Entscheidung
VII ZR 102/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z R 1 0 2 / 1 2 Verkündet am: 14. Mai 2014 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richte- rin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausge- setzt. Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 € (Revision der Beklagten: 63.076,12 €; Anschlussrevision des Klägers: 32.839,64 €) Gründe: I. Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit Brillengestellen unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, son- dern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsver- tretern der Beklagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen ande- rer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten er- 1 - 3 - worben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der ge- nannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben. Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entspre- chender Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außer- ordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen An- spruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 € geltend ge- macht. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsge- richt hat auf die Berufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kla- geabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreteraus- gleich weiter. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Be- klagten zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen. II. 1. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Paral- lelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buch- stabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 2 3 4 5 - 4 - betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt: Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin aus- zulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung ent- gegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsver- treter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Ge- schäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm ver- triebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, je- doch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermitt- lung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat? 2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Bei- den Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestal- tung zugrunde. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322, 346). 6 7 - 5 - Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vor- liegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vor- greiflichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.07.2011 - 23 O 5036/10 - OLG München, Entscheidung vom 29.02.2012 - 7 U 3567/11 - 8