OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 221/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200824B6STR221
4mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200824B6STR221.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 221/24 vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2023 wird verworfen; jedoch wird festge- stellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl- len, wegen schweren Menschenhandels, wegen unerlaubten Besitzes einer halb- automatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Springmes- sers, wegen Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungs- beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rü- gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten führt zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge- rung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Ur- teils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. Zwar ist der Verweis der Strafkammer auf die „weiteren Einzelheiten“ des „WhatsApp-Nachrichtenverlaufs“ im Zusammenhang mit Fall B.I der Urteils- gründe unzulässig, denn § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt ausschließlich Bezug- nahmen auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, nicht aber auf Urkun- den, Aktenbestandteile und sonstige Erkenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17. De- zember 2008 – 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 116, 117; Beschluss vom 5. Ap- 1 2 - 3 - ril 2000 – 3 StR 58/00, NStZ-RR 2000, 304; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8). Hier kann der Senat indes schon den Urteilsgründen den wesentli- chen Inhalt der Nachrichten entnehmen, so dass es auf die Bezugnahme nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 StR 58/00, NStZ-RR 2000, 304). 2. Auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt der Se- nat fest, dass das Strafverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. zur Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 5 StR 88/24; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 512 ff. mwN). a) Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist am 20. Novem- ber 2020 eingeleitet worden; seit dem 13. April 2022 befindet er sich in Untersu- chungshaft. Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils am 23. Juni 2023 sind die schriftlichen Urteilsgründe am 25. August 2023 abgesetzt und deren Zu- stellung an die Verteidigung erst am 19. Februar 2024 bewirkt worden. b) Der Zeitraum von beinahe einem halben Jahr zwischen Absetzung und Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verstößt gegen das Beschleunigungs- gebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK, das aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten besonderes Gewicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – StB 2/24, Rn. 23; vom 24. September 2020 – AK 31/20, Rn. 8 mwN). c) Der Umstand, dass sich ausweislich der dienstlichen Erklärung der Vor- sitzenden vom 10. April 2024 die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls infolge „mehrfacher, aufeinander folgender Erkrankungen“ und damit verbunde- ner „hoher dienstlicher Belastungen“ der Protokollkräfte verzögert hatte und erst am 12. Januar 2024 erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung. 3 4 5 6 - 4 - Ist ein Urkundsbeamter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dau- erhaft oder voraussichtlich mindestens für eine längere Zeitspanne gehindert, ein Protokoll zu unterzeichnen, kann seine Unterschrift entsprechend § 271 Abs. 2 StPO ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 – 5 StR 439/20, NStZ-RR 2021, 57, 58; KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 271 Rn. 10 f.; LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn. 25 f.; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 271 Rn. 25 f.; SSW-StPO/Güntge, 5. Aufl., § 271 Rn. 10). Wann im Einzelfall von einer Verhinderung auszugehen ist, regelt das Ge- setz nicht. Angesichts der vergleichbaren Interessenlage gelten insoweit aber dieselben Grundsätze wie für die Unterzeichnung eines Urteils und den Verhin- derungsvermerk nach § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob ein Urkundsbeamter aus tatsächlichen Gründen gehin- dert ist, ein Protokoll zu unterschreiben, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Unterzeichnung eines Urteils BGH, Beschluss vom 10. Februar 1998 – 4 StR 634/97, NStZ-RR 1999, 46). Jedoch darf dabei nicht aus dem Blick ge- raten, dass die Unterzeichnung des Urteils und dessen Zustellung dringliche Dienstgeschäfte darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 271/13 mwN). Nichts anderes gilt für die Unterzeichnung des Protokolls, weil nach § 271 Abs. 4 StPO erst danach das Urteil zugestellt werden darf. Dieser Beurteilungsspielraum ist hier ersichtlich überschritten worden. Hinzu kommt, dass es sich um eine Haftsache handelt, in der das Beschleuni- gungsgebot besonders bedeutsam ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 677, 680). d) Eingedenk des in die Abwägung einzustellenden Gesamtzeitraums des Strafverfahrens genügt hier zur Kompensation – auch unter Berücksichtigung der verhängten Untersuchungshaft – die Feststellung des Konventionsverstoßes 7 8 9 10 - 5 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 – 5 StR 88/24; vom 29. Novem- ber 2023 – 3 StR 402/23). Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Gödicke Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 23.06.2023 - 24 KLs 9/22