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Entscheidung

5 ARs 34/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 ARs 34/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. G r ü n d e Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“ Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. Basdorf Dölp König Berger Bellay 1 2 3 4