Beschluss
V ZB 163/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verpflichtet ein später angerufenes Gericht grundsätzlich zur Aussetzung des Verfahrens, wenn zwischen den Parteien ein zuvor anhängiges Verfahren über denselben Anspruch besteht.
• Der Begriff „desselben Anspruchs“ ist autonom und weit auszulegen; maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten identisch ist.
• Die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs steht einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht entgegen.
• Von der Verpflichtung zur Aussetzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist; (Sicherungs-)Grundschulden fallen unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO.
Entscheidungsgründe
Aussetzung nach Art.27 EuGVVO bei parallel anhängigem Verfahren und ausschließlicher Zuständigkeit nach Art.22 Nr.1 EuGVVO • Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verpflichtet ein später angerufenes Gericht grundsätzlich zur Aussetzung des Verfahrens, wenn zwischen den Parteien ein zuvor anhängiges Verfahren über denselben Anspruch besteht. • Der Begriff „desselben Anspruchs“ ist autonom und weit auszulegen; maßgeblich ist, ob der Kernpunkt beider Streitigkeiten identisch ist. • Die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs steht einer Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich nicht entgegen. • Von der Verpflichtung zur Aussetzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist; (Sicherungs-)Grundschulden fallen unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO. Die Klägerin begehrt vor dem Landgericht Hamburg die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld zur Realisierung einer Forderung von 155.000 €. Die Beklagte ist Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Die Beklagte hat zuvor in Italien Klage erhoben gegen die Klägerin und die in Italien ansässige P. SRL mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Abtretung der Grundschuld und damit ihre Nichtverpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung feststellen zu lassen. Das italienische Landgericht verneinte die Zuständigkeit der italienischen Gerichte; gegen dieses Urteil läuft noch Berufung. Die Beklagte beantragte in Deutschland die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27 EuGVVO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit; die Vorinstanzen lehnten ab. Der Senat legte eine Vorabentscheidungsfrage an den EuGH vor, zog sie nach einer entsprechenden Entscheidung in einem anderen Verfahren aber wieder zurück. • Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verlangt die Aussetzung des später anhängigen Verfahrens, wenn zwischen denselben Parteien oder hinsichtlich desselben Anspruchs ein früher anhängiges Verfahren besteht, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. • Der Begriff „desselben Anspruchs“ ist autonom auszulegen; maßgeblich ist, ob der Kernpunkt der beiden Streitigkeiten übereinstimmt. Hier zielen beide Verfahren darauf ab, ob die Klägerin aus der Grundschuld vorgehen und die Zwangsvollstreckung betreiben darf; damit ist der Kernpunkt identisch. • Parteienidentität ist im Sinne der EuGVVO nicht auf identische Parteistellungen beschränkt; das Vorhandensein zusätzlicher Dritter im einen Verfahren schließt die Anwendung von Art. 27 EuGVVO nicht aus. Die Wirkungen der Aussetzung beschränken sich auf die zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren. • Rechtsmissbrauch als Beweggrund für die Einleitung des ersten Verfahrens steht der Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO grundsätzlich nicht entgegen; der EuGH verneinte eine solche Ausnahme in verwandten Entscheidungen. • Ausnahme: Wenn das später angerufene Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, besteht keine Verpflichtung zur Aussetzung. Der Senat stellte fest, dass (Sicherungs-)Grundschulden unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO fallen, sodass die Ausnahme hier greift. • Da das später angerufene deutsche Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, ist die Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO nicht erforderlich; insoweit scheitert der Aussetzungsantrag der Beklagten. • Kostenentscheidung: Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, da die Ausgangsentscheidung keine enthalten durfte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits und sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Aussetzungsantrag nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO bleibt ohne Erfolg, weil das später angerufene deutsche Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist und diese ausschließliche Zuständigkeit eine Aussetzung ausschließt. Soweit die Beklagte geltend machte, das in Italien geführte Verfahren betreffe denselben Anspruch und dieselben Parteien oder diene der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme italienischer Gerichte, kann dies die gesetzliche Ausnahmeregelung nicht überwinden. Die Kostenverteilung des Hauptsacheverfahrens bleibt davon unberührt; eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren unterblieb.