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2 StR 271/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/13 vom 26. September 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen erpresseri- schen Menschenraubs jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres- sung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfah- rensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer den absoluten Revisions- grund des § 338 Nr. 7 StPO, weil die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). 1 - 3 - I. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Erfurt nahmen als berufsrichterliche Mitglieder Vorsitzender Richter am Landgericht sowie Richter am Landgericht als beisitzender Richter und Berichterstatter teil. Das ausweislich des Proto- kollberichtigungsbeschlusses vom 5. April 2013 am 13. Dezember 2012 nach sieben Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil ist zwar am 30. Januar 2013 und damit vor der am 31. Januar 2013 ablaufenden siebenwöchigen Urteilsab- setzungsfrist bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht voll- ständig, weil es nur von Richter am Landgericht unterzeichnet worden ist. Die Unterschrift des Vorsitzenden hat Richter am Landgericht durch den Vermerk ersetzt: „Vorsitzender Richter am Landgericht wurde zum Vor- sitzenden Richter am Thüringer Oberlandesgericht in Jena ernannt. Auf telefo- nische Nachfrage am 29. Januar 2013 teilte er mit, dass er aufgrund der Ar- beitsbelastung im Senat unabkömmlich und zeitlich nicht in der Lage ist, das hiesige Urteil noch vor Fristablauf zu unterzeichnen.“ Richter am Landgericht hat in seiner dienstlichen Erklärung vom 6. März 2013 angegeben, dass er dem vorsitzendem Richter am Oberlandesge- richt einen vollständigen Urteilsentwurf nach Jena per E-Mail übersandt habe. Am 24. Januar 2013 habe der Vorsitzende daraufhin mit ihm Änderungs- wünsche besprochen. Diese habe er danach eingearbeitet und am 29. Januar 2013 den vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in Jena angerufen und gefragt, ob er das Urteil nochmals lesen und unterschreiben wolle. Der Vorsit- zende habe ihm darauf wie aus dem aus der Urteilsurkunde ersichtlichen Ver- hinderungsvermerk geantwortet. In seiner dienstlichen Erklärung vom 14. März 2 3 4 - 4 - 2013 hat Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die dienstliche Erklärung von Richter am Landgericht ausgeführt, dass ungeachtet der dienstlich begründeten Ortsabwesenheit die hohe Belastung im Strafsenat in Jena - u.a. mit einem überdurchschnittlichen Anfall von Haftbe- schwerden und Haftprüfungen - keinen Raum für eine rechtzeitige Lektüre und Unterzeichnung des nochmals überarbeiteten schriftlichen Originalurteils gelas- sen habe. II. Danach ist das Urteil nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollstän- dig im Sinne von § 275 Absatz 1 Satz 1 StPO zu den Akten gelangt. Vollständig zu den Akten gelangt ist ein Urteil grundsätzlich nur dann, wenn es von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterzeichnet ist (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 26, 247, 248) bzw. eine etwaige Verhinderung unter dem Urteil ordnungsgemäß vermerkt ist (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Annahme von Richter am Landgericht , dass Vorsitzender Richter am Oberlandes- gericht verhindert war, seine Unterschrift beizufügen, unterliegt hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ausweislich der dienstlichen Erklärung hielt Richter am Landgericht den vorsitzenden Richter am Oberlandesge- richt aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Dies war hier auch in Anbetracht des insoweit bestehenden Beurteilungsspiel- raums (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013 § 338 Rn. 57) rechtsfehlerhaft: Die Unterzeichnung eines Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebba- res Dienstgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358), dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen ande- 5 6 - 5 - rer Dienstgeschäfte zurückzustehen hat. Mit ihrer Unterschrift beurkunden die mitwirkenden Richter, dass der Urteilstext die von ihnen verantworteten Gründe der Entscheidung dokumentiert. Die von allen Richtern getragenen Gründe sol- len dem Rechtsmittelberechtigten eine sachgemäße Entscheidung über die Ein- legung eines Rechtsmittels ermöglichen. Für das Rechtsmittelgericht, nament- lich das Revisionsgericht, bilden sie die Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Urteils. Dieser Bedeutung der schriftlichen Urteilsgründe sowie der Unter- schrift der an der Entscheidung mitwirkenden Richter trägt die gesetzliche Re- gelung Rechnung. § 275 Absatz 2 Satz 1 postuliert den Grundsatz, dass das schriftliche Urteil von allen beteiligten Berufsrichtern zu unterzeichnen ist, wäh- rend der nach § 275 Absatz 2 Satz 2 StPO mögliche Verhinderungsvermerk eine Ausnahme von dieser Regel normiert. Eine nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO beurkundete Verhinderung genügt daher nur dann den rechtlichen Anforderun- gen, wenn sie diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis und der Bedeutung der per- sönlichen Unterschriftsleistung der mitwirkenden Richter Rechnung trägt. Legt man dies zugrunde, ist vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass es dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht nicht möglich gewe- sen sein soll, die Urteilsgründe zu lesen und zu unterzeichnen. Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Versetzung an das Thüringer Oberlandesgericht - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenste- hen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 mwN). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013 § 275 Rn. 22 mwN). Jedoch hatte das Urteil hier mit 27 Seiten einen über- schaubaren Umfang. Einen Urteilsentwurf hatte der versetzte Richter bereits mit dem Berichterstatter durchgesprochen, sodass eine erneute Prüfung der Ur- teilsgründe nur einen begrenzten Umfang haben konnte. Auch ist nicht ersicht- 7 - 6 - lich, dass eine Übermittlung des fertiggestellten Urteils und seine Unterzeich- nung nach Durchsicht nicht auf anderem Wege hätte durchgeführt werden kön- nen. Vor allem aber ist der Verhinderungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dass der Vermerk von Richter am Landgericht auf der Urteilsurkunde aus Gründen der Praktikabilität notwendigerweise allgemein gehalten ist, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Revision jedoch ausdrücklich geltend macht, dass die vermerkte Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erwä- gungen beruht, hätte es näherer Darlegung in der dienstlichen Erklärung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht bedurft, auf welchen Um- ständen die geltend gemachte Überlastung mit anderweitigen Dienstgeschäften beruht (vgl. BGHSt 31, 212). Insoweit ist die allgemein auf einen überdurch- schnittlichen Anfall mit Haftsachen gestützte Erklärung nicht hinreichend sub- stantiiert, um dem Senat eine Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Annah- me der Verhinderung dem nach der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 2 - 7 - Satz 1 StPO erforderlichen Gewicht der persönlichen Unterschriftsleistung aus- reichend Rechnung getragen wurde. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng