Entscheidung
5 StR 373/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 373/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Ausspruch über den Feststel- lungsantrag wie folgt klargestellt wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle infolge der Straftat vom 26. August 2012 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die An- sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonsti- ge Versicherer übergegangen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat hat den Adhäsionsausspruch klargestellt: Soweit die Strafkammer entsprechend dem Antrag der Adhäsionsklägerin die Ersatzpflicht des Ange- klagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden feststellen wollte (UA S. 40), hat sie dies in der Urteilsformel nur unzu- reichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im - 3 - Hinblick auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versi- cherer übergegangen sind. Sander Schneider Dölp Berger Bellay