahnsystem eingebunden gewesen seien (UA S. 19). Die Strafkammer ist aber – gestützt auf den Sachverständigen – wei- ter davon ausgegangen, “bei dem Beschuldigten sei die gesamte Persönlichkeit durchsetzt von der schizophrenen Psychose, es gebe keine Distanz zu dem ei- genen Wahnsystem“, und hat daraus den Schluss gezogen, dass „der Beschul- digte die Realität verkenne und aufgrund dessen nicht in der Lage sei, aufkom- menden Impulsen Widerstand zu leisten“. Dies erweist sich als im konkreten Fall tragfähige Erwägung und ist auch nicht in sich widersprüchlich. Das Landgericht hat in einer ersten Überlegung die Einbindung der betroffenen Personen in das Wahnsystem des Beschuldigten und damit bestimmte „Realitätsverzerrungen“ in seiner Person im Handlungszeit- punkt vor allem mangels näherer Angaben des Beschuldigten zum Tatmotiv nicht konkret feststellen können. Es hat sodann aber in einem zweiten Schritt eine seit längerem bestehende „Durchsetzung der gesamten Persönlichkeit durch die schizophrene Psychose“ und eine fehlende Distanz zum eigenen Wahnsystem angenommen und daraus – unabhängig vom konkreten Nachweis einer wahn- haften Verkennung der Handlungsgegebenheiten durch den Beschuldigten in den Tatzeitpunkten – eine durchgehende Realitätsverkennung und eine darauf beruhende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit abgeleitet. Es ist damit noch hinreichend dargetan, dass sich bei dem Beschuldigten, der sich nach den Aus- führungen der Sachverständigen bereits länger andauernd in einer „permanent bestehenden Bedrohungs- und Verteidigungssituation“ befindet und auf den „Verteidigungsfall“ durch Kampfsporttraining und Bewaffnung vorbereitet, ein von ihm infolgedessen erlebtes Bedrohungs- und Verteidigungsszenario in den jewei- ligen Tatsituationen niedergeschlagen hat und es aufgrund dessen zu der mit der Realitätsverkennung einhergehenden Impulskontrollstörung (belegt etwa durch 16 - 10 - das festgestellte plötzliche Aufspringen des Beschuldigten im Fall II. 2 der Ur- teilsgründe) und damit zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähig- keit gekommen ist. Dies steht ersichtlich nicht in Widerspruch zur Eingangsüber- legung des Landgerichts, das lediglich eine konkrete und bestimmte wahnhafte Verkennung der Realität in den Tatsituationen nicht festzustellen vermochte. Zweifel an der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- fähigkeit des Beschuldigten wegen einer Störung der Impulskontrolle ergeben sich im Übrigen nicht daraus, dass er im Fall II. 2 der Urteilsgründe nach Been- digung des Gesprächs durch den Vermieter dessen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, ohne Weiteres nachkam. Das Landgericht hat – jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte sich insoweit kontrollieren konnte, als er mit dem eingesetzten Messer nicht zustach – gesehen, dass ein Rest an Im- pulskontrolle bei dem Beschuldigten vorhanden war und ist deshalb nur von einer positiv festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Wei- tergehend hat es lediglich nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähig- keit womöglich gänzlich aufgehoben war. Wie auch das Nichtzustechen mit dem Messer gibt auch das Verlassen der Wohnung nach Aufforderung einen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte in Grenzen noch zu einer 17 - 11 - Steuerung seines Tuns in der Lage war, ohne damit allerdings in Frage zu stellen, dass die Steuerungsfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 17.10.2019 - 406 Js 387/19 66 KLs 16/19