Entscheidung
4 StR 280/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 280/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2013 be- schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforder- lich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen. Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 1 2