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V ZR 232/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/10 Verkündet am: 27. September 2013 Langendörfer-Kunz Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 5 und 10 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 6, 7 und 9, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 in beiden Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: J. B. gehörte ein Grundstück auf der Fischerinsel im heutigen Bezirk Mitte im früheren Ostteil von Berlin, auf dem er einen Uhrengroßhandel betrieb. Er wurde durch das NS-Regime verfolgt und musste deshalb sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die 1 - 3 - DDR enteignet, mit anderen staatlichen Grundstücken zusammengelegt und von dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland, denen es mit dem Einigungsvertrag zugefallen war, am 19. Dezember 1997 an einen Investor ver- kauft, und zwar im Hinblick auf die von den Beklagten zu 1 bis 10 angemelde- ten Restitutionsansprüche nach näherer Maßgabe des Investitionsvorrangge- setzes. Die Restitutionsbehörde stellte nach dem Verkauf fest, dass die Restitu- tionsansprüche begründet waren, und wies das Land Berlin, das auch für die Bundesrepublik Deutschland handelte, an, den Beklagten zu 1 bis 10 den Teil des Verkaufserlöses, der dem Anteil des Grundstücks von J. B. an dem Gesamtareal entsprach, auszukehren. Bei der Durchführung dieser Auszahlung unterlief dem Land Berlin ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Beklagten zu 1 bis 10 beauftragten Rechtsanwalt, dem Beklagten zu 11, nicht nur diesen Kaufpreisanteil, sondern den gesamten Kaufpreis, den dieser unter die Beklagten zu 1 bis 10 verteilte. Das Land Berlin fordert im vorliegenden Rechtsstreit von dem in Berlin ansässigen Beklagten zu 1 und von den im Aus- land ansässigen Beklagten zu 2 bis 10 den überzahlten Betrag, den es auf et- was über 2,5 Mio. € beziffert, zurück. Es hat sie und zusätzlich auch den Be- klagten zu 11, dem es im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vorwirft, vor dem Landgericht Berlin als Gesamt- schuldner verklagt. Die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 wenden unter ande- rem ein, das Landgericht Berlin sei für sie international nicht zuständig. Das Landgericht hat die Klage mit einem Teilurteil gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit der deut- schen Gerichte sei für die Klage gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 nicht gegeben. Aus Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. EG Nr. L 12 S. 1) folge sie nicht, weil diese Verordnung nicht anwendbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffent- lich-rechtliche Streitigkeit, für die die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte. Die Zahlung des Klägers an die Beklagten dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des Bescheids über die Feststellung des Rückgabeanspruchs der Beklagten erfolgt sei. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei auch nach dem deut- schen internationalen Prozessrecht nicht gegeben. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punk- ten stand. 1. Der Senat hat zu den mit dem Berufungsurteil aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht (Be- schluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43). Der Gerichts- hof hat mit Urteil vom 11. April 2013 (Rs. C-645/11, NJW 2013, 1661) wie folgt entschieden: 3 4 5 - 5 - „1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache“ eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch ei- ne Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Ver- folgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, an- gewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszu- zahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechts- grund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert. 2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine en- ge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich die- se Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss. 3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet ei- nes Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehö- ren, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist.“ 2. Danach ist der Streit der Parteien über den Bereicherungsanspruch des Klägers, anders als das Berufungsgericht meint, eine Zivil- und Handelssa- che im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001. Die internationale Zustän- digkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich deshalb in erster Linie nach den Vorschriften dieser Verordnung und nur, soweit diese einen Gerichtsstand nicht bestimmt, nach autonomem deutschen internationalen Prozessrecht. 3. Für die Beklagten zu 5 und 10 ist der internationale Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 gegeben. Nach 6 7 - 6 - dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine von mehreren zusammen verklagten Personen ihren Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemein- same Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könn- ten. Diesen Zusammenhang hat der Gerichtshof hier daraus abgeleitet, dass die Beklagten gegen den Bereicherungsanspruch weitergehende Wiedergut- machungsansprüche einwenden und darüber nur einheitlich entschieden wer- den kann (Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661, 1663 Rn. 45-47). 4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage ge- gen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint. a) Aus Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 folgt sie nicht. Der dafür erfor- derliche, von dem Gerichtshof bejahte Zusammenhang zu den Klagen gegen die Beklagten mit einem Gerichtsstand in Deutschland besteht zwar in der Sa- che nicht nur für die Beklagten zu 5 und 10, sondern auch für die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9. Diese Beklagten haben aber keinen Wohnsitz in einem Mitglied- staat der Europäischen Union. Auf solche mitverklagten Personen ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht anzuwenden (NJW 2013, 1661, 1663 Rn. 52-54). b) Für diese Beklagten besteht aber auch nach autonomem deutschen internationalen Prozessrecht kein Gerichtsstand in Deutschland. Auf das interne deutsche Recht kann zwar zurückgegriffen werden, da die Verordnung auf die- 8 9 10 - 7 - se Beklagten insgesamt nicht anwendbar ist und den Rückgriff auf das interne Recht der Mitgliedstaaten deshalb nicht sperrt. Nach deutschem internationalen Prozessrecht ist ein internationaler Gerichtstand insoweit aber nicht gegeben. aa) Das deutsche Recht kennt den Gerichtsstand der Streitgenossen- schaft, wie ihn Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 vorsieht, nicht. bb) Auch der internationale Gerichtsstand des Vermögens analog § 23 ZPO scheidet hier aus. Zwar verteidigen sich die Beklagten gegen die Klage- forderung mit einem Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Ver- kaufserlös und dem Verkehrswert nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Mit diesem Anspruch lässt sich der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO aber nicht begründen. Dafür muss nicht entschieden werden, ob dieser Anspruch auf Grund der von den Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen ist, die entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht unter entsprechender (konkludenter) Zerlegung des Anspruchs in Teil- forderungen nach § 2042 Abs. 2, § 752 BGB rechtlich möglich wäre. Der Ge- richtsstand nach § 23 ZPO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger die- sen Anspruch bestreitet, und zwar nicht in einem anderen Verfahren, sondern in dem vorliegenden, gegen die Beklagten zu 1 und 11 fortgesetzten Rechtsstreit. Nach dem - für die Zulässigkeit der Klage allein maßgeblichen - eigenen Vor- bringen des Klägers haben die Beklagten daher insoweit gerade kein Vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 346). Dass die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 in Deutschland anderes Vermögen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (Senat, Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43 Rn. 4). 11 12 - 8 - cc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 lässt sich schließlich auch nicht in ent- sprechender Anwendung von § 28 ZPO begründen. Der Anspruch auf Auskeh- rung des Erlöses aus dem Verkauf eines an die früheren Eigentümer zu restitu- ierenden Grundstücks für Investitionszwecke nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG ist als originärer sondergesetzlicher Anspruch einem Nachlass schon nicht ver- gleichbar (ebenso BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01, BGHZ 157, 379, 386 für die entsprechende Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB). Der Gerichtsstand wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 28 ZPO auf einen solchen Anspruch entsprechend anwendbar wäre, weil es an den Vo- raussetzungen der Vorschrift fehlte. Der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 In- VorG auf Auskehrung des Verkaufserlöses, an den bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift anzuknüpfen wäre, ist nach dem insoweit maßgebli- chen Vortrag des Klägers erfüllt und damit nicht mehr im Gerichtsbezirk bele- gen. Auch haften die Beklagten nicht, wie der Kläger meint, als Gesamtschuld- ner, sondern als Teilschuldner (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 mwN; ebenso für § 281 BGB aF = § 285 BGB: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177), weil jeder nur um den Geldbetrag ungerechtfertigt bereichert sein kann, den er selbst ohne Rechtsgrund erlangt hat. III. Die gegen die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 gerichtete Klage ist damit unzu- lässig. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif und von dem Se- nat - auch über die aussonderbaren und nach § 97 Abs. 1 ZPO von dem Kläger zu tragenden außergerichtlichen Kosten dieser Beklagten - abschließend zu entscheiden. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an 13 14 - 9 - das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst zu prüfen haben, ob ihm eine isolierte Sachentscheidung gegenüber den Beklag- ten zu 5 und 10 möglich ist. Andernfalls wird es die Sache hinsichtlich dieser beiden Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen haben. Stresemann RiBGH Dr. Lemke ist Schmidt-Räntsch infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 10. Oktober 2013 Die Vorsitzende Stresemann Czub Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 13 O 493/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2010 - 11 U 25/06 -