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Beschluss

5 ARs 34/13

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. 1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“ 3 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 4 Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. Basdorf Dölp König Berger Bellay