Entscheidung
4 StR 94/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 9 4 / 1 4 vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsi- onsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erset- zen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rück- sicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 StR 373/13). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin