Entscheidung
XII ZB 270/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
12mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/13 vom 14. August 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. April 2013 wird zu- rückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Gründe: I. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, weil bereits die von der Verfahrenspflegerin für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war. 1. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die vorrangi- ge Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden 1 2 3 - 3 - Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12 zum Betreuungs- verfahren). Wie seine Bezeichnung in § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Ver- fahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahr- zunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweili- gen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 zum Betreuungsverfahren; vgl. auch Keidel/ Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 10 Rn. 15). Zwar räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eine Beschwer- debefugnis ein. Dabei handelt es sich aber um ein eigenes Beschwerderecht, das sich aus seinem Amt als Verfahrenspfleger ableitet. Die Vorschrift korres- pondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahrens- pfleger die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfah- rensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 335 Rn. 3; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 1279). 2. Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der Betroffenen eingelegte Beschwerde zum Landgericht unzulässig. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Verfahrenspflegerin ausdrücklich auf ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeauf- trag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. Damit war sie nicht befugt, die Betroffene zu vertreten. Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn die als Rechtsanwältin tätige Verfah- 4 5 6 7 8 - 4 - renspflegerin hat ausdrücklich "Namens der Betroffenen" Beschwerde einge- legt. II. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 18.03.2013 - XVII 773/12 - LG Erfurt, Entscheidung vom 26.04.2013 - 3 T 92/13 - 9